VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.198/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.198/2003 vom 04.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.198/2003 /min
 
Urteil vom 4. Juli 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden,
 
gegen
 
B.________, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
 
vom 31. März 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ und B.________ heirateten 1988 in der Schweiz. Aus der Ehe stammt die Tochter C.________, geb. 1990. In den Jahren 1991 bzw. 1992 übersiedelte zuerst B.________ (Ehefrau), danach A.________ (Ehemann) nach Malaysia. 1997 bzw. 1998 kehrten die Eheleute nacheinander wieder in die Schweiz zurück. Am 17. September 1998 reichte A.________ beim Bezirksgericht Baden Scheidungsklage ein. Während des Scheidungsverfahrens lebte B.________ mit Tochter C.________ zunächst in Malaysia und ab Mai 2000 in Kanada. Im Februar 2002 kehrten sie in die Schweiz zurück. A.________ lebt seit März 2002 auf den Philippinen.
 
B.
 
Mit Urteil vom 10. Juli 2002 stellte der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Tochter C.________ unter die elterliche Obhut ihrer Mutter und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an C.________ und an B.________ rückwirkend ab November 2000. Auf Beschwerde von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau am 31. März 2003 unter anderem die zu leistenden Unterhaltsbeiträge.
 
C.
 
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Obergerichts in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Weiter stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen Scheidungsverfahren. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263).
 
2.
 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, was insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bedingt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt die vorliegende Beschwerde in keiner Weise.
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, obwohl die Parteien während ihrer Ehe vorwiegend in Malaysia gelebt hätten und das Obergericht ausgeführt habe, der geschuldete Unterhalt richte sich nach dem während der Ehe gelebten Standard, sei es trotzdem vom schweizerischen Lebensstandard ausgegangen. Damit widerspreche das Obergericht sich selber, so dass der Entscheid an einem offensichtlichen Mangel leide.
 
Das Obergericht hat einlässlich begründet, warum es auf den schweizerischen Lebensstandard abgestellt hat: Es hat ausgeführt, dass die Rückkehr in die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis der Parteien erfolgt sei, um sich hier eine Existenz aufzubauen und im Hinblick darauf massgebliche Schritte bereits vollzogen wurden (Suche einer hiesigen Arbeitsstelle, Übersiedlung beider Parteien in die Schweiz). Auch wenn sich die Pläne von einem Familienleben in der Schweiz schliesslich innert kürzester Zeit zerschlagen hätten, sei daher zur Bestimmung der Unterhaltsbeiträge auf einen schweizerischen Lebensstandard abzustellen.
 
Mit diesen - keineswegs widersprüchlichen - Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise auseinander. Er hebt einzig hervor, dass der während der Ehe überwiegende Lebensstandard derjenige in Malaysia gewesen sei, ohne auf die konkreten Ausführungen des Obergerichts Bezug zu nehmen. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht.
 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Da das Obergericht nicht festgestellt habe, dass er in die Schweiz zurückkommen und wieder seine alte oder eine ähnliche Stelle antreten könne, fehle die Voraussetzung für die Annahme eines hypothetischen Einkommens.
 
Der Beschwerdeführer verkennt die Argumentation des Obergerichts: Dieses hat für die Festlegung des hypothetischen Einkommens neben Ausbildung und Berufserfahrung als massgeblich erachtet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr 1997 in die Schweiz bereits innert eines halben Jahres eine neue Anstellung gefunden hatte. Zudem hat es auf den damals erzielten Lohn abgestellt und dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zugestanden. Auf diese einzelnen Elemente der obergerichtlichen Begründung geht der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht ein. Soweit er zudem geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, erhebt er keine eigenständige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Somit kann auch auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.
 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
 
Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen).
 
Da die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hat und auf keine der Rügen eingetreten werden konnte, haben sich die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Verlustgefahren dargestellt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann daher wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden. Ohnehin fehlt jegliche Begründung des gestellten Gesuchs: Allein der Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die kantonalen Instanzen ist dazu nicht ausreichend; der Gesuchsteller hat vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).