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Informationen zum Dokument  BGer 6P.7/2003  Materielle Begründung
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BGer 6P.7/2003 vom 26.06.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.7/2003 /pai
 
Urteil vom 26. Juni 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Arquint.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 BV, Art. 8 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, faires Verfahren, Rechtsgleichheit),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 17. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 14. November 1998 drang Y.________, ein 19.. geborener ehemaliger Schweizer Meister im A.________, in Begleitung eines weiteren Mannes in die Wohnung von X.________ ein. Dort spritzte er X.________ Tränengas in die Augen, nahm ihn in den "Schwitzkasten" und schlug ihm auf den Kopf; daraufhin verliessen die beiden Männer die Wohnung. X.________ trug eine geschwollene, an der Innenseite aufgerissene Unterlippe mit einem Bluterguss sowie Reizungen an der Bindehaut davon.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz sprach Y.________ am 17. September 2002 des Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig. Aufgrund dieser sowie zahlreicher weiterer Taten, namentlich qualifizierter Vergewaltigung und Raubes, verurteilte es den einschlägig vorbestraften Y.________ zu fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus.
 
B.
 
X.________ nahm im Strafverfahren als Zivilpartei teil. Er verlangte Fr. 8'000.-- Genugtuung sowie Fr. 21'516.-- Schadenersatz zuzüglich je 5% Zins seit dem 14. November 1998.
 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verwies X.________ mit seinen Zivilbegehren an den Zivilrichter. Dagegen reichte X.________ Appellation ein und schloss erneut auf Zusprechung der Zivilbegehren.
 
C.
 
Das Obergericht verpflichtete Y.________ am 17. September 2002 dem Grundsatz nach, X.________ den durch die Straftat entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Es fand aber, der geltend gemachte Schaden sei nicht liquid; insbesondere sei nicht schlüssig, ob die Kündigung des Arbeitsvertrages und der daraus abgeleitete Lohnausfall von Fr. 21'516.-- auf mangelnde Arbeitsleistung als psychische Folge der erlittenen Körperverletzung zurückzuführen sei. Das Obergericht schätzte, dass die Abklärung dieser Frage die richterliche Urteilsfindung im Strafpunkt ungebührlich lange verzögern würde. Es verwies X.________ deshalb zur betragsmässigen Festsetzung des Schadens an den Zivilrichter. Von der Zusprechung einer Genugtuung sah das Obergericht aufgrund der Geringfügigkeit der Integritätsbeeinträchtigung ab.
 
D.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts im Zivilpunkt aufzuheben.
 
Das Obergericht und Y.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung geltend (Rüge A).
 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, das Obergericht habe den Arztbericht des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 10. Dezember 1998 bei der Beurteilung seiner Schadenersatzforderung nicht berücksichtigt.
 
Das Obergericht hat bei der Frage, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers tatsächlich dessen mangelnde Arbeitsleistung als psychische Folge der ihm vom Beschwerdegegner zugefügten Körperverletzung zugrunde liege, erkannt, es könne hierfür nicht ausschliesslich auf den vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztbericht von Dr. med. B.________ abstellen. Bei diesem Bericht handle es sich einerseits um ein Parteigutachten, welchem bloss die Tragweite einer Parteibehauptung zukomme. Anderseits sei der Beschwerdeführer bereits vor der Gewalttat von Dr. med. B.________ psychotherapeutisch behandelt worden, weshalb der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht mit grösster Vorsicht zu würdigen sei. Ausserdem falle auf, dass die Kündigung vom Arbeitgeber mit Betriebsumstrukturierungen begründet worden sei. Unter diesen Umständen ist der Schluss des Obergerichts offensichtlich nicht willkürlich.
 
Bei der Prüfung der Genugtuungsfrage hat sich das Obergericht hingegen auf die Meinung von Dr. med. B.________ gestützt. Auch darin sieht der Beschwerdeführer eine widersprüchliche und damit willkürliche Beweiswürdigung. Davon kann aber von vornherein keine Rede sein. Denn im ersten Punkt lautete das Parteigutachten zu Gunsten des Beschwerdeführers, im zweiten zu seinen Ungunsten. Die Möglichkeit, dass ein Parteigutachten in einem Punkt für denjenigen, der es einreicht, allenfalls zu günstig sein könnte, besagt keinesfalls, dass es in einem andern Punkt, wo es für ihn ungünstig ist, ebenfalls als unsicher gelten muss.
 
1.2 Eine weitere Widersprüchlichkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass für die psychischen Folgen des Angriffs nicht auf das Parteigutachten von Dr. med. B.________, für die Feststellung der somatischen Folgen des Angriffs hingegen auf den Bericht des nach dem Vorfall konsultierten Notfallarztes des Kantonsspitals abgestellt wurde. Worin hier Willkür liegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
 
1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann eine willkürliche Würdigung des Parteigutachtens von Dr. med. B.________ vor. Dort steht, "es dürfte Jahre dauern, d.h. zwei Jahre oder auch mehr", bis der Beschwerdeführer seine Angst vor Überfällen verliert. Gestützt darauf hat das Obergericht gefolgert, die psychischen Nachwirkungen beim Beschwerdeführer dürften "nach zwei Jahren überwunden sein". Das Obergericht geht von einer Wahrscheinlichkeit und nicht von einer Gewissheit aus. In diesem Sinn ist die etwas verkürzte Wiedergabe der Aussage von Dr. med. B.________ nicht offensichtlich unrichtig. Willkür liegt demnach nicht vor.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer sieht eine Widersprüchlichkeit und damit eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK im Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Urteils der Anspruch auf eine Genugtuung verneint wird, im Urteilsspruch aber nicht ausdrücklich steht, die Genugtuungsforderung werde abgewiesen. Daraus könne man schliessen, dass entgegen den Ausführungen in den Erwägungen auch ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich gegeben sei, der vom Zivilrichter festgesetzt werden müsse (Rüge B).
 
Gemäss Urteilsspruch wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer den erlittenen "Schaden" zu ersetzen. In den Erwägungen steht unmissverständlich, dass von der Zusprechung einer Genugtuung abgesehen wird. Der Urteilsspruch ist zwar unvollständig, weil die Abweisung der Genugtuungsforderung fehlt. Trotzdem ist das Urteil klar und in keiner Weise widersprüchlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet und grenzt an Mutwilligkeit.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte durch die Verweisung an den Zivilrichter zur Festsetzung der Schadenersatzforderung (Rügen C, D, E).
 
Der Beschwerdeführer erlitt Körperverletzungen und ist, wie das Obergericht erkannt hat, ein Opfer im Sinne von Art. 2 OHG. Ob der Strafrichter die Zivilansprüche entscheiden muss und unter welchen Voraussetzungen er die Sache zur Festsetzung der Schadenersatzforderung an den Zivilrichter verweisen darf, beurteilt sich ausschliesslich auf Grund von Art. 9 OHG. Eine Verletzung dieser bundesrechtlichen Bestimmung kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht erhoben werden (vgl. Art. 269 BStP und Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 Ia 101 E. 3a). Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), weil angeblich in vergleichbaren Fällen Genugtuungsforderungen bejaht worden sind.
 
Ob eine Genugtuung geschuldet ist oder nicht, beurteilt sich auf Grund von Art. 47 OR. Die Verletzung dieser zivilrechtlichen Bestimmung kann ebenfalls nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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