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Informationen zum Dokument  BGer U 181/2002  Materielle Begründung
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BGer U 181/2002 vom 30.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 181/02
 
Urteil vom 30. Juni 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
P.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 7. Mai 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1967 geborene P.________, ausgebildeter Steinbildhauer-Meister, führt als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer ein Bildhaueratelier in S.________. Ab Mitte Juli bis Ende September 1995 war er zusammen mit der in X.________ domizilierten Firma R.________ mit Renovationsarbeiten an der reformierten Kirche Y.________ in T.________ beschäftigt.
 
Am 30. Oktober 1996 liess P.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 25. September 1995 erlittenen Verkehrsunfall melden, für dessen Folgen er Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung beanspruche. Mit Verfügung vom 25. November 1996 und Einspracheentscheid vom 13. November 1997 lehnte die SUVA dieses Begehren ab, weil der Leistungsansprecher als selbstständigerwerbender Bildhauer nicht zum Kreise der bei ihr obligatorisch versicherten Personen zähle. Im daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren erkannte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, die SUVA habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie P.________ einen Abklärungsbericht vom 7. Januar 1997, auf welchen sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 1997 massgeblich stützt, nicht zur Stellungnahme unterbreitet hatte. Mit Entscheid vom 9. Juli 1999 wies es die Sache deshalb an die SUVA zurück, damit diese unter Wahrung des Gehörsanspruchs über die geltend gemachten Leistungen neu befinde.
 
In der Folge gelangte die SUVA erneut zum Schluss, dass P.________ im Zeitpunkt des gemeldeten Unfalles nicht bei ihr versichert war. Dies eröffnete sie P.________ am 15. Mai 2000 verfügungsweise. Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2000 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Mai 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei festzustellen, dass er für die Folgen des Unfallereignisses vom 25. September 1995 gemäss UVG versichert ist und es sei die SUVA zu verpflichten, diesbezüglich die zur Abklärung der Unfallfolgen notwendigen Massnahmen zu treffen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Umschreibung der der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Personen (Art. 1 Abs. 1 und 2 UVG) sowie den gemäss Lehre und Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich massgebenden Arbeitnehmerbegriff (BGE 115 V 58 f. Erw. 2d mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass nach der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 UVV als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. Im vorliegenden Fall, in welchem es um die Qualifikation einer im Jahre 1995 erbrachten Arbeitsleistung geht, findet diese Bestimmung indessen noch keine Anwendung.
 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dieses ist im vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschwerdeführers nach Massgabe der einzelnen Kriterien, die es bei der Beurteilung des Arbeitnehmerstatuts nach UVG zu beachten gilt, einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es betrifft dies namentlich die vorgesehene Tätigkeitsdauer, die Arbeitszeitregelung, die Höhe der vereinbarten Entschädigung, die Herkunft des zur Verfügung stehenden Arbeitsmaterials einschliesslich der Werkzeuge, das Ausmass der Einordnung in eine fremde Arbeitsorganisation, die limitierte Weisungsbefugnis der Firma R.________ sowie die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos. Mit einlässlicher Begründung hat sie aufgezeigt, weshalb ihrer Ansicht nach die beanstandete Qualifikation des Beschwerdeführers durch die SUVA als Selbstständigerwerbender bestätigt werden kann. Den diesbezüglichen Erwägungen ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen.
 
2.2 Die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche weitestgehend bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind und mit welchen sich die Vorinstanz eingehend auseinander gesetzt hat, mögen zwar einzelne Aspekte beleuchten, welche allenfalls für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Firma R.________ und dem Beschwerdeführer sprechen könnten. Gesamthaft sind sie jedoch nicht geeignet, eine von der sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Auffassung abweichende Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Dabei fällt insbesondere auch das bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 25. September 1995 nach aussen in Erscheinung tretende tatsächliche Verhalten der Parteien des angeblichen Arbeitsvertragsverhältnisses ins Gewicht. Dass von der nunmehr als Arbeitgeberfirma angegebenen Firma R.________ nie Sozialversicherungsbeiträge für den Beschwerdeführer abgerechnet wurden und sich dieser dagegen auch nie zur Wehr gesetzt hat, lässt es jedenfalls kaum zu, auf ein dennoch bestehendes Anstellungsverhältnis zu schliessen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es eindeutiger, durch unwiderlegbare Fakten gesicherter Anhaltspunkte, um ein nach dem Willen der Betroffenen bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis annehmen zu können. Solche liegen jedoch nicht vor, zumal die Gesellschafter der R.________ selbst wiederholt ausdrücklich in Abrede stellten, dass es je zu einem Anstellungsverhältnis gekommen war oder ein solches auch nur beabsichtigt gewesen wäre.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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