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Informationen zum Dokument  BGer I 285/2002  Materielle Begründung
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BGer I 285/2002 vom 20.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 285/02
 
Urteil vom 20. Juni 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
 
(Entscheid vom 20. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geb. 1966, war vom 15. März 1991 bis 30. September 1996 als Hilfsmaler bei der Firma X.________ angestellt gewesen. Am 23. Juli 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche am 29. Oktober 1997 eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als Maler mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 erlassen hatte, holte Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (vom 15. Oktober 1997) sowie einen Bericht des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 26. November 1997 ein. Ferner liess sie eine stationäre Evaluation in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS; Bericht vom 27. Juli 1998) durchführen. Mit Verfügung vom 5. November 1998 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Juni 1999 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verwaltungsverfügung aufhob und die IV-Stelle anwies, dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Die von S.________ und der Verwaltung gegen den kantonalen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ab (Urteil vom 8. Mai 2000).
 
Am 10. November 1999 zeigte Dr. med. I.________ der IV-Stelle an, wegen neu aufgetretener Rückenschmerzen sei am 16. März 1999 eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden. Diese zeige eine Spondylolisthesis L5/S1 mit Spondylolyse. Die Verwaltung klärte die Verhältnisse ab, indem sie u.a. den Austrittsbericht (vom 13. Juli 1999) der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ einholte, wo sich S.________ vom 10. Juni bis 1. Juli 1999 aufgehalten hatte. Weiter ordnete sie eine medizinische Beurteilung durch die Orthopädische Universitätsklinik Z.________ (nachfolgend: Uniklinik) an, die am 11. Mai 2000 erfolgte (Bericht des Dr. med. C.________ vom 23. Mai 2000). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, S.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, worin im Hauptpunkt die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter Umschulung, subeventualiter Arbeitsvermittlung, beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner hob es die Verfügung vom 26. Oktober 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 20. März 2002). Das kantonale Gericht hatte vorgängig u.a. je eine schriftliche Beweisauskunft des Dr. med. C.________ (vom 23. August 2001) und des Dr. med. W.________ Leitender Arzt an der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ (vom 22. November 2001) eingeholt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 war S.________ unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs zudem in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass ihm eine Verschlechterung der Rechtslage drohe. Das Gericht vertrete die Ansicht, "dass im Verfügungszeitpunkt vom 26. Oktober 2000 das Wartejahr noch nicht abgelaufen war", was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bedinge. S.________ liess daraufhin mit Eingabe vom 11. März 2002 mitteilen, er halte an der Beschwerde fest.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren
 
"1.1. Es sei eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen.
 
1.2. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei zu bestätigen.
 
1.3. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
 
1.4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ am 14. Februar 2003 einen (undatierten) Bericht des Dr. med. B________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu den Akten reichen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; siehe nun auch BGE 128 V 30 Erw. 1), den Rentenbeginn zufolge Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 26. Oktober 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
3.
 
3.1 Rechtsprechungsgemäss ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 f. AHVG) nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder bezüglich deren sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil V. vom 20. August 2002, I 347/00 mit Hinweis).
 
Streitpunkte, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, können aus prozessökonomischen Gründen in die Beurteilung einbezogen werden, wenn sie mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Verwaltung sich mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat und die Frage spruchreif ist (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Nach der Judikatur kann wohl die vorgenommene, nicht aber die unterbliebene Ausdehnung des vorinstanzlichen Verfahrens geprüft werden (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. April 1993, K 117/92).
 
3.2 Auf Grund der Parteivorbringen ist letztinstanzlich strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2000 hat. Ob die Verwaltung gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verstiess (vgl. Erw. 3.1 erster Absatz), indem sie über den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung, nicht verfügte und die Vorinstanz insoweit auf die bei ihr anhängig gemachte Beschwerde in Verletzung von Bundesrecht nicht eintrat, kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 5 in fine), offen bleiben.
 
Die Vorinstanz hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren Anfechtungsobjekt bildende Verwaltungsverfügung vom 26. Oktober 2000 - womit eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2000 zugesprochen worden war - aus der Erwägung heraus aufgehoben, das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei erst am 1. März 2001 abgelaufen. Sie hat sich damit den von der IV-Stelle im kantonalen Prozess - vernehmlassungsweise - eingenommenen Standpunkt zu eigen gemacht und, wie mit Schreiben vom 5. Februar 2002 angekündigt, eine reformatio in peius vorgenommen. Dispositiv-Ziffer 2 des letztinstanzlich angefochtenen Gerichtsentscheides, wonach die Verwaltungsverfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, ist im Lichte der kantonalen Entscheidbegründung dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2000 verneint wird. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der nachfolgenden Zeit ein Rentenanspruch entstand, darüber hat die Verwaltung mit separater Verfügung zu befinden (vgl. insbesondere S. 12 unten des kantonalen Entscheides). Weil die Vorinstanz die Prüfung des Rentenanspruchs nicht über den Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung (vom 26. Oktober 2000) hinaus ausdehnte, sind die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. März 2001 (in diesem Sinne zumindest missverständlich Erw. 9 Ingress des kantonalen Entscheides) und die - allgemeinen - Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen so genannte obiter dicta und für die Verwaltung nicht bindende Feststellungen (ohne dass damit über die materielle Richtigkeit derselben etwas gesagt worden wäre).
 
4.
 
Die Verwaltung hat mit im Rentenpunkt letztinstanzlich bestätigter Verwaltungsverfügung vom 5. November 1998 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit verneint. Die Eingabe des Dr. med. I.________ vom 10. November 1999, worin der Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzeigt, ist deshalb als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV zu qualifizieren.
 
4.1 Tritt die Verwaltung, wie im hier zu beurteilenden Fall, auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b).
 
4.2 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten derart gewürdigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit (mit der Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen und ohne das Heben oder Tragen von schweren Gegenständen) im Umfang von (zumindest) 50 % arbeitsfähig sei (vgl. S. 13 oben des angefochtenen Entscheides). Im Austrittsbericht (vom 13. Juli 1999) der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ wurde der Beschwerdeführer für die Zeit vom 10. Juni bis zum 31. Juli 1999 als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Anknüpfend an die (klinik-)ärztliche Stellungnahme, wonach aus rheumatologisch-medizinischer Sicht jedoch mittel- bis langfristig für leichte bis mittelschwere leidensangepasste Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei sowie an die Beweisauskunft des Dr. med. W.________ (vom 22. November 2001) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, spätestens ab 1. November 1999 sei die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Als Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei auf das Datum der Erstuntersuchung (9. März 2000) durch Dr. med. C.________ abzustellen, womit ein Rentenanspruch im hier massgeblichen Zeitraum (bis Oktober 2000) nicht bestünde.
 
4.3 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bedeutet, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaler im Jahre 1996 leidensbedingt aufgeben musste, ist nach Lage der Akten darauf zu schliessen, dass - entgegen der Vorinstanz und der Verwaltung - ein allfälliger Rentenanspruch in der Zeit vor dem 26. Oktober 2000 (Datum der strittigen Verwaltungsverfügung) nicht am Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert. Sofern Vorinstanz und Verwaltung die Rechtsauffassung vertreten, Anspruchserfordernis sei das Bestehen einer ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung - gleichsam "neu" - laufenden jährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, geht dies fehl. Es ist insoweit vielmehr erforderlich und hinreichend, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns (vgl. hiezu: BGE 109 V 117 f. Erw. 4) das Wartejahr bestanden ist.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit bundesrechtswidrig, als ein Rentenanspruch (ab Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 5. November 1998) bis zum 26. Oktober 2000 verneint wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie, allenfalls nach ergänzenden Abklärungen, über die Leistungsberechtigung des Beschwerdeführers neu verfüge, wobei sie die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch (statt vieler: Urteil V. vom 20. August 2002, I 347/00 mit Hinweis) zu beachten haben wird.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. März 2002 und die Verfügung vom 26. Oktober 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit sie über die Leistungsberechtigung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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