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Informationen zum Dokument  BGer I 734/2001  Materielle Begründung
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BGer I 734/2001 vom 23.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 734/01
 
Urteil vom 23. Juli 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli
 
Parteien
 
R.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Vorbescheid vom 29. November 2000 orientierte die IV-Stelle Bern die 1956 geborene R.________, dass sie beabsichtige, ein von dieser gestelltes Leistungsgesuch vom 3. März 1999 vollumfänglich abzuweisen, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Hiegegen opponierte R.________ in einem Schreiben vom 8. Dezember 2000 und kündigte eine Eingabe ihres Hausarztes an, welche in der Folge am 12. Dezember 2000 an die IV-Stelle gesandt wurde.
 
Am 28. Dezember 2000 erliess die IV-Stelle die angekündigte leistungsverweigernde Verfügung, ohne auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens an sie gerichteten Schreiben einzugehen.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Oktober 2001 abgewiesen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung und der kantonale Entscheid seien aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Sache zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
 
Gemäss Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (Abs. 1). Von der Anhörung konnte abgesehen werden, wenn die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig war (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Rz. 3015 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73bis IVV bezweckte - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 BV).
 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, liegt eine schwere Form der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids eingereichtes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die Vorbringen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2).
 
Im vorliegenden Fall erhielt die Versicherte zwar Gelegenheit, sich zum Vorbescheid zu äussern, wovon denn auch Gebrauch gemacht wurde. In der Verfügung vom 28. Dezember 2000 ist die Beschwerdegegnerin indes in keiner Weise auf die vorgebrachten Einwände eingegangen. Entsprechend der angeführten Rechtsprechung ist somit von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
 
Indes ist eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht mehr möglich, denn am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002; AS 2002 3723). Damit besteht keine Möglichkeit mehr, das fehlerhafte Vorbescheidverfahren erneut durchzuführen, weshalb die Sache nicht zu diesem Zwecke an die Verwaltung zurückgewiesen wird (Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02).
 
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der im Vorbescheidverfahren nicht berücksichtigten ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. N.________ und zusätzlichen Berichten des genannten Hausarztes vom 19. und 21. Februar 2001 auseinander.
 
2.
 
Zu prüfen ist sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
 
2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
Das kantonale Gericht hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente vereint, weil in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und sich dabei im Wesentlichen auf ein Gutachten von Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Oktober 2000 gestützt, welches es als als beweiskräftig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erachtete. Dies vermag nicht zu überzeugen, beschränkt sich doch dieses Gutachten praktisch auf die Darlegung der Untersuchungsergebnisse, ohne diese zu begründen oder sich mit anders lautenden Diagnosen in den bis dahin schon erstellten medizinischen Untersuchungen auseinanderzusetzen. Insbesondere die Aussage, es fänden sich keine Anzeichen einer aktuellen oder früheren Depression, bedürfte angesichts der gegenteiligen Meinung im Austrittsbericht des Spitals X.________, Medizinische Abteilung (Psychosomatik), vom 10. Juni 1999 einer näheren Begründung, berichteten doch die Dres. med. F.________ und H.________ darin von einer aktuellen reaktiven Depression mit Verdacht auf psychophysiologische Störung auf Basis einer längeren depressiven Entwicklung. Insgesamt muss die Frage nach der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten als nicht genügend geklärt bezeichnet werden. Die IV-Stelle wird die notwendigen Untersuchungen anzuordnen haben.
 
2.2 Hinsichtlich der physischen Beeinträchtigungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die meisten der geltend gemachten Beschwerden auf die Adipositas zurückzuführen sind und durch (nach der Rechtsprechung als zumutbar geltende) Massnahmen zur Gewichtsreduktion ganz oder zumindest zu bedeutenden Teilen eliminiert werden könnten. In Bezug auf die im Schreiben von Dr. med. N.________ an die Medizinische Abteilung des Spitals Y.________ vom 19. Februar 2001 erwähnten akuten Kopfschmerzen, die bei jeglicher Belastung aufträten, erwog die Vorinstanz, diese vermöchten keinen Gesundheitsschaden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Auch diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Die erforderlichen Sachverhaltsergänzungen sind vorzugsweise im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung vorzunehmen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. Oktober 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 28. Dezember 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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