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Informationen zum Dokument  BGer 6P.5/2003  Materielle Begründung
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BGer 6P.5/2003 vom 06.06.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.5/2003 /bmt
 
Urteil vom 6. Juni 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 13. Dezember 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 28. Dezember 2001 des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von vier Jahren. In zwei Punkten sprach es ihn von der Anklage des betrügerischen Konkurses bzw. der Urkundenfälschung frei. In zwei weiteren Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung hiess das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, mit Urteil vom 13. Dezember 2002 teilweise gut und sprach X.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB frei. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Strafgericht die ausgesprochene Strafe auf fünf Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von vier Jahren.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
 
C.
 
Das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, verzichtet auf Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Strafgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
 
Der Beschwerdeführer stand im relevanten Zeitraum ab 1991 im Zentrum einer ganzen Gruppe von Gesellschaften, welche zur Hauptsache im Verleih von EDV-Personal sowie im Immobilien-/Treuhandbereich tätig waren. Hiezu gehörten namentlich:
 
- die A.________ SA, Liestal (A.________ SA/BL; Konkurseröffnung: 1.2.1994),
 
- die B.________ AG, Zürich (B.________ AG/ZH; Konkurseröffnung: 2.6.1994) und
 
- die C.________ AG, Dietikon/ZH (C.________ AG/ZH; Konkurseröffnung: 9.9.1998).
 
Die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH schlossen als Verleiher von EDV-Personal mit ihren Kunden (Einsatzfirmen) Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab, in denen sie sich diesen gegenüber zur Leistung der Arbeitnehmer gegen Entgelt verpflichteten. Mit Entscheid vom 27. Oktober 1992 verweigerte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA/BL) der A.________ SA/BL die nach dem neuen Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG [SR 823.11] Art. 12) nunmehr auch für den privaten Personalverleih erforderliche Bewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies am 11. Mai 1993 eine hiegegen erhobene Beschwerde ab.
 
Der Beschwerdeführer schloss daraufhin mit D.________ und der C.________ AG/ZH per 1. Januar 1993 eine Kooperationsvereinbarung. Danach sollten 17 EDV-Mandate der A.________ SA/BL und 7 EDV-Mandate der B.________ AG/ZH, welche gar nicht erst um eine Bewilligung bei den zuständigen Behörden des Kantons Zürich nachgesucht hatte, mit den Mandaten der über die notwendigen Personalvermittlungsbewilligungen verfügenden C.________ AG/ZH zusammengelegt und durch diese weitergeführt werden. Für die Mandatsvermittlung wurden dem Beschwerdeführer bzw. der von ihm im März 1993 gegründeten E.________-Stiftung 50 % der C.________ AG/ZH-Aktien übergeben. Die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH erhielten keinerlei Gegenleistung und fielen am 1. Februar bzw. 2. Juni 1994 in Konkurs, wobei die A.________ SA/BL mit Fr. 1,084 Mio zu Verlust kam und der Konkurs über die B.________ AG/ZH bei einem Forderungstotal von Fr. 8'436.30 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 125 I 113 E. 3).
 
Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus der Bundesverfassung folgenden Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf kantonale Verfahrensbestimmungen. Somit ist einzig - und zwar mit freier Kognition - zu prüfen, ob die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Regeln missachtet wurden (BGE 126 I 15 E. 2a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe die im Zusammenhang mit der Überführung der EDV-Mandate gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen, genügt seine Beschwerde den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er führt nicht klar und detailliert aus, welche Beweisanträge er gestellt hat und inwiefern deren Abweisung durch das Strafgericht in antizipierter Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.3 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er habe zum Deliktsbetrag, d.h. zum Wert des Aktienanteils von 50% an der C.________ AG/ZH, wie er vom Strafgericht ermittelt worden ist, nie Stellung nehmen können.
 
2.3.1 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die erste Instanz nahmen an, die vom Beschwerdeführer auf die C.________ AG/ZH übertragenen EDV-Mandate seien keine Nonvaleurs gewesen. Vielmehr hätten diese gemäss Kooperationsvereinbarung einen Jahresdeckungsbeitrag (Honorarerträge abzüglich direkt zurechenbare Personal- und Nebenkosten) von rund Fr. 600'000.-- aufgewiesen und habe der beigezogene diplomierte Bücherexperte im Zusammenhang mit der Aktivierung der eingebrachten Neumandate bei der C.________ AG/ZH einen Goodwill zu Fortführungswerten von Fr. 500'000.-- bzw. zu Liquidationswerten von Fr. 250'000.-- ermittelt. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug ging zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Liquidationswert der Mandate von Fr. 250'000.-- aus.
 
Das Strafgericht nimmt demgegenüber an, der Wert der vermittelten EDV-Mandate sei ohne Belang. Ausschlaggebend sei einzig, dass die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH beachtliche Vorarbeit dafür geleistet hätten, dass die C.________ AG/ZH die vormaligen Arbeits- und Verleihverträge der beiden Gesellschaften weiterführen bzw. mit deren ehemaligen Arbeitnehmern und Kunden entsprechende neue Verträge eingehen konnte. Diese Vorarbeit habe in der Erarbeitung eines soliden Kunden- und Arbeitnehmerstammes bestanden, der einen abzugeltenden Wert darstelle. Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften verpflichtet gewesen, die mit der C.________ AG/ZH vereinbarte "Vermittlungsprovision", nämlich den ihm persönlich bzw. der in Gründung befindlichen E.________-Stiftung übertragenen Anteil von 50% der C.________ AG/ZH Aktien, in die beiden Gesellschaften zu leiten.
 
2.3.2 Nach der Rechtsprechung steht den Parteien kein verfassungsrechtlicher Anspruch zu, zur rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, der dem Angeschuldigten nicht bekannt war und mit dessen Erheblichkeit er vernünftigerweise nicht rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 270 f.; Georg Müller, Kommentar zur [alten] Bundesverfassung, Art. 4 N 105).
 
Das Strafgericht fasst den überwiesenen Sachverhalt nicht unter eine schärfere Strafbestimmung oder unter einen zusätzlichen Straftatbestand. Es würdigt den Anklagesachverhalt überhaupt nicht abweichend von der Überweisungsverfügung, sondern verschiebt lediglich das Gewicht in der rechtlichen Begründung von den EDV-Mandaten auf die "Vermittlungsprovision", welche der Beschwerdeführer als Gegenleistung für die Übertragung der Mandate erhielt. Die Tathandlung erblickt es dementsprechend in der Vorenthaltung des 50-prozentigen Aktienanteils an der C.________ AG/ZH. Dass die Nichtweiterleitung dieser vom Beschwerdeführer erhaltenen Gegenleistung an die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH in der rechtlichen Beurteilung Bedeutung zukommen könnte, konnte dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht verborgen bleiben, führte doch schon die Überweisungsverfügung aus, dem Beschwerdeführer sei für die Mandatsvermittlung gemäss Kooperationsvereinbarung "50% der C.________ AG/ZH-Aktien übergeben bzw. ausgehändigt worden, wogegen A.________ SA/BL und B.________ AG/ZH keinerlei Gegenleistung erhielten". Der C.________ AG/ZH-Aktienanteil sei am 1. Juli 1993 in die E.________-Stiftung eingebracht und dort in der Folge zum Nominalwert von Fr. 100'000.-- ausgewiesen worden. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug führt zusätzlich aus, die Beteiligung habe gestützt auf die Unternehmensbewertung des beigezogenen diplomierten Bücherexperten vom 7. Dezember 1993 einen Wert von Fr. 382'500.-- gehabt. Dieser Wert war für die erste Instanz entscheidender Ausgangspunkt für die Bemessung des Deliktsbetrages. Hiezu hätte sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren äussern können. Dass das Strafgericht für die Bestimmung des Werts der Unternehmensbeteiligung nicht von der Bewertung des Bücherexperten, sondern vom Reinvermögen der C.________ AG/ZH ausging, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal es letztlich - zu Gunsten des Beschwerdeführers - auf den Nominalwert der Aktien von Fr. 100'000.-- abstellt, zu welchem die Beteiligung bei der E.________-Stiftung ausgewiesen wurde. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.
 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewertung des Aktienanteils an der C.________ AG/ZH Willkür geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer führt in diesem Punkt nicht in rechtsgenüglicher Weise aus, inwiefern der Schluss des Strafgerichts schlechterdings unhaltbar sein soll, sondern beschränkt sich auf eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren Willkür im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestandes.
 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür im Sinne dieser Bestimmung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
3.2 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 aStGB erfordert Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Er verlangt mithin das Bewusstsein eines drohenden Vermögensverfalls und die Kenntnis des Schuldners, dass sein Verhalten das Vermögen wirklich oder scheinbar vermindert. Ferner ist der Wille einer Gläubigerbenachteiligung erforderlich, d.h. der Schuldner muss die Zugriffsrechte der Gläubiger im Konkursverfahren vereiteln wollen. Auch diesbezüglich reicht Eventualabsicht aus (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Band, Bern 1990, Art. 163 N 41 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 4. Aufl. Bern 1993, § 23 N 10).
 
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer um die bedrängten Vermögenslagen sowohl der A.________ SA/BL als auch der B.________ AG/ZH zu Beginn des Jahres 1993 gewusst. Es sei ihm zudem bewusst gewesen, dass sein Handeln das Vermögen der beiden Gesellschaften tatsächlich verminderte und er habe zumindest in Kauf genommen, dass deren Gläubiger zu Schaden kommen würden.
 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Unbegründet ist namentlich der Einwand, die Kooperationsvereinbarung sei von den Rechtsanwälten der Vertragsparteien ausgearbeitet worden, welche sie bereits im Vorfeld des Abschlusses und bei der Bereinigung der streitigen Punkte beraten und die Vereinbarung persönlich mitunterschrieben hätten. Das Strafgericht stellt diesbezüglich fest, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe ausdrücklich nur für die Ziff. 16 der Vereinbarung und der Rechtsanwalt des Vertragspartners lediglich "für die hinterlegten Aktien und Ziff. 16" unterzeichnet. Ziffer 16 der Vereinbarung enthalte den Passus, dass im Falle von Differenzen die Rechtsanwälte der Parteien beauftragt seien, eine Einigung herbeizuführen. Nach Ziffer 3 sollten die Namenaktien als Entgelt für die EDV-Mandate beim Rechtsanwalt des Vertragspartners hinterlegt und dem Beschwerdeführer dann ausgehändigt werden, wenn keine weiteren Mandate mehr zur Überlassung anstünden. Daraus folge, dass die beiden Juristen den Vertrag gerade nicht geprüft oder gar aufgesetzt hätten, sondern sich lediglich hätten als Streitschlichter bzw. Treuhänder zur Verfügung stellen wollen. Dieser Schluss ist nicht schlechterdings unhaltbar. Dass aufgrund der Mitwirkung der Rechtsanwälte bei der Kooperationsvereinbarung davon auszugehen sei, dass diese den Vertragsinhalt geprüft und mit den Parteien erörtert hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, mag zutreffen. Doch genügt für die Annahme von Willkür praxisgemäss nicht, dass eine andere Würdigung als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ausserdem berührt der Einwand des Beschwerdeführers die Feststellung von Wissen und Wollen hinsichtlich der einzelnen Elemente des Tatbestandes nicht.
 
Im Grunde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er hätte wegen der Beratung und Mitwirkung der Anwälte bei der Ausarbeitung des Vertrags darauf vertrauen dürfen, dass er sich mit der getroffenen Vereinbarung nicht strafbar mache. Dies betrifft freilich nicht den Vorsatz, sondern ist eine Frage des Unrechtsbewusstseins, die gegebenenfalls im Rahmen der Schuld zu prüfen ist. Ob der Beschwerdeführer sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand, beschlägt indes eine Rechtsfrage, die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beurteilt werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Konstellation, bei der sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch einen Anwalt verlässt, ein Rechtsirrtum nur dann als unvermeidbar gilt, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist. Ausserdem darf der Anwalt bei einer für den Klienten günstigen Rechtsauskunft nicht gleichzeitig auf entgegenstehende Stellungnahmen von Gerichten, Literatur oder Behörden hingewiesen haben, andernfalls der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen müsste, dass sein Verhalten verboten ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 20 N 21; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl. München 1997, § 21 N 62).
 
3.3 Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er Willkür darin erblickt, dass das Strafgericht die Bezahlung von Fr. 216'326.15 für Löhne und Honorare an das vormalige Personal der A.________ SA/BL und der B.________ AG/ZH nicht als schadensausschliessende Gegenleistung anerkennt.
 
Das Strafgericht stellt fest, im Nachgang zur Kooperationsvereinbarung seien - entgegen deren Wortlaut - auf Rechnung der C.________ AG/ZH ausstehende Honorarforderungen der EDV-Mitarbeiter gegenüber der A.________ SA/BL und der B.________ AG/ZH bezahlt worden, was in der Buchhaltung der C.________ AG/ZH im Betrag von Fr. 216'326.15 als Darlehen gegenüber dem Beschwerdeführer aktiviert worden sei. Das Strafgericht nimmt in dieser Hinsicht an, durch diese Zahlung sei den beiden Gesellschaften keine Gegenleistung zugeflossen. Eine solche liege nur vor, wenn die Gegenleistung gleichzeitig mit der Leistung des Schuldners entstanden sei. Eine strafrechtlich relevante Vermögensverschiebung sei auch dann gegeben, wenn der Veräusserung von Aktiven eine Begleichung von früher entstandenen Schulden in gleicher Höhe gegenüberstehe. Eventualiter führt das Strafgericht aus, die Verträge mit den Mitarbeitern seien mit den liechtensteinischen Gesellschaften A.________ SA, Balzers/FL (A.________ SA/FL) bzw. der B.________ AG, Triesen/FL (B.________ AG/FL) geschlossen worden, so dass die Mitarbeiter nur gegenüber diesen Liechtensteiner Gesellschaften Honoraransprüche gehabt hätten, nicht aber gegenüber der A.________ SA/BL und B.________ AG/ZH.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Eventualbegründung des Strafgerichts. Er macht geltend, das Strafgericht habe in überspitzt formalistischer Weise auf die Rechtspersönlichkeit der liechtensteinischen Gesellschaften abgestellt, während es in anderem Zusammenhang von einer wirtschaftlichen Einheit der Schweizer und Liechtensteiner Gesellschaften ausgegangen sei. Die Hauptbegründung des Strafgerichts, die eine Frage des Bundesrechts betrifft, ficht er in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht an.
 
Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, sind beide anzufechten, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel. Es müssen also, wenn eine Verfassungswidrigkeit nur in Bezug auf die eine Begründung gerügt, hinsichtlich der anderen aber eine Bundesrechtswidrigkeit geltend gemacht wird, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 121 IV 94 E. 1b mit Hinweisen).
 
Da der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Hauptbegründung keine Bundesrechtsverletzung rügt und somit lediglich eine der beiden Begründungen des Strafgerichts anficht, kann auf die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Willkürrüge hinsichtlich der Eventualbegründung nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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