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Informationen zum Dokument  BGer I 93/2003  Materielle Begründung
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BGer I 93/2003 vom 11.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 93/03
 
Urteil vom 11. Juni 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
G.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 17. Dezember 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1958, seit Geburt beinahe blind und mit Hilfe der Invalidenversicherung ab 1977 zur medizinischen Masseurin und Bademeisterin ausgebildet, arbeitet seit 1979 als Masseurin für die S.________ AG. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 beantragte sie bei der Invalidenversicherung die Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage und am 23. Juli 2001 die Abgabe einer EDV-Anlage für Blinde mit geeigneter Hard- und Software sowie eines elektronischen Notizgerätes, damit sie die beantragte Ausbildung durchführen könne. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach die gewünschte EDV-Ausrüstung am 16. August 2001 zu, jedoch lehnte die Verwaltung - nachdem sie einen Bericht des Arbeitgebers vom 19. September 2001 eingeholt und einen Vorbescheid erlassen hatte - mit Verfügung vom 23. November 2001 die Gewährung der Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage ab, da es sich dabei um eine Weiterbildung handle, für die auch ein Nichtbehinderter selber aufkommen müsse und die deshalb nicht invaliditätsbedingt notwendig sei.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit Antrag auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 ab.
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr die Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage im Umfang der invaliditätsbedingten Mehrkosten zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf erstmalige berufliche Ausbildung im Besonderen (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass auch der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig ist der Anspruch auf Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage (und nicht in traditioneller chinesischer Medizin, wie es von den Parteien und im erstinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise angenommen worden ist). Entgegen dem ursprünglichen Gesuch vom 13. Juli 2001 liegt jedoch nicht mehr die gesamte Ausbildung im Streit, sondern nur noch die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehraufwendungen (Übertragung eines Lehrbuches in Blindenschrift, Vorlesehilfen und Stützunterricht).
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Frage offen gelassen, ob eine Weiterbildung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG vorliegt, und den Ausbildungsanspruch deshalb verneint, weil die Versicherte jetzt und auch in absehbarer Zukunft ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und deshalb keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Ausbildung vorliege. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass medizinische Masseure in Zukunft mit erheblichen Problemen konfrontiert seien, da ein starker Trend zu aktiven Behandlungsformen (Physiotherapie) sowie zunehmende Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestünden; angesichts dessen sei die berufliche Weiterbildung im zukunftsträchtigen Bereich der Alternativmedizin notwendig, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern resp. überhaupt zu erhalten.
 
3.2 Eine Beitragsgewährung auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 IVG fällt vorliegend ausser Betracht, weil die Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage der seit 1979 auf ihrem gelernten Beruf als medizinischer Masseurin tätigen Versicherten offensichtlich keine erstmalige berufliche Ausbildung darstellt.
 
3.3 Ebenso ist ein Anspruch auf Beiträge an eine berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu verneinen. Die Leistungsgewährung gestützt auf diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinn des Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin weiterhin zumutbar ist.
 
3.4 Im Weiteren scheidet auch die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG aus. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff der Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut; es muss sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln. Demgemäss stellt eine Berufsschulung, die auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist, keine Weiterausbildung, sondern eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG dar (AHI 1998 S. 118 Erw. 3b mit Hinweisen). Die traditionelle chinesische Massage ist ein eigenständiger Beruf, dessen Erlernung keine medizinische Vorbildung voraussetzt und sich demzufolge an Neulinge der traditionellen chinesischen Massage ohne medizinische Grundausbildung, Masseure, Arztgehilfinnen, Krankenschwestern und Therapeuten der Komplementärmedizin richtet. Obwohl - wie Vorinstanz und Beschwerdeführerin zu Recht festhalten - sowohl die medizinische wie die traditionelle chinesische Massage Berufe im Dienst der Heilkunst am Menschen sind, handelt es sich dennoch um zwei verschiedene Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungswegen, da die traditionelle chinesische Massage zum Bereich der Alternativ- resp. Komplementärmedizin gehört, während die medizinische Massage Teil der klassischen Schulmedizin ist (so werden diese beiden Bereiche der Heilkunst am Menschen denn auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung voneinander unterschieden; vgl. Ziff. 10 des Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie auch Art. 37d Abs. 2 lit. a und 37e Abs. 2 lit. b KVV). Somit stellt die Ausbildung in traditioneller chinesischer Massage nicht die Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung als medizinische Masseurin und damit keine Weiterbildung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar, dies beispielsweise im Unterschied zum nicht veröffentlichten Urteil R. vom 16. November 1994, I 249/94, in welchem eine Weiterbildung angenommen worden ist, als sich ein angelernter Koch zum gelernten Koch ausbilden lassen wollte. Dagegen liegt hier - obwohl es sich um zwei Berufe im Gesundheitsbereich handelt - eher eine Fallkonstellation analog zu BGE 96 V 33 Erw. 3 vor, als sich ein kaufmännischer Angestellter zum Sozialarbeiter hatte ausbilden lassen wollen, wofür - wie im vorliegenden Fall - die erworbene Grundausbildung jedoch nicht notwendig gewesen ist.
 
3.5 Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG scheitert aber daran, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, und die nach der Rechtsprechung für die Umschulung notwendige Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) weder vorliegt noch unmittelbar droht, auch wenn - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - der Berufsstand der medizinischen Masseure davon ausgeht, später einmal mit Problemen konfrontiert zu sein.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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