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Informationen zum Dokument  BGer 5P.251/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.251/2003 vom 05.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.251/2003 /min
 
Urteil vom 5. August 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
F.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG,
 
gegen
 
G.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 19. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gestützt auf eine Vereinbarung verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Surselva am 2. Februar 2001 F.________, seiner Ehefrau G.________ und seiner Tochter T.________ Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'850.-- zuzüglich Fr. 150.-- Kinderzulagen zu bezahlen.
 
B.
 
Am 17. Juni 2002 stellte der Ehemann beim Gerichtspräsidium Bremgarten das Begehren, er sei in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 2. Februar 2001 zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 500.-- und seiner Tochter T.________ Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt zu bezahlen. Der Präsident des Bezirksgerichts wies die Klage am 1. Oktober 2002 ab. Die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2003 hat der Ehemann mit Eingabe vom 2. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu bewilligen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Ehefrau hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Eheschutzmassnahmen. Solche Entscheide können nach ständiger Rechtsprechung einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 127 III 474). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
 
2.
 
Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der Gesetzgeber wolle die verschiedenen Arten von Unterhaltsleistungen (Geldzahlung, Haushaltstätigkeit, Kinderbetreuung etc.) gleichwertig einstufen. So seien bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Person allfällige Kinderbetreuungs- und Haushaltsarbeiten angemessen zu berücksichtigen. Erscheine die Gesamtbelastung einer am Unterhaltsverhältnis beteiligten Partei als wesentlich höher als diejenige der anderen Partei oder leiste eine Partei erheblich mehr, als ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, könne von der Anrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen abgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin habe zur Zeit des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Surselva stundenweise Reinigungsarbeiten verrichtet und damit ein Einkommen von etwa Fr. 400.-- im Monat erzielt. Seit dem 17. Juli 2002 arbeite sie mit einem Vollpensum in der Spedition bei der X.________ in Wallisellen. Ihr Nettolohn betrage Fr. 2'860.-- bzw. ca. Fr. 3'100.-- unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns. Ihr Existenzminimum betrage Fr. 3'627.--. Der Beschwerdeführer hätte zwar aufgrund des ersten Urteils an ihren Unterhalt und an denjenigen von T.________ Fr. 2000.-- (einschliesslich Kinderzulagen) leisten müssen, er habe aber von Februar 2001 bis Juli 2002 durchschnittlich nur Fr. 1'666.-- im Monat geleistet. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterhaltsleistungen in dieser Höhe erbringe - höhere Unterhaltsbeiträge könnten erst berücksichtigt werden, wenn sich der Kläger über deren regelmässige Leistung ausweise - benötige die Beschwerdegegnerin allein zur Deckung ihres Existenzminimums einen Eigenerwerb von Fr. 1'961.-- im Monat, der einem Arbeitserwerb von rund 63 % entspreche. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einem kinderbetreuenden Ehegatten eine Teilzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich erst zugemutet werden könne, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen sei, sei das von der Beschwerdegegnerin neben der Betreuung ihrer heute sieben Jahre alten Tochter mit einem Vollpensum erzielte Einkommen von Fr. 3'100.-- auf einen ausserordentlichen Arbeitseinsatz zurückzuführen. Es erscheine daher billig, jenes Einkommen der Beklagten, das sie zusammen mit den geleisteten Unterhaltsbeiträgen über das Existenzminimum hinaus verdiene, bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen bzw. als Grund für eine Abänderung des im Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeitrages auszuschliessen. Der Beschwerdegegnerin müsse die Möglichkeit gewahrt bleiben, ihr Arbeitspensum wieder auf ein zumutbares Mass zu reduzieren, sobald sie damit rechnen könne, dass die Unterhaltsbeiträge, zu denen der Beschwerdeführer verpflichtet sei, tatsächlich auch regelmässig bezahlt würden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer kann diese differenzierte Argumentation nicht mit dem blossen Argument umstossen, es sei willkürlich, nicht von veränderten Verhältnissen zu sprechen, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Einkommen seit dem ersten Eheschutzentscheid um fast das 8-fache, nämlich von Fr. 400.-- monatlich auf Fr. 3'100.-- habe steigern können. Vielmehr müsste er im Einzelnen darlegen, dass und inwiefern die Begründung und das Ergebnis des obergerichtlichen Entscheids willkürlich sei. Er bringt neben dem erwähnten Hauptargument noch Folgendes vor:
 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er der Beschwerdegegnerin nicht die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, sondern im Durchschnitt lediglich Fr. 1'666.-- pro Monat zukommen liess. Er erachtet das Abstellen auf diese Zahl gleichwohl als willkürlich, weil die Vormundschaftsbehörde Opfikon die Differenz zum geschuldeten Betrag von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Kinderzulagen) bevorschusst habe, so dass der Beschwerdegegnerin aus seiner Unterlassung kein Nachteil erwachsen sei. Es kann indessen nicht von Willkür gesprochen werden, wenn das Obergericht seinen Überlegungen die vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlten Beträge zugrunde legte. Es lässt sich vielmehr mit haltbaren Gründen die Überlegung anstellen, bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, seien auf der einen Seite die Erhöhung des Einkommens der Beschwerdegegnerin und auf der andern Seite die gegenüber dem ersten Urteil tatsächlich verminderten Eingänge seitens des Beschwerdeführers zu beachten. Beide Elemente könnten sich kompensieren. Es lässt sich mit Grund auch die Meinung vertreten, der Beschwerdeführer könne für sich keine Argumente aus seiner schlechten Zahlungsmoral ableiten. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich die Verhältnisse nicht im Sinne von Art. 179 ZGB ändern, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Einkommen unter dem Blickwinkel seiner schlechten Zahlungsmoral bis zu einem gewissen Grade erhöhe. Dem ist zuzustimmen, was indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde führt. Vielmehr unterstreicht diese Zugabe des Beschwerdeführers, dass die angemessene Berücksichtigung seiner tatsächlichen Leistungen bei der Beurteilung der veränderten Verhältnisse nicht willkürlich ist.
 
3.2 Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass es einer Mutter im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zumutbar sei, unmittelbar nach dem Schuleintritt ihres einzigen Kindes ihr Erwerbseinkommen auf 100 % zu steigern. Ihr Einkommen sei bei der Beurteilung der veränderten Verhältnisse gleichwohl vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie den Beschäftigungsgrad freiwillig oder jedenfalls nicht aus vom Beschwerdeführer gesetzten Gründen auf 100 % steigere. Die gegenteilige Annahme des Obergerichts ist indessen nicht willkürlich. Die Beschwerdegegnerin sorgt nämlich gegenwärtig nicht nur für das gemeinsame Kind, sondern sie arbeitet zudem gleich wie der Beschwerdeführer zu 100 %. Dazu wäre sie klarerweise nicht verpflichtet, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind tagsüber von der Schule und einem Hort betreuen lässt (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Das Obergericht verfiel nicht in Willkür, wenn es der Beschwerdegegnerin kein Pensum von mehr als 62 % zumutete. Der Beschwerdeführer legt nicht begründet dar, inwiefern die Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich sein könnte, die Gesamtbelastung der Beschwerdegegnerin am Unterhaltsverhältnis sei bei dieser Sachlage derart viel höher als diejenige des Beschwerdeführers, dass von der Anrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen abzusehen und ihr das Einkommen, das sie über ihr Existenzminimum erwirtschafte, belassen bleiben müsse (so grundsätzlich: Hausheer/Spycher; Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 01.75 f.). Das Obergericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es keine veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB angenommen hat.
 
4.
 
Die Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Bei dieser Sachlage trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuordnung eines amtlichen Anwalts eingereicht. Wie bereits die kantonalen Behörden angenommen haben, ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 152 OG bedürftig. Es kann auch nicht gesagt werden, seine Beschwerde sei aussichtslos und der Beizug eines Anwalts unnötig gewesen. Bei dieser Sachlage kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm ein Anwalt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG zugeordnet werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter, Wohlen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter, Wohlen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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