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Informationen zum Dokument  BGer I 313/2000  Materielle Begründung
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BGer I 313/2000 vom 18.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 313/00
 
Urteil vom 18. Juli 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
 
Parteien
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend C.________, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. März 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1943 geborene C.________ bezog ab Oktober 1993, letztmals im Oktober 1995, von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 10. Januar 1996 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Arbeitslosenkasse mit, C.________ stehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. März 1994 eine Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau zu; die Nachzahlung in Höhe von Fr. 35'308.-- sei für den Monat Februar 1996 vorgesehen. Hierauf forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. Januar 1996 die ab 1. März 1994 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 31'344.45 zurück, wobei sie erklärte, Fr. 20'475.-- würden mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet, während der Versicherte den Restbetrag von Fr. 10'869.45 zurückzuerstatten habe. Gleichentags beantragte sie bei der Ausgleichskasse die Verrechnung des Betrages von Fr. 20'475.--. Mit Verfügung vom 1. Februar 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ mit Wirkung ab 1. März 1994 eine ordentliche einfache Invalidenrente und eine ordentliche Zusatzrente für die Ehefrau bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Dabei verrechnete sie ihre Nachzahlung im Umfang von Fr. 20'475.-- mit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse, welcher sie diesen Betrag am 9. Februar 1996 überwies.
 
A.b Mit Verfügung vom 27. Februar 1996 sprach die IV-Stelle C.________ ebenfalls mit Wirkung ab 1. März 1994 zusätzlich eine ordentliche einfache Kinderrente für seinen Sohn X.________ zu, wobei die ganze Nachzahlung dem Versicherten ausgerichtet wurde. Letzteres beanstandete die Arbeitslosenkasse, bei welcher der Versicherte ein Erlassgesuch gestellt hatte, in einem Schreiben vom 30. April 1998 und ersuchte die Ausgleichskasse um Überweisung eines ausstehenden Betrages von Fr. 6'302.--. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Arbeitslosenkasse mit, die C.________ ausgerichtete Kinderrente für X.________ werde nicht mit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse gegen C.________ verrechnet, weshalb die Ausgleichskasse nicht Fr. 6'302.-- an die Arbeitslosenkasse überweise. Für die Begründung wurde auf ein Schreiben vom 4. Juni 1998 verwiesen.
 
B.
 
Die von der Arbeitslosenkasse gegen die Verfügung vom 18. Juni 1998 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. März 2000 ab.
 
C.
 
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung vom 18. Juni 1998 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'302.-- zu bezahlen.
 
Die Sozialversicherungsanstalt, der als Mitinteressierter beigeladene C.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Bezüglich der Nachzahlung der Rente des Versicherten selbst und der Zusatzrente für dessen Ehefrau wurde das Verrechnungsverfahren durchgeführt und die Verrechnung im Betrag von Fr. 20'475.-- vorgenommen, nicht aber bezüglich der etwas später erfolgten Auszahlung der Kinderrente. Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse von der Invalidenversicherung nachträglich die Vergütung des Betrages von Fr. 6'302.-- beanspruchen kann.
 
2.
 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
3.1 Bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG in der Fassung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Kinderrentenverfügung vom 27. Februar 1996 in Kraft stand, können Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Art. 50 IVG in der damals geltenden Fassung erklärt diese Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung für sinngemäss anwendbar. Ebenso bestimmt Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und damit zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 18. Juni 1998 geltenden Fassung, dass die Rückforderung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden kann, und erklärt Art. 50 Abs. 1 IVG in der damaligen Fassung hinsichtlich der Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG für sinngemäss anwendbar. Der frühere, zur Zeit des Erlasses beider Verfügungen in Kraft stehende Art. 124 AVIV sieht vor, dass eine Arbeitslosenkasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung verlangt, wenn sie Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen erbringt, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben.
 
Das am 1. Januar 2003, somit nach Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung, in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist vorliegend nicht anwendbar.
 
3.2 Entgegen der Auffassung der Sozialversicherungsanstalt steht der Umstand, dass es sich bei der Rente, deren Nachzahlung nach Ansicht der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 6'302.-- mit der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung verrechnet werden soll, um eine Kinderrente handelt, einer Verrechnung nicht im Wege. Eine Verrechnung zwischen einer zusätzlich zur Hauptrente des Vaters gewährten Kinderrente und einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Vater ist zulässig, sofern wie vorliegend die Kinderrente dem Vater ausgerichtet wird (vgl. ARV 1999 Nr. 39 S. 231 Erw. 3b). Aus ZAK 1956 S. 210 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Jenes Urteil betrifft anders als die vorliegende Streitsache die Verrechnung einer Rückerstattungsschuld der Witwe mit einer ihr ausbezahlten Waisenrente, wobei das Recht auf eine Waisenrente im Gegensatz zu jenem auf eine Kinderrente, bei welchem es sich um einen Anspruch des betroffenen Elternteils handelt, dem Kind persönlich zusteht (vgl. Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 IVG mit jenem von Art. 25 Abs. 1 AHVG; ARV 1999 Nr. 39 S. 231 Erw. 3b; ZAK 1956 S. 210).
 
3.3 In der zu beurteilenden Situation ist eine Verrechnung aufgrund der objektiven Rechtslage indessen aus einem anderen Grund nicht (mehr) möglich. Eine Verrechnung setzt nämlich das Vorhandensein zweier Forderungen voraus (vgl. SZS 46/2002 S. 261 Erw. 2a), woran es im Zeitpunkt, zu dem die Arbeitslosenkasse von der IV-Stelle die Überweisung des Betrages von Fr. 6'302.-- verlangte, fehlte, weil die Kinderrentenforderung des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung damals durch Erfüllung bereits untergegangen war. Insoweit ist die vorinstanzliche Auffassung zutreffend.
 
4.
 
Hingegen fragt sich, ob die Arbeitslosenkasse aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes Anspruch auf Bezahlung des streitigen Betrages durch die Invalidenversicherung hat.
 
4.1 Eine Berufung auf den Vertrauensschutz (RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist nicht nur bei Erteilung einer falschen Auskunft, sondern auch bei unterlassener Auskunftserteilung möglich, sofern eine bestimmte gesetzlich oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gebotene Auskunft im konkreten Anwendungsfall unterblieben ist (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 113 V 70 Erw. 2, 112 V 119 Erw. 3; ARV 2002 Nr. 15 S. 115 Erw. 2c, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch - für die Drittauszahlung einer Invalidenrente an eine Fürsorgebehörde gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz - Urteil B. vom 24. Juli 2002, I 67/00).
 
4.2
 
4.2.1 Die in Erw. 3.1 hievor wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Verrechnung schliessen, sobald einmal ein Meldeverfahren beantragt wurde, auch bei einer Änderung des Rentenanspruchs die Verpflichtung der Organe der Invalidenversicherung in sich, die Arbeitslosenkasse rechtzeitig über eine bevorstehende Nachzahlung zu informieren, damit diese die im Hinblick auf die Verrechnung mit ihrer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Schritte unternehmen kann (vgl. Rz 1297 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 1996 geltenden Fassung mit Hinweis auf verschiedene Kreisschreiben, die gemäss Rz 1298 RWL in der bis 1996 in Kraft gestandenen Fassung sinngemäss auch für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung gelten; vgl. auch die entsprechende Regelung im am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Kreisschreiben des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; nunmehr: Staatssekretariat für Wirtschaft, seco] über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, die Verrechnung und über die Behandlung von Erlassgesuchen). Dabei muss der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend sein, weil bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung die IV-Stelle jeweils hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten auf ihre Verfügung zurückkommen müsste, sobald zwischen Verfügungserlass und Auszahlung ein Verrechnungsantrag einginge.
 
4.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenkasse ein Meldeverfahren beantragt hat, ansonsten im Rahmen der Zusprechung der Hauptrente des Versicherten und der Zusatzrente für dessen Ehefrau keine Verrechnung stattgefunden hätte. Bei der nachträglichen Gewährung einer Kinderrente für den Sohn des Versicherten handelt es sich um eine die Durchführung des Verrechnungsverfahrens erfordernde Änderung des Rentenanspruchs. In der Erwägung des kantonalen Gerichts, die Organe der Invalidenversicherung hätten in Anbetracht der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 18. Januar 1996 davon ausgehen müssen, dass diese den restlichen Betrag von Fr. 10'869.45 direkt vom Versicherten einfordere, liegt eine offensichtlich unrichtige, für das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht verbindliche Feststellung des Sachverhalts (Erw. 2). Die erwähnte Verfügung lässt diesen Schluss nicht zu. Vielmehr ist aus dem sowohl der Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 1996 als auch dem vom gleichen Tag datierenden Verrechnungsantrag beiliegenden Berechnungsblatt der Arbeitslosenkasse ersichtlich, dass diese den Verrechnungsbetrag aufgrund des damals allein bekannten Monatsbetrags von Hauptrente und Zusatzrente für die Ehefrau berechnete und dabei den höchstmöglichen Betrag zur Verrechnung brachte. Die Organe der Invalidenversicherung mussten deshalb davon ausgehen, dass die Arbeitslosenkasse die Verrechnung für einen höheren Betrag beantragt und direkt vom Versicherten einen kleineren Betrag zurückgefordert hätte, wenn dies aufgrund der verrechenbaren Leistungen der Invalidenversicherung möglich gewesen wäre. Dementsprechend durften sie nicht annehmen, die Arbeitslosenkasse verzichte auf die Verrechnung ihrer Rückforderung mit aus der Zusprechung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung resultierenden Nachzahlungen. Eine Mitteilungspflicht kann auch nicht wegen des von der Vorinstanz angerufenen Art. 76 Abs. 1 IVV verneint werden; denn diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die hier zur Diskussion stehende Meldung der bevorstehenden Rentennachzahlung, sondern auf die Zustellung der Verfügung.
 
4.2.3 Indem die IV-Stelle dem Versicherten am 27. Februar 1996 eine Kinderrente bei vollumfänglicher Nachzahlung an diesen selbst zusprach, ohne dass zuvor die Ausgleichskasse im Rahmen eines Verrechnungsverfahrens die Arbeitslosenkasse über die bevorstehende Kinderrentennachzahlung informiert und dadurch der Arbeitslosenkasse ermöglicht hätte, die für die Verrechnung erforderlichen Schritte zu tätigen, haben es die Organe der Invalidenversicherung unterlassen, eine gesetzlich gebotene Auskunft zu erteilen.
 
4.3 Die Nichtmeldung der bevorstehenden Kinderrentennachzahlung hinderte die Arbeitslosenkasse daran, die für die Verrechnung des Betrages von Fr. 6'302.-- erforderlichen Schritte rechtzeitig zu unternehmen. Dies konnte sie nach der Auszahlung der Kinderrente an den Versicherten nicht mehr mit dem früher möglichen Erfolg nachholen, weil eine Verrechnung nunmehr infolge Erlöschens der Forderung des Versicherten gegen die Invalidenversicherung nicht mehr möglich war. Die Arbeitslosenkasse hat es somit wegen der Verletzung der Auskunftspflicht durch die Organe der Invalidenversicherung unterlassen, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können, was im Sinne der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes dem Treffen von Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, gleichgestellt ist (SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 Erw. 8a mit Hinweisen).
 
4.4 Damit sind in sinngemässer Anwendung der für den Vertrauensschutz bei Erteilung falscher Auskünfte geltenden Kriterien die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt. Die Arbeitslosenkasse ist daher so zu stellen, wie wenn eine Verrechnung noch möglich wäre. Dies bedeutet, dass die Sozialversicherungsanstalt der Arbeitslosenkasse trotz bereits erfolgter Auszahlung an den Versicherten den Betrag zu überweisen hat, den sie ihr hätte auszahlen müssen, wenn vor Erlass der Kinderrentenverfügung das Verrechnungsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. für den vergleichbaren Fall einer Drittauszahlung Urteil B. vom 24. Juli 2002, I 67/00). Anders verhielte es sich nur, falls und soweit die Arbeitslosenkasse in der Zwischenzeit den entsprechenden Betrag vom Versicherten erhalten haben sollte, womit der Nachteil der damaligen Unterlassung rechtzeitiger für eine ordnungsgemässe Verrechnung erforderlicher Dispositionen und damit eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes insoweit nachträglich dahingefallen wäre. Dies hat die Sozialversicherungsanstalt, an die die Sache zurückgewiesen wird, vor Erlass einer neuen Verfügung über die Bezahlung des von der Arbeitslosenkasse verlangten Betrages abzuklären. Selbstverständlich wird die Arbeitslosenkasse ihrerseits gegebenenfalls ihre Restforderung gegenüber dem Versicherten an die nachträgliche Vergütung durch die Organe der Invalidenversicherung anzupassen haben.
 
5.
 
Da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2000 und die Verfügung vom 18. Juni 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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