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Informationen zum Dokument  BGer B 47/2003  Materielle Begründung
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BGer B 47/2003 vom 08.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 47/03
 
Urteil vom 8. Juli 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
M.________, 1945, Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Stiftung pxa, Seestrasse 15, 8702 Zollikon, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Martin Laur, Mühlebachstrasse 42, 8810 Horgen
 
Vorinstanz
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern
 
(Entscheid vom 30. April 2003)
 
In Erwägung,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 30. April 2003 die von M.________ am 11. Juli 2001 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,
 
dass M.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2003 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Entscheides vom 30. April 2003 gestellt hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
 
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
 
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z. B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE 110 V 222 Erw. 1),
 
dass im Gesuch vom 11. Mai 2003 kein Grund vorgebracht wird, der eine Erläuterung des Entscheides vom 30. April 2003 zu rechtfertigen vermöchte,
 
dass die Gesuchstellerin sich vielmehr mit materiellen und verfahrensrechtlichen Punkten befasst, die dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgegangen sind, und im Weiteren Fragen aufwirft, die sich allenfalls im Anschluss an den Entscheid vom 30. April 2003 stellen werden,
 
dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der dargelegten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
 
Luzern, 8. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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