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Informationen zum Dokument  BGer 1P.405/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.405/2003 vom 24.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.405/2003 /PFA /err
 
Verfügung vom 24. Juli 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, Postfach, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der Untersuchungshaft,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. Juli 2003.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass K.________ am 9. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2003 erhoben hat,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2003 seine Beschwerde zurückgezogen hat,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2003
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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