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Informationen zum Dokument  BGer I 778/2002  Materielle Begründung
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BGer I 778/2002 vom 05.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 778/02
 
Urteil vom 5. Juni 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
L.________, 1958, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 26. August 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1958 geborene, als selbstständiger Transporteur tätige L.________ meldete sich am 25. September 1996 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Er machte Rücken- und Beinbeschwerden mit Zittern und Muskelversteifung geltend. Am 31. Oktober 2000 wurde dem Versicherten im Vorbescheid der Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, was mit entsprechender Verfügung vom 26. März 2001 bestätigt wurde. Mit Vorbescheid vom 12. April 2001 anerkannte die IV-Stelle, dass seit 1996 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit erheblichen Ausmasses bestehe, sodass die Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Transporteur nicht mehr zumutbar sei. Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit bei leichten bis mittelschweren Arbeiten auf 75 % und legte den Invaliditätsgrad auf 59 % fest. Damit stellte sie die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Januar 1997 in Aussicht. Nach Stellungnahme durch den Versicherten erliess die IV-Stelle am 27. September 2001 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 2002 ab.
 
C.
 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, die Verwaltung sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
 
IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nebst seinen Rücken- und Beinbeschwerden habe er am 13. Februar 1999 eine Fraktur des Schultergelenks erlitten, welche anfänglich, anlässlich ärztlicher Untersuchungen an der Neurologischen Universitätsklinik des Spitals X.________ (Untersuchungsbericht vom 10. März 1999) und am Spital Y.________ (Untersuchungsbericht vom 20. Juni 1999), überhaupt nicht beachtet worden sei. Sodann hätten weder die IV-Stelle im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. März 2000 noch das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid dieses Leiden in angemessener Weise in ihre Beurteilung miteinbezogen, obwohl die dadurch verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung sowohl bis zu einer im August 1999 stattgefundenen Operation als auch anschliessend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Insbesondere erblickt der Beschwerdeführer im Gutachten der MEDAS Widersprüchlichkeiten zu Arztberichten der Orthopädischen Universitätsklinik vom 17. Januar und 10. November 2000, wo nicht mittelschwere, sondern bloss leichte Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen als zumutbar erachtet wurde. Zudem sei von den Ärzten der MEDAS fälschlicherweise festgestellt worden, er könne Gewichte bis zu maximal 15 kg heben, während in den erwähnten Berichten ein Maximalgewicht von 10 kg angenommen wurde mit Ausschluss von Arbeiten über der Kopfhöhe. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, die entsprechenden medizinischen Akten einzufordern und zu berücksichtigen. Schliesslich habe er in seinem Betrieb während den Jahren 1990/1993 Investitionen vorgenommen, welche im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen wären.
 
3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid hat sich das kantonale Gericht im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 28. März 2000 abgestützt. Es hat befunden, aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, während aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerzproblematik des rechten Schultergelenks anbelangt, welche sein behandelnder Arzt Dr. med. E.________ in einem Schreiben vom 26. Juni 2001 als von der MEDAS zu wenig gewichtet erachtet hätte, führte es aus, dieser Gesundheitsschaden habe im rheumatologischen Untergutachten der MEDAS vom 17. März 2000 in allen Bereichen der Abklärung Eingang gefunden, und zwar in einer Weise, dass die darauf gestützte Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar gewesen sei. Nach vorinstanzlicher Betrachtungsweise erschien die Kritik des behandelnden Arztes als zu streng und enthielt sein zwischenzeitlicher Verlaufsbericht vom 11. September 2001 im Übrigen keine neuen Tatsachen, welche geeignet gewesen wären, das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen.
 
3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erscheint diese Beurteilung als zutreffend und überzeugend. Entgegen der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde die Schmerzproblematik des rechten Schultergelenks im Untersuchungsbericht des Spitals Y.________ vom 20. Juni 1999 diagnostiziert und besprochen. Auch im Gutachten der MEDAS wurde dieses Leiden ausführlich in allen Bereichen der Abklärung miteinbezogen. Es trifft zwar zu, dass in den Arztberichten der Orthopädischen Universitätsklinik vom 17. Januar und 10. November 2000 im Unterschied zu den Ergebnissen im MEDAS-Gutachten lediglich eine Tätigkeit leichten Grades ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von Lasten über 10 kg als zumutbar erachtet wurde. Auch diese Beurteilungsdifferenz ist indessen nicht geeignet, das Gutachten der MEDAS in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat den invaliditätsbedingten Einschränkungen durch einen leidensbedingten Abzug von 15 % genügend Rechnung getragen. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch festgehalten, dass aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2001 und aus seinem zwischenzeitlichen Verlaufsbericht vom 11. September 2001 nichts entnommen werden kann, was nicht bereits im genannten Gutachten vom 28. März 2000 berücksichtigt worden war.
 
Die Vorinstanz hat die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 70'000.- ausführlich begründet. Dasselbe gilt für das Invalideneinkommen, das anhand der Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung ermittelt worden ist und unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 15 % Fr. 34'721.- beträgt. Dagegen sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine substanziierten Einwendungen erhoben worden.
 
Nach dem Gesagten sind keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen und wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu Recht verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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