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Informationen zum Dokument  BGer U 280/2001  Materielle Begründung
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BGer U 280/2001 vom 23.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 280/01
 
Urteil vom 23. Juni 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
R.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, Kaiserstrasse 8, 4310 Rheinfelden,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 21. März 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Anlässlich einer am 3. August 1999 durchgeführten Revision stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fest, dass die bei ihr als Arbeitgeberin angeschlossene, in P.________ domizilierte Firma R.________ AG u.a. die an den in Deutschland wohnhaften S.________ (geboren 1941) ausgerichteten Entgelte von Fr. 92'930.- (1997) und Fr. 97'200.- (1998) nicht abgerechnet hatte. Für diese Lohnsumme von insgesamt Fr. 190'130.- forderte die SUVA die Firma R.________ AG mit Rechnung vom 5. August 1999 auf, ausstehende Unfallversicherungsprämien in Höhe von Fr. 3292.40 nachzuzahlen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1999 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit der Begründung ab, in Würdigung der gesamten Umstände sei S.________ als Arbeitnehmer der Firma R.________ AG zu qualifizieren; für eine selbstständige Erwerbstätigkeit bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte (Entscheid vom 21. März 2001).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma R.________ AG sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides der SUVA vom 13. Oktober 1999 sei festzustellen, dass S.________ in den Jahren 1997/1998 nicht Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei; eventuell sei die Versicherungsprämie lediglich auf einer Lohnsumme von Fr. 67'350.- (1997) und Fr. 71'620.- (1998) zu erheben. Subeventualiter macht sie geltend, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Neu wird u.a. eine Auftragsbestätigung der Firma R.________ AG zuhanden der Firma C.________ AG, vom 1. November 1996 sowie ein ihr durch die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft zugesandter Bericht über die Arbeitgeberschlusskontrolle samt Ergänzungsbericht vom 10. Juli 2000 zu den Akten gereicht.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________ als beigeladener Mitinteressierter und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob S.________ für den fraglichen Zeitraum 1997/1998 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und die SUVA somit zur Nachforderung nicht entrichteter Un-fallversicherungsprämien berechtigt ist, sowie, bejahendenfalls, auf welcher Lohnsumme die Unfallversicherungsprämien zu erheben sind.
 
1.2 Da folglich keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vor-instanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid (vom 13. Oktober 1999) wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315 mit Hinweisen).
 
2.2 Mit S.________ ist ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland am Verfahren beteiligt, dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz während der Jahre 1997 und 1998 zu beurteilen ist. Auf Grund der staatsvertraglichen Regelung zwischen Deutschland und der Schweiz finden für die Pflichtversicherung von erwerbstätigen Personen - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungslandes Anwendung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des zweiten Zusatzabkommens hierzu vom 2. März 1989). Demnach ist im vorliegenden Fall allein schweizerisches Recht mass-gebend.
 
3.
 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. Oktober 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 UVG) sowie die in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelten Grundsätze (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; BGE 110 V 78 Erw. 4a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 1 ff. [vgl. 3. Aufl., Zürich 2003, S. 1 ff.]; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 111 ff.; Rz 1013 ff. der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML], in der ab 1. Januar 1994 gültigen Fassung; vgl. zudem BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 ff. Erw. 3, 283 f. Erw. 2, 119 V 161 f. Erw. 2) für die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 2 ff. [3. Aufl., a.a.O., S. 2 ff.]; Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 115 ff.; Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 1463 ff.; vgl. auch BGE 119 V 164 Erw. 3b; AHI 1996 S. 125 Erw. 5e in fine; RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251; SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 4 S. 7 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten der Arbeitgeber trägt (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und 2 UVG).
 
4.
 
In tatsächlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Entscheid in letztinstanzlich bindender Weise festgestellt (vgl. Erw. 1.2 hievor), dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 durch die Firma C.________ AG mit der Wartung der pharmazeutisch-technischen Geräte und Apparaturen auf deren Betriebsgelände im Sinne eines vorsorgenden Unterhalts sowie der Prüfung der Maschinen für die Freigabe an die Produktion beauftragt worden war. Sie erfüllte ihre vertragliche Pflicht, indem sie den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürger S.________ mit der Durchführung dieser Arbeiten betraute, wobei dieser selber für eine Arbeitsbewilligung besorgt war und sich in Deutschland bei der zuständigen Behörde als Einzelunternehmen hatte registrieren lassen. Seine Entschädigung für die Instandhaltung und den Unterhalt der Anlagen der Firma C.________ AG erfolgte auf Grund von Stundenrapporten zu einem fixen Preis pro Stunde und belief sich im Jahr 1997 insgesamt auf einen Betrag von Fr. 92'930.- sowie im Jahre 1998 auf Fr. 97'200.-.
 
4.1 In Würdigung der Aktenlage verneinte die Vorinstanz den Status selbstständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, tatsächliche Leistungen für andere Auftraggeber als die Beschwerdeführerin seien für den fraglichen Zeitraum praktisch keine ausgewie-sen. Angesichts der eher bescheidenen Betriebsmittel, die zusätzlich oder gar ausschliesslich für das durch S.________ in Deutschland betriebene Kräutergeschäft benutzt worden seien, könne sodann von erheblichen Investitionen nicht die Rede sein. Ein unternehmerisches Risiko habe ferner auch insbesondere deshalb nicht bestanden, als ein Inkassorisiko vermieden werden konnte, indem S.________ seine Arbeiten direkt mit der Beschwerdeführerin abgerechnet habe. Da nach den gesamten Umständen die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertragspartnerin, der Firma C.________ AG, als nahezu einziger Auftraggeberin klar bejaht, die Tragung eines unternehmerischen Risikos hingegen verneint werden müsse, sei S.________ aus sozialver-sicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.
 
5.
 
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Wür-digung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. Erw. 1.2 hievor).
 
5.2
 
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vortragen lässt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest-gestellt, indem sie auf den zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C.________ AG im April/Mai 1999 abgeschlossenen, den Einsatz des S.________ detailliert regelnden Rahmenvertrag abgestellt habe, geht sie fehl. Obgleich diese Vereinbarung aus dem Jahre 1999 datiert, vorliegend indes die Verhältnisse der Periode 1997/1998 zu beurteilen sind, kann dem kantonale Gericht dadurch, dass es den betreffenden Rahmenvertrag als Indiz zur Beurteilung des Vertragscharakters zwischen der Beschwerdeführerin und S.________ in den vorangegangenen Jahren beigezogen hat, keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. So mangelt es für den fraglichen Zeitraum doch zum einen an - insbesondere schriftlichen - Beweisen für das durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Auftragsverhältnis und sind zum anderen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine grundlegende Änderung der Vertragsgestaltung ab 1999 hinweisen würden. Hieran vermag auch die letztinstanzlich erstmals eingereichte Auftragsbestätigung der Firma R.________ AG zuhanden der Firma C.________ AG vom 1. November 1996 nichts zu ändern, zumal deren Zulässigkeit bereits auf Grund der verspäteten Geltendmachung in Zweifel zu ziehen ist (Erw. 1.2 in fine hievor).
 
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, das der Privatautonomie der Parteien unterliegende (zivilrechtliche) Vertragsverhältnis - in den zu prüfenden Jahren habe ein Auftragsverhältnis bestanden - könne sozialversicherungsrechtlich nicht einfach "umqualifiziert" werden. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass es selbst in privatrechtlicher Hinsicht nicht auf die Bezeichnung ankommt, welche die Parteien einem Vertrag geben. Nur die Charakteristika verschiedener Vertragstypen sind für die Qualifizierung der Verträge massgebend - also deren Inhalt -, nicht aber deren Etikettierung (Streiff/Von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N 13 zu Artikel 319 OR). Recht-sprechungsgemäss beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst-ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, denn auch nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse dabei allenfalls ge-wisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten vermögen, ohne jedoch letztlich ausschlaggebend zu sein (statt vieler: BGE 122 V 283 Erw. 2a; siehe auch Lanz, a.a.O., S. 1467 mit weiteren Hinweisen auf Praxis und Judikatur).
 
5.2.3 Was die von der Beschwerdeführerin weiter vorgebrachten Rü-gen hinsichtlich einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, ist darauf zu hinzuweisen, dass die Vorinstanz Faktoren wie etwa den Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung sowie einer Alters-vorsorge, die Tragung der Spesen für den Arbeitsweg sowie die Bei-bringung der für die Jahre 1997 und 1998 benötigten Arbeitsbewilligung durch S.________ selber, entgegen der Darstellung der Firma R.________ AG, sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt hat. Aus dem Umstand, dass sie daraus nicht die gleichen Schlüsse wie die Beschwerdeführerin gezogen hat, kann jedoch noch nicht auf mangelhafte Sachverhaltswürdigung geschlossen werden. Soweit die Firma R.________ AG die autonome Vorgehensweise des S.________ in Versicherungs-, Spesen- und Arbeitsbewilligungsangelegenheiten als Indiz für dessen Selbstständigkeit auch in erwerblicher Hinsicht geltend macht, ist ihr vielmehr entgegenzuhalten, dass sich allein daraus keine Anhaltspunkte für die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und S.________ entnehmen lassen. Abreden über die Risikotragung bei Krankheit oder Unfall wie auch Vereinbarungen betreffend die Ferien(entschädigungs)regelung erweisen sich rechtsprechungsgemäss gesondert für sich nicht als entscheidend bei der Beurteilung, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (AHI 1993 S. 14; ZAK 1992 S. 165 Erw. 4b mit Hinweisen; Lanz, a.a.O., S. 1473). Allenfalls sind in diesen Handlungen Folgen einer möglichen Fehlinterpretation des Vertragscharakters durch S.________ zu erblicken, ist die selbstverantwortlich erlangte Versicherungsdeckung doch ein Hinweis darauf, wie S.________ glaubte, den Vertrag verstehen zu müssen, nicht aber, wie der Vertrag tatsächlich aus rechtlicher Sicht zu beurteilen ist.
 
5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf den letztinstanzlich erstmals zu den Akten gereichten Bericht über die am 3. Juli 2000 durchgeführte Arbeitgeberschlusskontrolle samt Ergänzungsbericht vom 10. Juli 2000 des Weitern aus, dass keine Beanstandungen seitens der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft hinsichtlich der Buchungspraxis der Firma R.________ AG im massgebenden Zeitraum erhoben worden seien. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass der bei ihr am 13. September 2000 eingegangene Bericht ohne weiteres im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätte aufgelegt werden können, weshalb er im vorliegenden Prozess unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Erw. 1.2 hievor).
 
5.2.5 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner dargetan, ein unternehmerisches Risiko von S.________ sei insofern zu bejahen, als dieser das Inkassorisiko für die von ihm in Rechnung gestellten Entschädigungen selbst getragen habe. Nach Darstellung des S.________ war er indes während der hier zu beurteilenden Zeitspanne nahezu ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig und hat ihr für seine Arbeit direkt Rechnung gestellt. Das einzige Risiko bestand für ihn somit darin, dass die Firma R.________ AG seine Entschädi-gungsforderungen nicht bezahlen könnte/würde. Damit liegt jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie es bei jedem Arbeitnehmer besteht, falls der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder willig ist, den Lohn für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Ein Delkredererisiko kann bei solchen Gegebenheiten nicht angenommen werden, weil für Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Konkursprivileg und zudem in gewissem Rahmen ein Insolvenzschutz in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2001 S. 61 f. Erw. 5a). Ein spezifisches Unternehmerrisiko im Sinne eines Inkasso- oder Delkredererisikos ist deshalb zu verneinen (vgl. auch Lanz, a.a.O., S. 1471 ff., insbes. S. 1473), zumal auch die Entschädigung im Stundenlohn und nicht für die geleistete Arbeit als solche gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spricht (BGE 122 V 175 f. Erw. 6a/bb, 101 V 255 f. Erw. 3a; Lanz, a.a.O., S. 1473).
 
Weiter stellen der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss verschiedener Versicherungen sowie die persönlich eingeholte Arbeitsbewilligung blosse Hinweise für eine organisatorische Unabhängigkeit dar, vermögen die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu begrün-den, da vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gege-benheiten massgebend sind (Urteil G./B. vom 18. Dezember 2001, U 480/00, Erw. 3d; zum Eintrag im Handelsregister: ZAK 1982 S. 216 Erw. 4b sowie Lanz, a.a.O., S. 1467 mit Hinweisen). Die für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich verbindlichen Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass S.________ seine Tätigkeit vornehmlich in den Räumlichkeiten der Firma C._______ AG ausgeführt hat. Durch die dort installierten ca. 120 pharmazeutisch-technischen Geräte, deren Wartung ihm oblag, war er örtlich und terminlich gebunden. Ferner hatte er weder Investitionen für eigenes Arbeitsmaterial zu tätigen, noch beschäftigte er eigenes Personal. Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstständigen Arbeitsorganisation gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit, sind doch - gemäss mündlicher Ausführung des S.________ anlässlich der vor dem kantonalen Gericht durchgeführten Parteiverhandlung - keine aktiven Bestrebungen um eigene Arbeitsbeschaffung ausgewiesen (wie Werbeaufschriften, Druck von Visitenkarten, Marketingmassnahmen etc.). Vielmehr ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass S.________ primär darauf vertraute, die Beschwerdeführerin werde ihn weiterhin in der Firma C.________ AG beschäftigen. Auch die übrigen Einwände vermögen nichts daran zu ändern, dass die im deutschen Handelsregister eingetragene Einzelfirma von S.________ während des fraglichen Zeitraums zur Hauptsache lediglich der äusseren Form nach bestanden hat (soweit nicht Tätigkeiten im Rahmen des Kräuterladens erfolgten), sodass in Gesamtwürdigung der - in erster Linie massgebenden - wirtschaftlichen Gegebenheiten von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen ist.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin rügt überdies, dass, sollte S.________ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sein, von der seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Lohnsumme Spesen, wie beispielsweise jene für den Anfahrtsweg vom Wohnort in D-X.________ an die Arbeitsstelle bei der Firma C.________ AG in Y.________, abgezogen werden müssten.
 
Hierfür besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kei-ne Veranlassung. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei S.________ - wie zuvor dargetan - um einen Unselbstständigerwerbenden. Die an ihn ausgerichteten Zahlungen sind Lohn für geleistete Arbeitsstunden und beinhalten, soweit nicht explizite ausgewiesen, keine Spesenelemente. Es wäre auch nicht einsehbar, weshalb der Anfahrtsweg über eine Spesenpauschale auf die Arbeitsstunde hätte umgeschlagen werden sollen, ist der Arbeitsweg doch gleich lang, ob nun am Tag während fünf oder zehn Stunden gearbeitet wird.
 
7.
 
Da kein Versicherungsleistungsstreit vorliegt (vgl. Erw. 1.2 hievor), sind Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario), welche die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
 
Luzern, 23. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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