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Informationen zum Dokument  BGer 2P.191/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.191/2003 vom 11.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.191/2003 /sch
 
Urteil vom 11. Juli 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Claudia Zumtaugwald, Ineichen Ulmi Zumtaugwald, Weggisgasse 29, Postfach 5146/47, 6000 Luzern 5,
 
gegen
 
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung B; Wegweisung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 4. Juni 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Migrationsamt des Kantons Luzern lehnte am 5. Februar 2003 das Gesuch des aus Serbien-Montenegro stammenden X.________, geb. 18.12.1965, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern am 4. Juni 2003 ab. X.________ hat dagegen am 10. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Damit steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; im Übrigen müsste, verhielte es sich anders, vorerst Beschwerde bei einer kantonalen richterlichen Instanz geführt werden, vgl. Art. 98a OG). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch ausdrücklich staatsrechtlichen Beschwerde.
 
2.2 Der Ausländer, der über keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügt, erleidet durch den eine solche Bewilligung verweigernden Entscheid keine Rechtsverletzung, was gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wäre. Er ist insofern zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, als er die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand der Rügen macht (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer hingegen zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (so genannte "Star"-Praxis, vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). Unzulässig sind damit insbesondere sämtliche Vorbringen, womit die Partei aufzeigen will, dass der Sachverhalt willkürlich und unvollständig ermittelt bzw. willkürliche Schlüsse aus einzelnen Sachverhaltselementen gezogen worden seien.
 
Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Abklärung der Verhältnisse bezüglich der Befristetheit der Arbeitsstelle und eine diesbezüglich willkürliche Einschätzung der Lage bzw. eine ungenügende Beachtung seiner Vorbringen sowie eine willkürliche Einschätzung seiner Integration in der Arbeitswelt (Beschwerdeschrift Ziff. IV 1, 2 und 4). Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation werden unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellungen sowie willkürliche Schlussfolgerungen betreffend die soziale Integration des Beschwerdeführers geltend gemacht (Beschwerdeschrift Ziff. IV 3). Es wird behauptet, das Wirtschaftsdepartement sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
 
Bei sämtlichen dieser vom Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung von Verfahrensgarantien erhobenen Rügen handelt es sich um Vorbringen, die auf eine Kritik an den Sachverhaltsabklärungen und an den vom Wirtschaftsdepartement aus den so gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen gezogenen rechtlichen Schlüssen hinauslaufen. Eine Verletzung von eigentlichen Verfahrensgarantien im Sinne der "Star"-Praxis, d.h. eine formelle Rechtsverweigerung, kann auf diese Weise nicht dargetan werden.
 
2.3 Da keine zulässigen Rügen erhoben werden, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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