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Informationen zum Dokument  BGer I 325/2003  Materielle Begründung
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BGer I 325/2003 vom 04.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 325/03
 
Urteil vom 4. August 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
T.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 2. April 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene türkische Staatsangehörige T.________, Vater von drei Kindern (geboren 1981, 1982 und 1988), ist geschieden und lebt heute alleine. 1991 verlor er seine letzte Arbeitsstelle in der Firma B.________ AG in S.________. In der Folge bezog er Sozialhilfe und vom 1. März bis 31. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente. Gemäss Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle in L.________ vom 22. Oktober 1996 attestierten ihm die Experten in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 17. Oktober 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei leicht limitierenden psychiatrischen Befunden. Am 4. Juni 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Das Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste des Kantons V.________ in Z.________, wo sich der Versicherte seit 8. Mai 1998 behandeln liess, diagnostizierte eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), ein starkes depressives Syndrom (ICD-10 F32.2) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit seit 1994 auf 100 %. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten und lehnte sodann gestützt auf dessen Bericht vom 14. Februar 1999 eine Leistungspflicht ab (Verfügung vom 30. Juni 1999). Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Verwaltung zurück wies (Entscheid vom 23. Mai 2000). Auf ausdrückliches Verlangen des Versicherten hin erteilte die IV-Stelle den Auftrag an das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH in Y.________ (nachfolgend: ABI), welches mit Datum vom 7. Februar 2002 ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten (nachfolgend: ABI-Gutachten) erstattete, wonach dem Versicherten "jegliche körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 % bei voller Leistung" zumutbar seien (ABI-Gutachten S. 17). Daraufhin lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % erneut ab, bot T.________ jedoch gleichzeitig die Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle ausdrücklich an (Verfügung vom 16. Juli 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. April 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ unter Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen, ihm sei eine volle Invalidenrente "ab wann rechtens" auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten, eventualiter sei ihm "eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %" zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 16. Juli 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw. 1).
 
2.
 
Fest steht und unbestritten ist, dass keine organisch fassbaren Beschwerden vorhanden sind, welche einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben.
 
3.
 
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
 
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
 
3.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).
 
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
 
3.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. X.________ (begutachtender Psychiater des ABI), habe im vorinstanzlichen Verfahren seine Befangenheit gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht. Er habe abschliessend die Meinung vertreten, es könne kaum im Interesse der Gesellschaft oder der Versicherten liegen, dass dessen - gewaltandrohendes oder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen neigendes - Verhalten mit einer Rente belohnt werde. Diese Meinung stimmt mit den Schlussbemerkungen des ABI-Gutachtens (S. 18) überein, wonach der Versicherte alle seine Aggressionen gegen aussen projiziert und sich infolge dessen durch seine Umwelt bedroht fühlt; diese Psychopathologie sei durch Ausrichtung einer Rente nicht zu verändern und auch das Gefährdungspotential sei dadurch nicht zu verkleinern. Dr. med. X.________ nahm damit eine andere Position als sein Facharzt-Kollege Dr. med. N.________ ein, welcher in seinem Bericht vom 10. September 1998 zu der seines Erachtens seit 1994 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit unter anderem ausdrücklich ausführte:
 
"Bei Somatisierungsstörungen bei Menschen in diesem Kulturkreis ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verweigerung der Rente nicht zu erwarten, ja sogar kontraproduktiv."
 
Die beanstandete Äusserung des Dr. med. X.________ ist nicht als Ausdruck seiner Befangenheit gegenüber dem Versicherten, sondern vielmehr als Teil seiner sachlichen Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Gegenargumenten des Dr. med. N.________ zu verstehen. Denn in der Tat ist die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis insofern ein rechtlich unbeachtliches invaliditätsfremdes Kriterium, als sich daraus kein Anspruch auf eine Invalidenrente ableiten lässt, da solche soziokulturellen Umstände nicht zu den im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Gesundheitsschäden zählen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis). Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Objektivität des grundlegenden ABI-Gutachtens als solchem, war er es doch selber, der die IV-Stelle ausdrücklich um eine Durchführung der Begutachtung im ABI ersucht und gegen die von der Verwaltung beabsichtigte Beauftragung der MEDAS in Z.________ sinngemäss Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der MEDAS-Experten geäussert hatte. Der Versicherte vermag keine Umstände darzulegen, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Dr. med. X.________ in objektiver Weise als begründet erscheinen liessen (vgl. BGE 120 V 364 Erw. 3 mit Hinweisen).
 
5.
 
Zu prüfen ist, welche Tätigkeiten dem Versicherten trotz seiner psychischen Beschwerden zumutbar sind.
 
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen darauf, es sei nicht auszuschliessen, dass er seine Todesdrohungen gegenüber Behördenmitgliedern gemäss ABI-Gutachten in die Tat umsetzen könnte, er projiziere alle seine Aggressionen gegen aussen und fühle sich infolge dessen durch seine Umwelt bedroht. Deshalb sei die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit für die Gesellschaft nicht tragbar. Demzufolge sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
5.3 Gestützt auf das ABI-Gutachten sowie unter Verweis auf die ergänzenden Ausführungen des Dr. med. X.________ vom 17. Januar 2003 gelangte die Vorinstanz demgegenüber mit zutreffender Begründung zur Auffassung, dem Beschwerdeführer seien jegliche körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 % bei voller Leistung zumutbar. Bei entsprechender Willensanstrengung vermöge er seine Impulse während mindestens fünf bis sechs Stunden pro Tag zu kontrollieren und in diesem Umfang die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu erfüllen. Die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im entsprechenden Ausmass sei auch für die Gesellschaft tragbar. Die durch die fachärztlichen Experten aus eigener Wahrnehmung beschriebenen Aggressionen und Impulsausbrüche des Versicherten (Einschlagen auf einen Tisch oder auf die Wände; vgl. z.B. ABI-Gutachten S. 12) richteten sich nur gegen Sachen. Bereits Dr. med. W.________ wies in seinem Bericht vom 14. Februar 1999 darauf hin, dass der Explorand mittlerweilen gelernt habe, "mit seinen Symptomen und seiner Demonstrationstendenz sämtliche Umgebung zu beeindrucken". Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Behördenmitgliedern konkrete Todesdrohungen ausgesprochen hätte, welche zu einer Bestrafung im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) führten. Soweit der Beschwerdeführer durch Auflage der Kopie eines Strafmandates vom 12. April 2000 wegen Rechtsüberholens mit einem Personenwagen auf der Autobahn mit Unfallfolge das Gegenteil darzulegen versucht, lässt dies keine entsprechenden Schlussfolgerungen zu.
 
5.4 Gemäss ABI-Gutachten (S. 15) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend aufgezählt: eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4). Im Gegensatz zu Dr. med. N.________, welcher in seinen Berichten vom 10. September 1998 und 4. Juni 1999 von einem starken bzw. leicht bis mittelgradig depressiven Syndrom (ICD-10 F32.2) ausging, war davon weder im Austrittsbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik in A.________ vom 8. Juni 1999 (nachfolgend: Austrittsbericht) noch im ABI-Gutachten die Rede; vielmehr wurde festgestellt, dass "keinerlei Anzeichen einer depressiven Erkrankung beobachtet werden" konnten (ABI-Gutachten S. 16). Nachdem der Versicherte am 10. Mai 1999 "freiwillig" in die kantonale psychiatrische Klinik in A.________ eingetreten war und sich bereits "nach wenigen Tagen [wieder] zum Klinikaustritt entschloss", musste er schon am 18. Mai 1999 "auf eigenen Wunsch" wieder nach Hause entlassen werden, ohne dass es - auch nur versuchsweise - zu einer Arbeitserprobung hätte kommen können, weil der Beschwerdeführer sogar leichteste Beschäftigungen wie z.B. die "Übernahme von 'Ämtlis' vehement ablehnte" (vgl. Austrittsbericht). Der Versicherte beschrieb seinen üblichen Tagesablauf gegenüber Dr. med. N.________ gemäss Bericht vom 25. Juli 1995 folgendermassen:
 
"Je nach Situation schlafe er mehr oder weniger lang, stehe dann auf und erledige die nötigen Haushaltsverrichtungen; ab und zu gehe er etwas spazieren, die meiste Zeit verbringe [er] aber in seinem Zimmer, da er sich nicht auf die Strasse getraue. Im weiteren müsse er regelmässig aufs Sozialamt, um dort um Geld zu 'betteln'. Er schildert diesen Vorgang als sehr entwürdigend und wird stimmungsmässig deutlich spürbarer und andeutungsweise gespannt. Ein Quervergleich zur Situation in der Türkei wehrt er vehement ab und wird über meine Frage sehr ungehalten."
 
Demgegenüber ist dem ABI-Gutachten (S. 11 oben) zu entnehmen:
 
"Auffallend und sehr diskrepant zu seinen eigenen Angaben einer praktisch völligen alltäglichen Inaktivität, ist der doch eher tendenziell athletische Körperbau, vor allem des gesamten Nacken-Schultergürtels und das eindeutig sonnengebräunte Hautkolorit."
 
5.5 Angesichts des vorhandenen Willenspotenzials ist es dem Beschwerdeführer nach dem weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren bei Aufbietung allen guten Willens (vgl. Erw. 3.1 hievor) zuzumuten, seine Impulse während fünf bis sechs Stunden pro Tag zu kontrollieren und in diesem Umfang seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % trotz seiner Beschwerden in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit voller Leistung erwerblich zu verwerten, ohne dass dies für die Gesellschaft untragbar wäre. Anzufügen bleibt, dass ein gewisses Gewaltpotenzial allein die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht zu ersetzen vermag.
 
6.
 
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte durch Verwertung seiner teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann.
 
6.1 Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, ermittelte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad des seit 1991 nicht mehr erwerbstätig gewesenen Versicherten auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000. Nach Berücksichtigung eines 10 %-igen Abzuges von dem trotz Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit bei einem 70 %-Pensum erzielbaren Lohn (basierend auf einem monatlichen Bruttolohn [Zentralwert] für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer [TA1, Anforderungsniveau 4] im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 von Fr. 4'437.-) gelangte es zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'628.- pro Jahr, was im Vergleich zu dem zu Recht unbestrittenen Valideneinkommen von 58'140.- einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 37 % entspricht und somit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. Erw. 3.2 hievor) nicht erreicht.
 
6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig den Tabellenlohnabzug von 10 % und macht einen solchen von 25 % geltend. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Beim Versicherten liegen angesichts seines Alters (Jahrgang 1956), seiner zumindest mündlich differenzierten Ausdrucksfähigkeit in der französischen (gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom 25. Juli 1995) und deutschen Sprache (gemäss Untersuchungsbericht des Dr. med. X.________ vom 29. Januar 2002 S. 3 oben) sowie seiner jahrelangen vielseitigen Arbeitserfahrung in der Schweiz (als Barmann, in einer Giesserei, in einer Schreinerei, in der M.________ S.A. und in der Firma B.________) offensichtlich keine besonderen Verhältnisse vor, welche - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einschliesslich der fehlenden Berufsausbildung - einen höheren Tabellenlohnabzug als 10 % rechtfertigen würden (vgl. BGE 126 V 79ff. Erw. 5b).
 
7.
 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Remy Wyssmann, Oensingen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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