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Informationen zum Dokument  BGer P 89/2002  Materielle Begründung
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BGer P 89/2002 vom 23.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 89/02
 
Urteil vom 23. Juli 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
A.________, 1962, Ergatenweg 13, 8583 Sulgen, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 25. November 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ reichte Ende Februar 2001 bei der Gemeinde B.________ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente ein. Im Anmeldeformular gab er an, aktuell in C.________/UR, ab 1. April 2001 in B.________ zu wohnen. Beigelegt war ein in diesem Sinne lautender Mietvertrag. Im Weitern vermerkte er, seit 1. August 1999 bis 31. März 2001 von der Ausgleichskasse des Kantons Uri Ergänzungsleistungen zu beziehen. Am 6. April 2001 teilte die Abt. AHV/IV-Ergänzungsleistungen dieser Kasse der Durchführungsstelle des Kantons Thurgau (Amt für AHV und IV) mittels Formular "Wechsel des Wohnsitzkantons" die Auszahlung der monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 472.- bis 30. April 2001 mit.
 
Mit Verfügung vom 19. Juni 2002 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau A.________ für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2001 eine Ergänzungsleistung von Fr. 728.- im Monat zu.
 
B.
 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Nachzahlung von Fr. 256.- für den Monat April 2001 (Fr. 728.- - Fr. 472.-) wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 25. November 2002 ab.
 
C.
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Zuzugskanton Thurgau ab 1. April 2001 leistungspflichtig sei und für diesen Monat mindestens Fr. 256.- zu vergüten habe.
 
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse des Kantons Uri beantragt die Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Die kantonale Rekurskommission hat das Begehren um Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen für den Monat April 2001 unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung geprüft. Das ist sowohl in der Sache als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtig (vgl. BGE 127 V 238 Erw. 1 sowie BGE 105 V 276 f. Erw. 2).
 
3.
 
Nach Art. 1 Abs. 3 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Darunter ist der Ort zu verstehen, an welchem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 238 Erw. 1 mit Hinweisen). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
 
4.
 
Die Rekurskommission hat den in der Verfügung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2002 auf den 1. Mai 2001 festgesetzten Leistungsbeginn bestätigt. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar die Wohnsitzverlegung den Behörden des Kantons Uri und Thurgau im Voraus angekündigt, den Vollzug des offenbar über das Wochenende vom 31. März/1. April 2001 erfolgten Wechsels jedoch erst im Nachhinein bekannt gegeben. Insbesondere habe er sich erst am 3. April 2001 auf der Gemeinde B.________ angemeldet. Die Ausgleichskasse des Kantons Uri sei daher zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELV davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Kanton am 30. April 2001 endige, zumal sie den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2001 aufgefordert habe, die neue Wohnadresse baldmöglichst bekannt zu geben. Da gemäss Art. 21 Abs. 3 ELV für den gleichen Monat in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Kanton Thurgau für den Monat April 2001 nicht gegeben. Daran vermöge die rechtzeitige Anmeldung zum EL-Bezug im Kanton Thurgau nichts zu ändern, da gemäss Art. 21 Abs. 1 ELV für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht nur die rechtzeitige Gesuchseinreichung erforderlich sei, sondern gleichzeitig sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sein müssten. Das sei nicht der Fall, solange der Versicherte in einem anderen Kanton Wohnsitz habe und Ergänzungsleistungen beziehe.
 
5.
 
5.1 Art. 1 Abs. 3 ELG regelt abschliessend die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Demgegenüber geht es bei Art. 21 ELV, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. e ELG, lediglich um Beginn und Ende des Anspruchs (vgl. Urteil Einwohnergemeinde G. vom 31. Januar 2003 [P 27/01] Erw. 3). Aus dieser Verordnungsbestimmung kann somit entgegen der offenbaren Auffassung der kantonalen Rekurskommission direkt nichts für den Entscheid der Frage gewonnen werden, ob der Kanton Thurgau bereits für den Monat April 2001 für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig ist.
 
5.2 Im Weitern stellen weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst am 3. April 2001 auf der Gemeinde seines neuen Wohnortes B.________ anmeldete, noch die Tatsache, dass die Ausgleichskasse des Kantons Uri für April 2001 Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat, hinreichende Gründe dar, um die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die Festsetzung und Auszahlung von EL für diesen Monat zu verneinen. Für die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist denn auch nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 241 Erw. 2c mit Hinweisen).
 
5.3 Gemäss (nicht datiertem) Mietvertrag hatte der Beschwerdeführer ab 1. April 2001 auf unbefristete Zeit eine Wohnung in der Liegenschaft S.________ in B.________ gemietet und mit Valuta 2. März 2001 eine Mietkaution in der Höhe von Fr. 1200.- auf ein entsprechendes Sparkonto bei der Bank X.________ einbezahlt. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, er habe das Mietverhältnis tatsächlich nicht am 1. April 2001 angetreten. Ebenso finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in C..________ nicht auf Ende März 2001 aufgegeben hatte und seine Beziehungen zu diesem Ort oder einem anderen weiterhin derart waren, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen auch nach dem Wegzug dort zu lokalisieren wäre. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass er auf Ende März 2001 seinen Wohnsitz im Kanton Uri aufgegeben hatte und Anfang April 2001 im Kanton Thurgau neuen Wohnsitz begründete. Art. 24 Abs. 1 ZGB gibt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung Anlass, zumal diese Bestimmung lediglich vermeiden will, dass eine Person ohne Wohnsitz ist (vgl. EVGE 1968 S. 234 Erw. 3 in fine).
 
Hatte somit der Beschwerdeführer im April 2001 zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________, ist der Kanton Thurgau zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung für diesen Monat. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet. Entgegen dem Beschwerdeführer fällt indessen eine Anrechnung der vom Kanton Uri für April 2001 bereits bezahlten Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Vielmehr hat er den Betrag von Fr. 472.- dem früheren Wohnsitzkanton rückzuerstatten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 25. November 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Kanton Thurgau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung für April 2001 zuständig ist, und es wird die Sache an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit es eine entsprechende Verfügung erlasse.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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