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Informationen zum Dokument  BGer 2A.262/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.262/2003 vom 01.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.262/2003 /leb
 
Urteil vom 1. Juli 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Ordnungsbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2001),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 16. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.________ reichte trotz wiederholten Aufforderungen die Steuererklärung 2001A nicht ein. Er wurde deswegen mit Fr. 700.-- gebüsst. Die Bussenauflage erfolgte gestützt auf § 208 Abs. 1 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG-LU). Mit Entscheid vom 16. April 2003 bestätigte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern als Einzelrichterin diese Ordnungsbusse. A.________ führt gemäss der erteilten Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt u.a. sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides sowie eine Neubeurteilung mit Zeugeneinvernahme.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die vorinstanzlichen Akten.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Bussenverfügung stützt sich gemäss angefochtenem Entscheid auf kantonales Recht. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von § 208 Abs. 1 StG-LU gebüsst. Es wird ihm vorgeworfen, trotz wiederholten Mahnungen und Androhung der Säumnisfolgen die Steuererklärung 2001A für die Steuerperiode 2001 schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig, nicht eingereicht zu haben. Für solche Bussen gilt gemäss § 258 StG-LU das neue kantonale Steuergesetz, in Kraft seit 1. Januar 2001. Es geht bei der Bussenauflage zudem um eine im sechsten Titel, Kapitel 1, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) geregelte Materie, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 dieses Gesetzes zulässig ist. Die Frist gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Steuergesetze an das Steuerharmonisierungsgesetz zur Verfügung stand und während welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig war (vgl. BGE 123 II 588 E. 2d; 124 I 145 E. 1a; vgl. ferner 128 II 56), ist abgelaufen.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden, der kantonale Entscheid verletze Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 73 StHG). Verfassungsrügen können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (128 II 259 E. 1.1; 123 II 88 E. 1 a/bb mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Einzelrichterin im angefochtenen Entscheid gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss Art. 55 StHG mit einer Busse bis Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- gebüsst. Wörtlich gleich lautet § 208 Abs. 1 des hier anwendbaren Luzerner Steuergesetzes. Das Gesetz erwähnt als Tathandlung namentlich das Nichteinreichen der Steuererklärung. Gemäss den richterlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid reichte der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2001A nicht ein, obschon er am 10. April 2001, am 10. Dezember 2001 und am 22. Februar 2002 gemahnt wurde und ihm mit der letzten Mahnung Säumnisfolgen angedroht wurden. Es besteht kein Grund, an dieser Sachdarstellung zu zweifeln. Sie wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Der objektive Tatbestand von § 208 Abs. 1 StG ist somit erfüllt.
 
3.
 
Umstritten ist allein, ob der Beschwerdeführer schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - gehandelt hat.
 
Zur Begründung, weshalb er die Steuererklärung 2001A noch nicht eingereicht hat, macht der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass "bedauerlicherweise und ohne eigens Verschulden (Hervorhebung im Original) nicht alle relevanten Angaben und Daten zum korrekten Ausfüllen der Steuererklärung bei mir eingetroffen sind". Den genau gleichen Einwand erhob der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren (angefochtener Entscheid, E. 2 c). Die Einzelrichterin erwog dazu, zwar habe der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass er noch nicht im Besitz aller relevanten Angaben und Daten zum korrekten Ausfüllen der aktuellen Steuererklärung gewesen sei. Doch habe er keine Erklärung für die angebliche Unmöglichkeit, die erforderlichen Angaben zu beschaffen, abgegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Angaben im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit (Lohn, Berufsauslagen) nicht hätte beschaffen können, zumal er in den Jahren 1999 und 2000 bei der X.________ AG in Y.________ in unselbständiger Stellung tätig gewesen sei. Der Umstand, dass er Liegenschaftsvermögen besitze, entbinde ihn nicht von der Pflicht, innert nützlicher Frist die entsprechenden Belege zusammenzustellen.
 
Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, welche Angaben oder welche Belege und Dokumente ihm angeblich gefehlt haben sollen. Er weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur in allgemeiner Weise auf ein laufendes Gerichtsverfahren hin, das bis heute nicht habe abgeschlossen werden können, sowie auf seine Vorsprachen am Schalter beim Steueramt. Es geht daraus nicht hervor, dass es ihm unmöglich gewesen sein soll, die Steuererklärung auszufüllen. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der wiederholten Mahnungen Kenntnis von seiner Pflicht und hat sich dieser widersetzt. Vorsätzliches Handeln ist damit erstellt. Wenn die Einzelrichterin gefunden hat, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt, so ist dies nicht zu beanstanden.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe den von ihm angerufenen Zeugen nicht angehört und es sei auf seine Vorbringen bezüglich der Unrichtigkeit der Auskunft des Präsidenten der Steuerkommission nicht eingetreten. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet:
 
Weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, die Steuererklärung auszufüllen, hätte der Beschwerdeführer am besten selbst darlegen können. Der Zeugeneinvernahme bedurfte es dazu nicht. Diese ist ein Beweismittel, welche über Tatsachen Beweis zu erbringen vermag. Sie entbindet den Beschwerdeführer aber nicht von der Pflicht, den massgeblichen Sachverhalt, über den Beweis zu erheben ist, darzulegen. Eine solche Sachdarstellung, weshalb es dem Beschwerdeführer ohne Verschulden nicht möglich gewesen sein soll, die Steuerklärung einzureichen, enthalten weder seine kantonalen Eingaben noch die Beschwerdeeingabe für das Bundesgericht.
 
Im Übrigen bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2002 in allgemeiner Weise die Begründung des Präsidenten der Steuerkommission als falsch, ohne sich mit der angeblich falschen Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Mit welchen Einwendungen des Beschwerdeführers sich das Verwaltungsgericht angeblich nicht auseinandergesetzt haben soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
 
5.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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