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Informationen zum Dokument  BGer I 141/2003  Materielle Begründung
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BGer I 141/2003 vom 16.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 141/03
 
Urteil vom 16. Juli 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
M.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 15. Januar 2003)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 13. August 2002 lehnte die IV-Stelle Schwyz ein vom 21. Dezember 2001 datierendes Leistungsgesuch des M.________, geboren 1969, betreffend Invalidenrente oder Umschulung ab, dies in Ergänzung der Vorakten, insbesondere des ursprünglichen Leistungsgesuchs vom 23. Januar 2001, welches zum Erlass einer ersten negativen, unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. Mai 2001 geführt hatte, und ferner in Berücksichtigung eines ergänzenden Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. V.________, vom 28./29. Januar 2002.
 
Die hiegegen unter Einreichung eines Berichtes des Dr. med. V.________ vom 9. September 2002 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Januar 2003 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Ablehnungsverfügung vom 13. August 2002, Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente ab 1. Dezember 2001); eventualiter sei die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zu verhalten. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
 
Während das Verwaltungsgericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 13. August 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw. 1).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen Teilen zutreffend dargetan, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer kein Invaliditätsgrad vorliegt, der ihm Anspruch auf die anbegehrten Leistungen (Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG und Umschulung gemäss Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 124 V 108 ff. Erw. 2b mit Hinweisen) verschafft. Es wird auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. September 2002 geltend gemacht, es bestehe selbst für leichte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
 
Der behandelnde Dr. med. V.________, erwähnt die «seit Jahren» bestehende Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), welche den Beschwerdeführer als schmerzhafte Krankheit nicht nur bei der Arbeit sondern in jedem Bereich des täglichen Lebens einschränke. Mit dieser Angabe kontrastiert der aktenmässig dokumentierte Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit Jahren bestehenden Rückenkrankheit an insgesamt drei Stellen (X.________ AG; Y.________ AG; Einzelfirma Z.________) in rentenausschliessender Weise erwerbstätig gewesen war. Selbst wenn es hinsichtlich der Spondylitis ankylosans oder anderer somatischer Befunde zu einer Verschlechterung gekommen sein sollte, welche die Verrichtung dieser oder ähnlicher Tätigkeiten ausschlösse, ist aufgrund sämtlicher bei den Akten liegenden medizinischen und ergonomischen Abklärungen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine körperlich nicht beanspruchende, insbesondere den Rücken schonende Tätigkeit wie zum Beispiel den erlernten Beruf eines Laboranten aus gesundheitlicher Sicht ausüben könnte. Die sodann von Dr. med. V.________ übernommenen Angaben des Beschwerdeführers, er sei auch in der Nacht nicht schmerzfrei, sein Schlaf sei sowohl quantitativ als auch qualitativ schlecht und unzureichend, was genüge, dass «ein Mensch eine depressive Neurose» entwickle, stellt keine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Exploranden dar, wie sie für eine schlüssige psychiatrische Berichterstattung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Annahme eines ständigen Schmerzes, welcher ebenfalls «noch eine Ursache für seine depressive Entwicklung» darstelle. Es fehlt an einer Darlegung der psychodynamischen Zusammenhänge, insbesondere der Angabe, worin sich denn diese depressive Entwicklung äussert. Eine dermassen im Vagen bleibende depressive Entwicklung sodann ist nicht gleichzusetzen mit einer fachärztlich diagnostizierten Depression im psychiatrischen Sinne. Sodann kommt Dr. med. V.________ auf eine ganze Reihe invaliditätsfremder Gesichtspunkte zu sprechen (der Beschwerdeführer könne den in seiner Heimat erlernten Beruf nicht ausüben, obwohl er dies gerne tun würde, und zwar - nebst seiner Krankheit - aus Mangel an Sprachkenntnissen und Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse), vorwiegend soziokulturellen Faktoren somit, welche allein die Annahme einer Invalidität nicht zulassen (BGE 127 V 294). Deswegen sind diese «geschilderten Umstände» auch irrelevant, soweit der behandelnde Arzt sie als Ursache der depressiven Entwicklung betrachtet. Die abschliessende - apodiktische - Feststellung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht entbehrt angesichts der fehlenden klinischen Angaben jeglicher Überzeugungskraft. Im Übrigen steht diese Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zur abschliessenden Bemerkung, durch eine Umschulung zum Laboranten könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, weil in einem Laboratorium keine körperlich schwere Arbeit zu verrichten sei und es für die psychische Verfassung von grossem Vorteil wäre, wenn er auf dem erlernten Beruf arbeiten würde. Daran ist der Beschwerdeführer derzeit weder aus körperlichen noch seelischen Gründen verhindert, sondern aus den Umständen seiner Lebenslage, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche den wohlbegründeten kantonalen Entscheid in keinem Punkt ernsthaft in Frage zu stellen vermag, hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung entfällt (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleickasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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