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Informationen zum Dokument  BGer P 88/2002  Materielle Begründung
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BGer P 88/2002 vom 31.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 88/02
 
Urteil vom 31. Juli 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 25. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene H.________ meldete sich am 15./20. Dezember 1999 und 25. April 2000 als auf Ende Jahr 1999 hin ausgesteuerte Arbeitslose zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente (seit 1. Juni 1999: Invaliditätsgrad von 100 %) an. Nachdem sie sich entgegen wiederholter Aufforderung nicht bei der Auffangeinrichtung BVG zum Bezug einer BVG-Invalidenrente gemeldet, d.h. das vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abzustempelnde Formular dort nicht bis am 3. Januar 2001 eingereicht hatte, trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Januar 2001 auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen nicht ein.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2002 ab.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 und der kantonale Gerichtsentscheid vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und es sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über die Ergänzungsleistung für das Jahr 2000 entscheide. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
 
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG), dass es die gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 erhobene Beschwerde abwies.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das (vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum abzustempelnde) Formular nicht innert der ihr durch die Beschwerdegegnerin und ihre Gemeindezweigstelle gesetzten Fristen, zuletzt bis 3. Januar 2001, an die Auffangeinrichtung BVG sandte, sondern dies erst im Verlaufe der zweiten Hälfte des Januar 2001 tat. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage auf Verletzung der Mitwirkungspflicht schloss und eine Entschuldigung für die fehlende Einhaltung der gesetzten Termine verneinte, lässt sich dies, den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Trotz, nicht beanstanden.
 
2.2 Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge der verletzten Mitwirkungspflicht. Wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 110 V 52 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen) - allgemeine Bedeutung hat und daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen gilt, so ist damit die Frage noch nicht beantwortet, welche Rechtsfolge anzuordnen ist, wenn die Leistungsansprecherin die Mitwirkungspflicht verletzt.
 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder ELG und ELV noch das vorinstanzlich erwähnte kantonale Einführungsrecht zum ELG die Rechtsfolge des Nichteintretens im Falle fehlender oder ungenügender Mitwirkung seitens der Leistungsansprecherin (wie z.B. Art. 13 Abs. 2 VwVG) vorsehen. Mangelt es somit an einer gesetzlichen Regelung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im EL-Bereich und der Rechtsfolgen im Falle ihrer Verletzung, muss die Frage im Sinne der Schliessung einer echten Lücke beantwortet werden.
 
2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 71 f. IVV hat die IV-Stelle bei Verstössen der versicherten Person gegen die zumutbare Mitwirkungspflicht - ausserhalb des Anwendungsbereichs der Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 IVG - im Zusammenhang mit Abklärungsmassnahmen die Befugnis, entweder auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten oder aber gestützt auf die Akten einen materiellen Entscheid zu erlassen (BGE 108 V 229).
 
3.
 
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten (in Form von Auskünften, Angaben, Einreichung von Dokumenten) zunächst genügt hat, wie die Gemeindezweigstelle in ihrer Notiz über den Ablauf EL-Anmeldung festgehalten hat. Erst geraume Zeit nach der zweiten Anmeldung vom 25. April 2000, nämlich am 26. Oktober 2000, hatte die Ausgleichskasse ihre Zweigstelle darauf hingewiesen, es würden noch gewisse Unterlagen fehlen, so insbesondere die Anmeldung bei der Auffangeinrichtung BVG. Es ist einzig diese spezielle Auskunft, der die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 3. Januar 2001 nicht nachkam.
 
3.2 Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer Nichteintretensverfügung einer unzulässigen Rechtsverweigerung gleich. Denn davon abgesehen, dass die Ausgleichskasse Bestand und Höhe der der Versicherten zustehenden ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren BVG-Invalidenrente direkt durch eine Anfrage bei der Auffangeinrichtung hätte in Erfahrung bringen können, musste der Beschwerdegegnerin - aufgrund der von ihr selber im Schreiben vom 26. Oktober 2000 angestellten Überlegungen - klar sein, dass wegen der Versicherungszeit als Arbeitslose die Beschwerdeführerin nur mit einer betraglich sehr bescheidenen BVG-Rente seitens der Auffangeinrichtung rechnen konnte. Aufgrund der für die Verwaltung im Herbst 2000 erkennbaren Verhältnisse war es schlicht ausgeschlossen, dass der der Beschwerdeführerin zustehende Anspruch auf die BVG-Minimalrente ihre EL-Berechtigung hätte aufheben können. Dies zeigt sich allein schon daraus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 sowie 2002 unter Berücksichtigung der BVG-Rente monatliche Ergänzungsleistungen von um Fr. 1000.- bezieht. Das vorinstanzlich bestätigte Nichteintreten schliesst die Beschwerdeführerin damit von einem Anspruch aus, dessen Begründetheit trotz des von ihr nicht rechtzeitig eingereichten Dokumentes feststellbar war. In dieser Situation durfte die Ausgleichskasse nicht auf Nichteintreten erkennen; vielmehr hätte sie einen Entscheid aufgrund der verfügbaren Akten - unter Anrechnung eines hypothetischen Renteneinkommens - erlassen können und müssen. Denn ob ein materieller Entscheid oder ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel ist die für den Versicherten günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 ff. Erw. 2 in fine).
 
4.
 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gegenstandslos, weil der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2002 und die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 materiell verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auferlegt.
 
3.
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 31. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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