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Informationen zum Dokument  BGer 1P.300/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.300/2003 vom 11.06.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.300/2003 /sta
 
Urteil vom 11. Juni 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Michèle Hubmann Trächsel, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Frauenarzt X.________ am 17. September 1991 wegen wiederholter Schändung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. X.________ trat die Strafe am 3. Mai 1993 an. Ende Dezember 1994 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Bewilligung zur Führung einer Arztpraxis, die ihm entzogen worden war, wurde ihm vom Departement des Innern des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 26. September 1995 unter Auflagen wieder erteilt.
 
B.
 
Am 19. November 1999 erstattete Y.________ gegen X.________ Strafanzeige wegen Schändung. Der Angeschuldigte wurde am 22. November 1999 für einige Tage in Untersuchungshaft genommen. Am 26. Mai 2000 wurde er erneut inhaftiert, wobei ihm zusätzlich vorgeworfen wurde, er habe unter Beizug von zwei Personen Anstrengungen unternommen, um Y.________ ausfindig zu machen und zu töten. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ mit Urteil vom 21. Dezember 2000 der wiederholten Schändung sowie der versuchten Anstiftung zu Mord und zu Freiheitsberaubung und Entführung schuldig und bestrafte ihn mit zwölf Jahren Zuchthaus. X.________ legte Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Dieses bestätigte am 21. Dezember 2001 den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe auf neun Jahre Zuchthaus. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ beim Bundesgericht sowohl eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde. Am 17. Dezember 2002 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (Mitwirkung einer befangenen Oberrichterin) gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück; die Nichtigkeitsbeschwerde schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
 
Mit Eingabe vom 10. März 2003 beantragte X.________, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen entschied am 17. April 2003, der Angeklagte bleibe in Untersuchungshaft.
 
C.
 
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 16. Mai 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
 
D.
 
Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin Y.________ stellen in ihren Vernehmlassungen vom 22. bzw. 27. Mai 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen liess sich nicht vernehmen.
 
E.
 
In einer Replik vom 4. Juni 2003 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen als erste und einzige kantonale Instanz über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2003 befunden. Es wies das Gesuch ab, da es sowohl Flucht- als auch Wiederholungsgefahr als gegeben erachtete.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe über die Fortdauer der Haft entschieden, bevor der nach dem kantonalen Recht hiefür zuständige Verfahrensleiter seinen Entscheid gefällt habe. Mit diesem Vorgehen sei der Instanzenzug verkürzt worden, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bedeute. Ausserdem beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Missachtung der Begründungspflicht, weil sich das Obergericht mit verschiedenen, im Haftentlassungsgesuch enthaltenen Argumenten nicht auseinander gesetzt habe.
 
In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK.
 
2.
 
Es ist zunächst die Rüge der Verkürzung des Instanzenzuges zu beurteilen, denn falls dieser Vorwurf zutreffen sollte, würde sich eine Behandlung der weiteren Rügen erübrigen.
 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die bei der Anwendung der Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber auf einem bestimmten Gebiet zwei Instanzen vorgesehen, so können die Parteien verlangen, dass sich die obere Instanz nicht mit der Streitsache befasst, bevor diese von der unteren Instanz entschieden worden ist (Urteil P.97/1984 vom 24. Mai 1984, E. 2; BGE 106 II 106 E. 1a S. 110; 99 Ia 317 E. 4a S. 322). Hält sich die obere Instanz nicht an diesen Grundsatz, so wird der Instanzenzug verkürzt. Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung, die zur Aufhebung des Entscheids der oberen Instanz führt, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Partei daran ein materielles Interesse hat (Urteil P. 97/1984 vom 24. Mai 1984, E. 2).
 
2.2 Nach der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen (StPO) entscheidet über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im Berufungsverfahren der Präsident des Obergerichts als zuständiger Verfahrensleiter (Art. 151 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 StPO sowie Art. 306 in Verbindung mit Art. 253 Abs. 1 und Art. 316 Abs. 2 StPO). Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren fehlt im Berufungsverfahren eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 327 StPO. Es bleibt somit einzig die Anfechtungsmöglichkeit aufgrund von Art. 316 Abs. 3 StPO. Danach entscheidet das Obergericht endgültig, wenn Verfügungen des Präsidenten von einer Partei angefochten werden. Nach der Praxis des Obergerichts (publiziert in dessen Amtsbericht 1994 an den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen, S. 182 f.) können Haftverfügungen des obergerichtlichen Verfahrensleiters nach Art. 316 Abs. 3 StPO im Sinne einer Einsprache beim Obergericht angefochten werden.
 
Das Schaffhauser Strafverfahrensrecht sieht demnach für den Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft im Berufungsverfahren zwei Instanzen vor, der obergerichtliche Verfahrensleiter ist erste, das Obergericht zweite Instanz. Im vorliegenden Fall wurde dieser Instanzenzug nicht eingehalten, indem das Obergericht als erste und einzige Instanz über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers entschied. Es führt in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde aus, es sei zulässig, dass anstelle des Verfahrensleiters sogleich das Gericht über die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft befinde, denn wenn der Verfahrensleiter berechtigt sei, diese Frage zu beurteilen, so sei das Gericht erst recht zu deren Prüfung kompetent. Das Schaffhauser Recht sieht jedoch wie erwähnt ausdrücklich zwei Instanzen vor, und der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass der Instanzenzug eingehalten wird. Indem sich das Obergericht als erste und einzige Instanz mit dem Haftentlassungsgesuch befasste, hat es dem Beschwerdeführer den Instanzenzug verkürzt und damit das in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt. Aus diesem Grund ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, unbekümmert darum, ob eine erneute Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs unter Einhaltung des Instanzenzuges zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
 
Die Gutheissung der Beschwerde bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsste. Sie hat bloss zur Folge, dass über das Haftentlassungsgesuch vom 10. März 2003 unter Einhaltung des Instanzenzuges nochmals zu befinden ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darin die Haftentlassung des Beschwerdeführers verlangt wird.
 
3.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wären nach Art. 156 Abs. 1 und 2 OG an sich der unterliegenden Beschwerdegegnerin Y.________ zu überbinden. Diese hat aber um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ersucht, welchem Begehren zu entsprechen ist. Es sind daher keine Kosten zu erheben.
 
Der Kanton Schaffhausen hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zu entrichten (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2003 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Dr. Michèle Hubmann Trächsel, Schaffhausen, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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