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Informationen zum Dokument  BGer U 236/2002  Materielle Begründung
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BGer U 236/2002 vom 01.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 236/02
 
Urteil vom 1. Juli 2003
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 11. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) G.________ (geboren 1950) für die Folgen eines Unfalles vom 29. März 1998 ab 1. August 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.- sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 55 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung auf 100 %; den vom Versicherten gestellten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wies sie ab (Entscheid vom 16. April 2002).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher G.________ beantragen liess, in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 130 Abs. 2 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. Änderung der UVV vom 11. September 2002, AS 2002 3917) ist das Einspracheverfahren kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Auf den 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG bestimmt, dass im Einspracheverfahren in der Regel Parteientschädigungen nicht ausgerichtet werden.
 
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b).
 
Von den im ATSG enthaltenden Übergangsbestimmungen ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher Natur. Dieser sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen haben; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. Ob in einem Einspracheverfahren in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitsache ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht. Aus der zitierten Übergangsbestimmung lässt sich für die streitige Frage daher nichts ableiten. Da mit dem ATSG eine neue Verfahrensordnung geschaffen und der Einspracheentscheid vor dem 1. Januar 2003 erlassen wurde, ist nachstehend gestützt auf Art. 130 Abs. 2 UVV zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil T. vom 23. Januar 2003, H 255/02, betreffend den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren und Urteil S. vom 17. Februar 2003, I 667/01, betreffend den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung).
 
2.
 
2.1 In BGE 117 V 402 Erw. 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung verstösst.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 64 VwVG im Wesentlichen geltend, der dort für das Beschwerdeverfahren statuierte Anspruch auf Parteientschädigung müsse für SUVA-Versicherte, für welche ausschliesslich das VwVG anwendbar sei, auch im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Tragen kommen. Der Einsprache im UVG komme die gleiche Funktion zu wie der Beschwerde im VwVG. Weiter führt er aus, die Einsprache gegen Leistungsverfügungen sei erst vom Parlament ins UVG aufgenommen worden, wobei die Räte die Frage der Parteientschädigung gar nicht diskutiert hätten. Dass eine Regelung unterblieb, sei am ehesten einem Versehen zuzuschreiben. Es sei daher nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, sondern von einer Gesetzeslücke auszugehen, die mittels analoger Anwendung von Art. 64 VwVG zu schliessen sei.
 
3.
 
3.1 Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 125 V 206 Erw. 2, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).
 
3.2
 
3.2.1 Art. 64 VwVG, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG und Art. 96 UVG für die SUVA anwendbar ist, regelt den Anspruch auf Parteientschädigung in dem in Art. 44 ff. VwVG normierten Beschwerdeverfahren. Die Bestimmungen über die Beschwerdeinstanzen (Art. 47 Abs. 1 VwVG und Art. 47a Satz 1 VwVG) sowie Art. 54 VwVG, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht, zeigen, dass es sich bei der Beschwerde nach VwVG um ein ordentliches Rechtsmittel im engeren Sinn der Verwaltungsrechtspflege handelt, das Devolutiveffekt hat (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 218; vgl. auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 171 ff.).
 
Demgegenüber ist die Einsprache rechtsmittelmässige Anfechtung der Verfügung, wobei jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde für die nochmalige Prüfung der Verfügung zuständig ist und nicht eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 UVG). Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel. Verfügungs- und Einspracheverfahren gehören nicht zu der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Sie sind dem Verwaltungsrecht und nicht der Verwaltungsjustiz zuzurechnen, der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege also vorgelagert (Gygi, a.a.O., S. 33; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., S. 169 und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 610). Wie das BSV zutreffend bemerkt, ist die Einsprache nach Art. 105 Abs. 1 UVG nicht mit der Beschwerde gemäss Art. 44 ff. VwVG vergleichbar. Es verbietet sich daher, die für das Beschwerdeverfahren nach VwVG geltende Regelung der Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) analog auf das Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG anzuwenden.
 
3.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, das UVG weise hinsichtlich des Parteientschädigungsanspruchs eine Lücke auf, die vom Gericht zu schliessen sei, überzeugt nicht. In BGE 117 V 402 Erw. 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dargelegt, die positivrechtliche Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG) und die Gesetzesmaterialien liessen diesbezüglich auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen. Mit seiner Argumentation, die auch in diesem Punkt darauf hinausläuft, die Einsprache als ordentliches Rechtsmittel erscheinen zu lassen, übersieht der Beschwerdeführer den vorstehend dargestellten Unterschied zwischen der Einsprache und der Beschwerde, der die unterschiedliche Behandlung im Gesetz bezüglich des Anspruchs auf Parteientschädigung rechtfertigt. Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, der dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Parteientschädigung einräumt, trägt eben gerade dem Umstand Rechnung, dass es sich dabei um ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren handelt. Der Behauptung des Beschwerdeführers, mit Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG habe die Entschädigungspflicht für das erste Rechtsmittel nach Erlass einer Verfügung geregelt werden sollen, kann höchstens insoweit beigepflichtet werden, als unter Verfügung der Einspracheentscheid verstanden wird, mit welchem das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss findet (vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a und RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a betreffend den für die richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt).
 
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass kein Grund besteht, die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 402 Erw. 1 zu ändern.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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