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Informationen zum Dokument  BGer H 204/2002  Materielle Begründung
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BGer H 204/2002 vom 18.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 204/02
 
Urteil vom 18. Juni 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
L.________, 1957, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin
 
(Urteil vom 12. Mai 1997)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Entscheid vom 22. November 1994 trat die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) u.a. auf die von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen L.________ (geboren 1957), ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG eingereichte Schadenersatzklage nicht ein und nahm davon Vormerk, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 9. Mai 1994, soweit L.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, weil dieser dagegen verspätet Einspruch erhoben habe.
 
Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 22. November 1994 aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies, damit dieses L.________ Gelegenheit einräume, zur Frage der Verspätung des Einspruchs Stellung zu nehmen und hernach über die Schadenersatzklage neu entscheide (Urteil vom 30. März 1995).
 
In Nachachtung dieses Urteils setzte das kantonale Gericht L.________ mit Verfügung vom 8. September 1995 eine Frist von 30 Tagen an, um zur Frage der Verspätung des Einspruchs Stellung zu nehmen. L.________ machte mit Eingabe vom 16. Oktober 1995 von dieser Gelegenheit Gebrauch.
 
Mit Entscheid vom 12. Juni 1996 trat das Sozialversicherungsgericht auf die von der Ausgleichskasse gegen L.________ erhobene Klage wiederum nicht ein und stellte fest, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 9. Mai 1994 in Rechtskraft erwachsen sei.
 
Die von L.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 1997 ab.
 
B.
 
Mit an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gerichteter Eingabe vom 8. August 2002 ersuchte L.________ unter Beilage dreier Briefe und weiterer Schriftstücke um revisionsweise Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 9. Mai 1994. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich übermittelte die Eingabe am 13. August 2002 zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
 
Mit Eingabe vom 12. September 2002 ersuchte L.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist nur im Rahmen der in Art. 136 und 137 OG (sowie Art. 139a OG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe zulässig, wobei das Revisionsgesuch in den Fällen von Art. 136 OG binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an beim Bundesgericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. 1 lit. a und b OG).
 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person nicht bekannt waren. Art. 137 lit. b OG verlangt, dass der Gesuchsteller für die Beibringung von Tatsachen oder Beweismitteln die der prozessualen Lage angemessene Tätigkeit entfalte. Er muss dartun, dass es ihm trotz aller Umsicht unmöglich war, die betreffende Tatsache in Erfahrung zu bringen oder das Beweismittel zu finden (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 12. Oktober 1989, 1P.536/1989; vgl. auch BGE 108 V 171 f. Erw. 1). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
 
2.
 
Zur Begründung des Revisionsbegehrens reicht der Gesuchsteller nebst weiteren Akten zwei Schreiben von H.________, damaliger Verwaltungsratspräsident der Y.________ AG, der Vorgängerfirma der nachmaligen Firma X.________ AG (vom 25. und 28. September 1992), ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller nur mittels Drohungen seitens von H.________ dazu bewegt werden konnte, sich als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.________ AG zur Verfügung zu stellen. Weiter legt er ein Schreiben von H.________ vom 3. Juni 1994 auf, welches darauf schliessen lässt, dass er dazu gezwungen wurde, den Einspruch gegen die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 9. Mai 1994 erst am 10. Juni 1994 und damit verspätet einzureichen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um neue Tatsachen, sondern um Umstände, die dem Gesuchsteller im Hauptverfahren, welches mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 1997 seinen Abschluss fand, längst bekannt waren. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Akten mögen zwar geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern; es wird jedoch kein stichhaltiger Grund dafür genannt, weshalb die Beweismittel erst mit dem Revisionsgesuch aufgelegt wurden. Ob die Schriftstücke, bei welchen es sich im Übrigen offensichtlich um Fotokopien und nicht um Originalakten handelt, sich in einem alten Korpus befanden, welchen der Gesuchsteller im Januar 1995 an einen Bekannten verkauft hatte, und erst im Juli 2002 wieder zum Vorschein kamen, als der seinerzeitige Käufer im Zusammenhang mit einem Wohnungsumzug den Korpus entsorgen wollte, erscheint trotz der eingereichten schriftlichen Erklärung fraglich, ist aber nicht entscheidend. Denn der Gesuchsteller vermag in keiner Weise darzutun, weshalb es ihm trotz aller Umsicht unmöglich war, die genannten Beweismittel früher zu finden und im Hauptverfahren beizubringen. In der Tat erscheint es unwahrscheinlich, dass ein Geschäftsmann eine grössere Anzahl Dokumente von erheblicher Bedeutung und mit teils brisantem, teils möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt verlegt und erst nach über sieben Jahren mehr oder weniger zufällig wieder in deren Besitz gelangt. Hätte es sich jedoch tatsächlich so verhalten, müsste dem Gesuchsteller entgegengehalten werden, dass er bei der Prozessführung nicht die nach Art. 137 lit. b OG vorausgesetzte Sorgfalt angewendet hat; dies gilt umso mehr, als der mit dem Revisionsgesuch präsentierte Sachverhalt im Verfahren, welches die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 9. Mai 1994 zum Gegenstand hatte, nicht einmal geltend gemacht wurde.
 
3.
 
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.
 
4.
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, da das Revisionsgesuch als aussichtslos (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Die Gerichtskosten sind daher entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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