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Informationen zum Dokument  BGer I 103/2001  Materielle Begründung
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BGer I 103/2001 vom 21.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 103/01
 
Urteil vom 21. Juli 2003
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
 
(Entscheid vom 10. Januar 2001)
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 10. Januar 2001 schrieb das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Beschwerde des R.________ wegen Rechtsverzögerung gegen die IV-Stelle Bern zufolge Gegenstandslosigkeit ab; es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der Entscheid des BSV sei aufzuheben und die Sache sei zur Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei diese höchstrichterlich festzusetzen.
 
Das BSV und die IV-Stelle Bern schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der massgebliche Sachverhalt ist im vorinstanzlichen Entscheid umfassend dargestellt und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Darauf wird verwiesen. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat.
 
2.
 
2.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 II 347 Erw. 3.5, 128 V 105 Erw. 5, 207 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
2.2 Nach dem Wortlaut des Art. 70 Abs. 3 VwVG findet der darin nicht erwähnte, den Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren regelnde Art. 64 VwVG bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden keine Anwendung (Art. 70 Abs. 3 VwVG e contrario; vgl. auch Art. 10 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt, dass diese Norm bereits im bundesrätlichen Entwurf (Art. 66 Abs. 3 E VwVG) enthalten war und im Verlaufe der parlamentarischen Beratung unverändert blieb (BBl 1965 II 1348 ff.). Ebenso wenig lassen sich dem Sinn und Zweck der Norm (die Gegenpartei davor zu bewahren, angesichts der Einfachheit derartiger Verfahren unnötige Parteikosten entschädigen zu müssen) und deren systematischen Einordnung (unter dem Dritten Abschnitt "Das Beschwerdeverfahren im allgemeinen", lit. M "Besondere Beschwerdeverfahren") Anhaltspunkte entnehmen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergeben könnte (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 250 Rz 708; Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, Bd. II, S. 848; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1984, S. 52 Rz 113). Dass dieses Auslegungsergebnis, worauf in der Literatur vereinzelt hingewiesen wird (Rhinow/ Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 270 Rz 1417; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 217; Kieser [Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Parteientschädigung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 223 ff. und Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 255 ff. Rz 529-540] bejaht einen Anspruch auf Parteientschädigung allgemein, zumindest für jene Fälle, in denen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestünde, ohne sich jedoch zur Sonderregelung des Art. 70 Abs. 3 VwVG zu äussern), nicht vollends zu befriedigen vermag, trifft zwar zu, ändert indessen nichts daran, dass es allein dem Gesetzgeber obliegen würde, hier gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.
 
2.3 Anders als im in SVR 2003 IV Nr. 14 S. 41 publizierten Urteil, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverfahren vor dem Bundesamt für Sozialversicherung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut in verfassungskonformer Auslegung (Art. 29 Abs. 3 BV) des Art. 70 Abs. 3 VwVG bejaht hat, lässt sich vorliegend nicht sagen, der in derselben Norm (ebenso) fehlende Verweis auf die den Anspruch auf Parteientschädigung regelnde Bestimmung des Art. 64 VwVG verstosse gegen höherrangiges Recht. Denn Art. 29 Abs. 3 BV, welcher jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand einräumt, garantiert keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Reinhold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, S. 409 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 542 ff.). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gebot rechtsgleicher Behandlung ableiten.
 
2.4 Schliesslich kann auch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde (RKUV 2001 Nr. U 411 S. 77 Erw. 4a) nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Praxis, die zwar auch auf Verfahren betr. Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung Anwendung findet (nicht publizierte Erw. 2 des in RKUV 1994 Nr. U 197 S. 219 auszugsweise veröffentlichten Urteils N. vom 5. April 1994 [U 123/93]), bezieht sich stets auf Rechtsmittel im kantonalen Verfahren oder gegen kantonale Entscheide. In diesen Fällen ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung bundesrechtlich aus Art. 159 OG oder aus den Verfahrensvorschriften des jeweils anwendbaren Sozialversicherungsgesetzes (z.B. Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Vorliegend kommen indessen ausschliesslich die Verfahrensvorschriften des VwVG zum Tragen und diese sehen für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden keine Parteientschädigung vor.
 
2.5 Der angefochtene Entscheid ist damit bundesrechtskonform. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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