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Informationen zum Dokument  BGer U 295/2002  Materielle Begründung
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BGer U 295/2002 vom 03.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 295/02
 
Urteil vom 3. Juli 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
G.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Willi, Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke,
 
gegen
 
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 10. September 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1961 geborene G.________ war seit 1. Januar 1993 als Stellvertreterin der Direktion und Mitglied der Geschäftsleitung bei der X.________ AG tätig und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. März 1997 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und war bis 20. Mai 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 21. Mai 1997 nahm sie ihre Tätigkeit für die X.________ AG zu 50 % eines Vollpensums wieder auf und ab 22. September 1997 war sie zu 100 % arbeitstätig.
 
Am 13. Dezember 1997 ist G.________ im Schnee ausgerutscht und hat sich dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts zugezogen. Am 1. Juli 1998 ist sie nach einem Sprung gestürzt und hat erneut eine Distorsion des OSG rechts erlitten. Beide Ereignisse bewirkten kurzzeitige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
 
Die SWICA hat für alle drei Unfälle Taggeldleistungen erbracht und die Heilungskosten übernommen.
 
Am 31. August 1998 meldete die X.________ AG, G.________ leide auf Grund des Unfalles vom 26. März 1997 unter Beschwerden an Hals, Wirbelsäule und Nacken und sei seit 28. August 1998 erneut arbeitsunfähig. Nachdem der behandelnde Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. August 1998 attestiert hatte, über den Zeitpunkt einer Wiederaufnahme der Arbeit auch am 12. September 1999 noch keine Angaben machen konnte, und G.________ sich am 14. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, kündigte die X.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. September 1999 per 31. Dezember 1999. In dem von der SWICA veranlassten Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 3. Dezember 1999 wurden ein Panvertebralsyndrom mit leicht links betontem leicht bis mässig ausgeprägtem oberem Zervikalsyndrom, zervikozephale Beschwerden, kognitive Störungen und ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung bei Status nach Verkehrsunfall vom 26. März 1997 mit HWS-Distorsion und vorbestehenden leicht bis mässig ausgeprägten degenerativen HWS-Veränderungen diagnostiziert. Gemäss Untersuchungsbericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, Z.________ vom 30. März 2000 konnten "keine oder allenfalls diskrete Anzeichen depressiver Verstimmung" bei Beschleunigungs-Distorsionstrauma der HWS mit typischen, leichten Hirnfunktionsstörungen im mentalen Bereich (ICD-10 F 6.71) festgestellt werden. Im Wesentlichen gestützt auf die Expertise des Dr. med. M.________ vom 3. Dezember 1999 verneinte die SWICA ihre Leistungspflicht für die ab August 1998 aufgetretenen Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem Unfall vom 26. März 1997 (Verfügung vom 16. Mai 2000). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. November 2000 fest.
 
B.
 
Die dagegen von G.________ und der Krankenkasse KBV erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 10. September 2002).
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. November 2000 und des kantonalen Gerichtsentscheides vom 10. September 2002 sei die SWICA zu verpflichten, auch für die Zeit nach dem 28. August 1998 die Versicherungsleistungen in vollem Umfang auszurichten sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen und es sei ein unabhängiges Gutachten bezüglich des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. März 1997 anzuordnen. Der Rechtsschrift liegen eine Bagatell-Unfallmeldung vom 21. August 2000 und Unterlagen über einen von der Invalidenversicherung veranlassten Arbeitsversuch sowie über dessen Abbruch bei.
 
Die SWICA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte zum Verfahren beigeladene Krankenkasse KBV schliesst sich den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich an. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
D.
 
Im Nachgang zu ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat G.________ mit Eingabe vom 4. April 2003 das Privatgutachten des PD Dr. med. B.________ (Österreich), vom 21. März 2003 und die Arbeitsstunden- und Bonuskontrolle der X.________ AG vom 24. März 2003 zu den Akten geben lassen. Am 7. April 2003 hat sie darum ersuchen lassen, die nachgereichten Beweismittel in einem zweiten Schriftenwechsel einbringen zu können, falls sie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht als neue erhebliche Tatsachen gemäss BGE 127 V 357 Erw. 4 berücksichtigt würden.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der SWICA und der Krankenkasse KBV Kopien dieser Schreiben samt Beilagen zugestellt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen: BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Korrekt wiedergegeben wurden sodann die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen, namentlich zum Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Rückfall (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 327 f.). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 21. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 1997 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der HWS erlitten hat. Die erneute 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. August 1998 ist gemäss Angaben der Versicherten auf chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelanfälle, Augenflimmern, unvermittelt auftretende Schweissausbrüche, Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten, erhöhte Reizbarkeit, Schlafstörungen, permanente Müdigkeit, Energieverlust, Einschränkungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie der psychisch-intellektuellen Ausdauer zurückzuführen. Das kantonale Gericht hat das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen diesem Beschwerdekomplex und dem Unfall vom 26. März 1997 unter Hinweis auf die Expertise des Dr. med. M.________ vom 3. Dezember 1999 und das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. August 2001 verneint. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann allerdings die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) beantwortet werden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht von einer eigentlichen Rückfallsituation ausgegangen und auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. E.________ abgestellt wird, wonach auch in der Zeit vom 22. September 1997 bis 27. August 1998, als ihr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, Nackenschmerzen persistierten, erübrigt sich aber eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens zur Prüfung, ob die geklagten Leiden, welche ab 28. August 1998 die Arbeitsfähigkeit erneut einschränkten, (zumindest teilweise) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. März 1997 stehen. Denn auch wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität zwischen der Gesundheitseinschränkung und dem Unfall zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, mangels einer deutlich vorherrschenden psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall gemäss der in BGE 117 V 359 dargelegten Rechtsprechung zu beurteilen ist.
 
3.
 
Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist das Ereignis vom 26. März 1997 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der von der Versicherten erlittenen, nicht besonders gravierenden Verletzungen mit Unfallversicherer und Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen und dabei im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Von dieser Einteilung abzuweichen besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Grund. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
 
3.1 Der Unfall vom 26. März 1997 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch ist er als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung - welche im Wesentlichen in der Schmerztherapie durch Medikamente bestand und keine stationären Spitalaufenthalte erforderte - kann sodann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer Fehlbehandlung oder einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist als erfüllt zu betrachten, da es der Gesundheitszustand zwar erlaubte, die Erwerbstätigkeit ab 21. Mai 1997 teilweise und ab 22. September 1997 wieder ganz aufzunehmen, die Versicherte aber (gemäss Zwischenbericht des Dr. med. E.________ vom 14. Oktober 1997) nach wie vor über Nackenschmerzen klagte und ab August 1998 eine Zunahme und Ausweitung der Beschwerden zu verzeichnen war. Entsprechendes gilt für Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Tätigkeit bei der X.________ AG am 21. Mai 1997 zu 50 % eines Vollpensums wieder auf und war ab 22. September 1997 zu 100 % arbeitstätig. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit trat im Herbst 1998 ein. Sind nach dem Gesagten bloss zwei der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien und diese nicht in auffallender Weise erfüllt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. März 1997 und den seit August 1998 persistierenden Beschwerden nicht gegeben. Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungsablehnung seitens der SUVA erfolgte demnach zu Recht.
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte. Da die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den seit August 1998 (vermehrt) geklagten Leiden der Versicherten und dem Unfall vom 26. März 1997 besteht, nicht geklärt zu werden braucht (Erw. 2 hiervor), ist von diesbezüglichen weiteren Beweisvorkehren, insbesondere von der beantragten Einholung einer medizinischen Expertise, abzusehen. Aus dem selben Grund vermag auch das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 21. März 2001, soweit es sich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitseinschränkungen beschäftigt, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sich der Privatgutachter zum adäquaten Kausalzusammenhang äussert, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil die Adäquanz nicht von medizinischen Fachpersonen, sondern von Verwaltung und Gericht zu prüfen ist. Mit der ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Versicherten zu den Akten gereichten Zusammenstellung der X.________ AG über die vom 26. März 1997 bis zum 28. August 1998 effektiv geleisteten Arbeitsstunden (ohne Berücksichtigung der Abrufbereitschaft) möchte die Versicherte nachweisen, dass sie vom 22. September 1997 bis 27. August 1998 trotz ärztlicherseits attestierter 100 %iger Arbeitsfähigkeit nicht mehr als zu 50 % eines Vollpensums habe tätig sein können. Allerdings würde auch die Berücksichtigung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit während der besagten Zeit nicht zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen. Denn bei der Adäquanzprüfung wurde bereits berücksichtigt, dass das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist. Würde mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie seit dem Unfallereignis vom 26. März 1997 ununterbrochen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so wäre dadurch allein das Kriterium noch nicht in einer solch ausgeprägten Weise gegeben, dass die Adäquanz bejaht werden könnte. Weil die nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert eingereichten Schriftstücke und Beweismittel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sind, kann offen bleiben, ob sie in prozessual zulässiger Weise zu den Akten gegeben wurden (BGE 127 V 353). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) erübrigt sich unter diesen Umständen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenkasse KBV zugestellt.
 
Luzern, 3. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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