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Informationen zum Dokument  BGer I 610/2001  Materielle Begründung
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BGer I 610/2001 vom 02.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 610/01
 
Urteil vom 2. Juni 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
J.________, 1998, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern N.________ und C.________, und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 21. August 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 3. Oktober 1998 geborene J.________ leidet seit seiner Geburt an cerebraler Lähmung.
 
Mit Verfügung vom 25. April 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Abklärungen an Ort und Stelle (Bericht vom 20. März 2001) wegen Hilflosigkeit leichten Grades Beiträge an die Hauspflege für die Dauer vom 3. Oktober 1998 bis 1. April 2003 von maximal Fr. 515.- pro Monat zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien Kosten für Hauspflege mindestens auf Grund eines mittleren Betreuungsaufwandes zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. August 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Eltern von J.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen (Art. 13 IVG), den Umfang der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Übernahme der Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten im Tagesdurchschnitt zwei Stunden überschreitet oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 IVV), zutreffend dargelegt.
 
Gleiches gilt für die Erwägungen, wonach sich die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes richtet, wobei dieser als sehr hoch gilt, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden, als hoch, wenn mindestens sechs, als mittel, wenn mindestens vier und als gering, wenn mindestens zwei Stunden notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 und 4 IVV). Hinsichtlich der Austauschbefugnis bei Hauspflegebeiträgen für den Fall, dass die erforderliche Pflege nicht Dritte, sondern die Eltern der versicherten Person leisten, wird ergänzend auf BGE 120 V 285 Erw. 4a hingewiesen.
 
1.2 Anzufügen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 128 V 93 Erw. 4).
 
2.2 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 94 Erw. 4).
 
3.
 
Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Geburt vom 3. Oktober 1998 bis 1. April 2003 Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege bei mittlerem oder geringem Betreuungsaufwand hat.
 
4.
 
Während die Verwaltung für die Ermittlung des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in Hauspflege gänzlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 20. März 2001 abstellte, wonach der Aufwand für Behandlungs- und Grundpflege aktuell 3 Stunden 22 Minuten betrage, wich die Vorinstanz davon insoweit zu Gunsten des Versicherten ab, als wegen nicht altersentsprechender Notdurftverrichtung ein zusätzlicher Aufwand von bis zu 32 Minuten anerkannt wurde, was gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. d IVV gesamthaft aber immer noch einen geringen Mehraufwand ergibt.
 
Die Mutter des Versicherten will weitere 23 Minuten für das tägliche Windelnwechseln als invaliditätsbedingt anerkannt haben. Darüber hinaus bestehe beim Waschen ein von Verwaltung und Vorinstanz zu Unrecht als altersentsprechend bezeichneter Aufwand von täglich achteinhalb Minuten. Sodann sei der tägliche Zeitaufwand für Arzt- und Therapiebesuche nicht wie im Bericht festgehalten 47, sondern 54 Minuten; die Differenz erkläre sich dadurch, dass nur Therapie-, nicht aber auch Arztbesuche anerkannt worden seien.
 
5.
 
Wenn die Vorinstanz in Anlehnung an die Aussage der Abklärungsperson im Bericht vom 20. März 2001, wonach der Beschwerdeführer anders als die Mehrheit von gesunden zweieinhalb jährigen Kindern auch tagsüber Windeln benötige, zur Auffassung gelangt, das Wickeln am Tag sei in Abweichung zur Einschätzung der Abklärungsperson im Umfang von höchstens 32 Minuten als invaliditätsbedingt zu qualifizieren, so ist dies in Berücksichtigung des geltend gemachten weichen Stuhlganges, den die Windeln nicht immer zu fassen vermögen, weshalb damit auch Kleider beschmutzt werden, als grosszügig bemessen zu bezeichnen. Dies in erster Linie deshalb, weil ein regelmässiges Windelnwechseln in diesem Alter auch bei gesunden Kindern keine Seltenheit darstellt und somit keineswegs eindeutig und ausschliesslich auf das Geburtsgebrechen zurückzuführen ist. Umgekehrt ist es aber im Widerspruch zur Annahme der Abklärungsperson sachlich auch nicht gerechtfertigt, den mit dem Verrichten der Notdurft zusammenhängenden Betreuungsaufwand gänzlich unberücksichtigt zu lassen, bleibt dieser doch nach Feststellung der Vorinstanz über den Verfügungszeitpunkt hinaus zumindest über einen längeren Zeitraum unverändert bestehen, während dieser bei einem gesunden Kind abnimmt.
 
6.
 
Da Kinder während der ersten Lebensjahre beim Baden entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wegen der Ertrinkungsgefahr generell nicht unbeaufsichtigt sein sollten, ist in diesem Bereich kein invaliditätsbedingter Mehraufwand auszumachen. Einen dabei möglicherweise auftretenden Stuhlgang und die damit zusammenhängenden Aufwändungen hat die Vorinstanz bereits dem Bereich "Verrichten der Notdurft" zugerechnet und mit eineinhalb respektive zwei Minuten täglich in angemessenem Umfang berücksichtigt, zumal nicht behauptet wird, dass der Versicherte beim Baden regelmässig Stuhlgang hat. Er wird lediglich zweimal wöchentlich gebadet.
 
7.
 
Die geltend gemachten Arztbesuche können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie als invaliditätsbedingt ausgewiesen sind. Die letztinstanzlich ins Recht gelegten Arztrechnungen vermögen diesem Anspruch nicht zu genügen. Entweder schweigen sie sich über den Behandlungsgrund aus, oder, soweit darin Medikamente erwähnt sind, belegen das Gegenteil (Impf- oder Wirkstoffe gegen Masern, Diphterie, Tetanus und Grippe). Einige Abrechnungen haben darüber hinaus allein telefonische Konsultationen zum Gegenstand, was nicht mit einem weitaus zeitintensiveren Arztbesuch gleich gesetzt werden darf. Es ist demnach auf den Abklärungsbericht vom 20. März 2001 abzustellen, welcher neben den Therapiebesuchen die Arztkonsultationen nicht gesondert berücksichtigt. Selbst wenn man dies tun wollte, würde damit gesamthaft gesehen die eine höhere Entschädigung begründende Grenze von vier Stunden (Art. 4 Abs. 3 und 4 IVV) nicht überschritten. Denn es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bereits der mit der Notdurft zusammenhängende Aufwand in einem grosszügigen Umfang Berücksichtigung gefunden hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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