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Informationen zum Dokument  BGer 7B.40/2003  Materielle Begründung
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BGer 7B.40/2003 vom 11.06.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.40/2003 /min
 
Urteil vom 11. Juni 2003
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
Bank K.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Grundstücksteigerung (Verwertungskostenabrechnung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2003.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In den von der Bank K.________ als Grundpfandgläubigerin im ersten und zweiten Rang gegen A.________ und B.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... verwertete das Betreibungsamt X.________ neun in dieser Gemeinde gelegene Grundstücke. Bei der Abrechnung über die Verwertungskosten setzte es Gebühren von Fr. 2'700.-- für das Erstellen des Lastenverzeichnisses und von Fr. 1'350.-- für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ein.
 
Die Bank K.________ erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die Erstellung des Lastenverzeichnisses Fr. 300.-- und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen Fr. 150.-- einzusetzen. Der Gerichtspräsident von Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne seiner Erwägungen an das Betreibungsamt zurück.
 
Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das am 24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der Beschwerde des Betreibungsamtes und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde werde die Beschwerde der Bank K.________ abgewiesen.
 
Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K.________ am 7. Februar 2003 in Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren.
 
Das Obergericht hat sich anlässlich der Überweisung der Akten (Art. 80 Abs. 1 OG) zur Beschwerde nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Auffassung, die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen dürften hier nur einmal erhoben werden, weil nur je ein (alle neun Grundstücke erfassendes) Exemplar erstellt worden sei.
 
2.1 Die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen sind in Art. 29 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) festgelegt. Art. 29 Abs. 1 GebV SchKG lautet: "Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück". Für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ist eine Gebühr von 150 Franken "für jedes Grundstück" vorgesehen (Art. 29 Abs. 2 GebV SchKG).
 
2.2 Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Gebühr je Grundstück erhoben. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass für mehrere Grundstücke zusammen nur ein Lastenverzeichnis bzw. nur ein Exemplar der Steigerungsbedingungen erstellt wird, ist in der Gebührenverordnung nicht vorgesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderbehandlung solcher Fälle sachlich denn auch nicht gerechtfertigt. Auch dort, wo Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen für verschiedene Grundstücke (je) in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden, hat das Betreibungsamt für jedes einzelne Grundstück die erforderlichen Angaben zusammenzutragen, zu prüfen und in der jeweiligen Urkunde zu vermerken (vgl. Art. 34 ff. und 45 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]). Bei Grundstücken, die als Gesamtpfand haften, kann der Aufwand zudem insofern grösser sein, als nur so viele zu verwerten sind wie zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers und der diesem allenfalls vorgehenden Gläubiger nötig. Das Betreibungsamt hat gegebenenfalls die Reihenfolge der zu verwertenden Grundstücke festzulegen und in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 816 Abs. 3 ZGB; Art. 107 Abs. 3 VZG).
 
2.3 Mit der Rüge, Art. 29 GebV SchKG verstosse gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, stellt die Beschwerdeführerin die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Hierfür hätte sie staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen.
 
3.
 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2003
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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