VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.180/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.180/2003 vom 18.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.180/2003 /err
 
Urteil vom 18. Juli 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
V.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Reichsgasse 71, Postfach 74, 7002 Chur,
 
gegen
 
M.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess-Wolf, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,
 
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Gion J. Schäfer, Villa Villino, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Art. 8 und 9 BV (Baueinsprache),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 17. Januar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
V.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 1751 in Flims-Dorf, erstattete am 6. November 2001 beim Gemeinderat Flims Anzeige gegen ihre Nachbarin M.________ mit dem Begehren, einen sofortigen Baustopp zu erlassen und den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Zur Begründung führte sie an, das auf der Nachbarparzelle Nr. 1752 im Bau befindliche Haus weiche in mehrfacher Hinsicht von den bewilligten Plänen ab.
 
Die von der Gemeinde durchgeführte Rohbaukontrolle ergab, dass der Dachfirst um 13 cm, der Autounterstand auf der Nordseite um 19 cm und die Lukarne auf der Westseite um 12 cm zu hoch waren. Ohne weitere Publikation verfügte der Gemeinderat von Flims mit Entscheid vom 19. Februar/5. März 2003, die Firsthöhe um 10 cm zu senken und bewilligte die beiden anderen Planabweichungen.
 
V.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die widerrechtlich erstellten Bauteile seien zu beseitigen, eventuell sei der Gemeinderat anzuweisen, für die rechtswidrig ausgeführten Projektänderungen eine öffentliche Publikation durchzuführen.
 
Das Verwaltungsgericht wies diesen Rekurs am 17. Januar 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. März 2003 wegen verschiedener grober Verfahrensfehler und Willkür beantragt V.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Gemeinde Flims anzuweisen, das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. M.________ beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2c; ZBl 100/1999 S. 136 E. 1b; BGE 118 Ia 232 mit Hinweisen).Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann jedoch die Verletzung von kantonalen und verfassungsmässigen Parteirechten geltend gemacht werden (BGE 129 II 297 E. 2.3).
 
1.2 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zu der in E. 6 behandelten Rüge legitimiert ist, da auf sie aus einem andern Grund nicht eingetreten werden kann. Zu den übrigen Rügen ist sie befugt, da sie die Verletzung von Parteirechten geltend macht. Allerdings ermöglicht die staatsrechtliche Beschwerde keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
 
2.
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von der Beschwerdeführerin (der damaligen Rekurrentin) eingereichte Replik sei offensichtlich verspätet.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, dies sei aktenwidrig, da sie gar keine Replik eingereicht habe. Im Ergebnis macht es indessen keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht die Replik der damaligen Rekurrentin unbeachtet liess, weil diese verspätet war oder weil keine eingereicht wurde. Die Rüge ist somit nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, weshalb es der Beschwerdeführerin am rechtlich geschützten Interesse an ihrer Erhebung fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Behauptung der Rekurrentin, ihr sei das Akteneinsichtsrecht verweigert worden, entbehre jeden Beweises und sei haltlos und ungehörig, da sie sich in ihren Rekursvorbringen durch beste Aktenkenntnis ausgewiesen habe.
 
Die Beschwerdeführerin erhebt eine Gehörsverweigerungsrüge mit der Begründung, die Akten seien nicht nummeriert, was ihr die Beurteilung verunmögliche, ob die Akten vollständig seien oder nicht. Vor dem Hintergrund der "klarerweise und erwiesenermassen unvollständigen Baugesuchsakten" sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Einwand, die Akten seien unvollständig, selber haltlos.
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind einerseits widersprüchlich, indem sie zunächst geltend macht, es sei wegen der fehlenden abschliessenden Klassierung der Akten unmöglich festzustellen, ob sie vollständig seien, anderseits behauptet sie, sie seien erwiesenermassen unvollständig. Vor allem aber setzt sie sich in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, ihre Eingaben zeugten von einer umfassenden Kenntnis des Falles und legt nicht dar, was für Aktenstücke ihr für eine erfolgreiche Prozessführung gefehlt haben könnten. Das genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, darauf ist nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, der Instanzenzug sei nicht eingehalten worden, weil die zur Diskussion stehenden Projektänderungen nicht publiziert worden seien, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Sie erhebt indessen in diesem Zusammenhang keine Verfassungsrüge und setzt sich auch mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Publikation der Projektänderungen einem verfahrensökonomischen Leerlauf gleichgekommen wäre, nicht substanziiert auseinander; darauf ist nicht einzutreten.
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid die Legitimation zur Rüge ab, die Dachlukarne verletze das zulässige Lichtraumprofil um 27,4 cm. Es erwog, beim einschlägigen Art. 66 des kommunalen Baugesetzes handle es sich um eine Ästhetikvorschrift, deren Verletzung die Nachbarin nur rügen könne, wenn sie nachweise, dass ihr Grundstück dadurch eine erhebliche Wertverminderung erleide.
 
Die Beschwerdeführerin räumt in der staatsrechtlichen Beschwerde ein, dass die fragliche Bestimmung des Baugesetzes in Bezug auf die Dachgestaltung Ästhetikcharakter aufweise; dies gelte aber nicht, wo die Bestimmung Höchstmasse - etwa für die Durchstossung des Lichtraumprofiles - angebe. Offensichtlich habe das Verwaltungsgericht nicht auf diese Problematik eingehen wollen und es sich einfach gemacht, indem es der Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation abgesprochen habe. Ein derartiges Vorgehen sei willkürlich.
 
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob Vorschriften über die Dachgestaltung - hier die Zulässigkeit einer Lukarne - ausschliesslich Ästhetikcharakter haben oder ob ihnen, jedenfalls wenn sie die Abmessungen von Dachaufbauten festlegen, auch nachbarschützende Funktionen zukommen, ist zwar durchaus diskutabel. In einer staatsrechtlichen Beschwerde muss sie jedoch begründen, dass und weshalb sich die vom Verwaltungsgericht getroffene Lösung mit sachlichen Gründen nicht halten lässt, mithin willkürlich ist. Diesen Nachweis erbringt sie nicht, und ihre Unterstellung, das Verwaltungsgericht habe ihr die Beschwerdebefugnis nur deshalb abgesprochen, um sich damit nicht auseinander setzen zu müssen, vermag eine substanziierte Willkürrüge nicht zu ersetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
 
6.
 
Nachdem die von der Gemeinde Flims durchgeführte Rohbaukontrolle ergab, dass der Autounterstand/Vorbau eine Höhe von 2,94 m habe, was der Beschwerdeführerin am 5. März 2002 schriftlich mitgeteilt wurde, erwog sie im Entscheid über die Bewilligung der Planabweichungen, diese Mehrhöhe von 19 cm bewege sich im Rahmen der nach Art. 59 des kommunalen Baugesetzes zulässigen Höhe für Nebenbauten von 3,50 m und sei daher bewilligungsfähig.
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dies treffe selbst dann zu, wenn die Mehrhöhe gegenüber den ursprünglichen Plänen nicht 19 cm, sondern wie die Beschwerdeführerin behaupte, 35,8 cm betrage, weshalb die Planabweichung in jedem Fall bewilligungsfähig sei.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, dies sei willkürlich. Für den umstrittenen Vorbau gelte eine Gebäudehöhe von 3,5 m ab dem gewachsenen, nicht dem veränderten Terrain. Bereits den bewilligten und in Rechtskraft erwachsenen Plänen sei zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe - richtig gemessen - rund 4,6 m betrage; mit den zusätzlich bewilligten 35,8 cm erreiche der Vorbau eine Höhe von rund 5 m, was sie sich nicht gefallen lassen müsse.
 
Diese Rüge scheitert indessen am in der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Novenverbot, kritisierte doch die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs die von der Gemeinde angewandte Messweise für die Bestimmung der zulässigen Höhe des umstrittenen Vorbaus nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Die Höhe des Vorbaus wurde im Übrigen auch in der ursprünglichen Baubewilligung ab dem veränderten Terrain bestimmt. Es wäre wohl auch mit deren Rechtskraft kaum vereinbar, für die Beurteilung der Planabweichungen eine andere, für die Bauherrin wesentlich ungünstigere Messweise zu verwenden, welche zudem die Gesetzmässigkeit der ursprünglichen Baubewilligung in Frage stellen würde.
 
7.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr sämtliche Kosten überbunden und sie zudem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Eine solche Kostenverteilung sei selbst bei einer Abweisung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde unhaltbar, hätte doch die Beschwerdegegnerin die beanstandeten Baurechtsverletzungen tatsächlich begangen. Sie habe deshalb zu Recht vorsorglich Rekurs eingereicht, weshalb es sämtlichem Rechtsempfinden widerspreche, ihr alle Kosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei zu überbinden.
 
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt, und das ist auch nicht ersichtlich. Inwiefern die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nach dem in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Unterliegerprinzip anderweitig gegen die Verfassung verstossen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargetan, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorhaben nicht in allen Teilen nach den genehmigten Plänen ausführte, hatte im Übrigen bereits der Gemeinderat festgestellt. Daraus kann die Beschwerdeführerin daher nicht ableiten, sie hätte berechtigten Anlass zur Rekurserhebung gehabt und dementsprechend einen verfassungsmässigen Anspruch auf eine für sie günstigere Verteilung der Gerichts- und Parteikosten.
 
8.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).