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Informationen zum Dokument  BGer I 593/2002  Materielle Begründung
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BGer I 593/2002 vom 28.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 593/02
 
Urteil vom 28. Mai 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
D.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 12. Juni 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1972 geborene spanische Staatsangehörige D.________ war als Bauarbeiter mit Saisonbewilligung bei der Firma X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am Morgen des 2. Juli 1998 wurde er während der Arbeit von einem Radbagger überfahren, wobei er sich eine Femurquerfraktur rechts, ein Kompartmentsyndrom der Tibialis anterior-Loge rechts, eine Achillessehnenruptur rechts mit distalem Ausriss sowie eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius rechts zuzog. Seither übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen und teilte dem Versicherten am 10. Februar 2000 mit, sie richte bis 29. Februar 2000 noch Taggelder zu 100 % und bis 31. März 2000 zu 50 % aus; danach würden die Taggeldleistungen eingestellt, da ihm aufgrund der Unfall-Restfolgen eine ganztätige Wiederaufnahme einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar sei. Mit Wirkung ab 1. April 2000 sprach sie ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 30%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.- bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Verfügung vom 28. April 2000). Dies bestätigte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2000.
 
Bereits am 17. August 1999 hatte sich D.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Unfallversicherung stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft D.________ mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2000 die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 in Aussicht; ab dem 1. Januar 2000 könne er ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 39'000.- erzielen. Nachdem der Versicherte dagegen verschiedene Einwände erhoben hatte, holte die IV-Stelle Erkundigungen bei Hausarzt Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November und 11. Dezember 2000 ein. Zudem veranlasste sie eine Begutachtung im Spital Y.________ (Gutachten vom 3. Mai 2001), welche ergab, dass D.________ Tätigkeiten in Industrie oder Gewerbe, die keine grössere körperliche Belastung (Tragen von Lasten bis 5 kg), kein länger dauerndes Stehen oder Sitzen ohne Bewegungsmöglichkeit (bis max. 30 Minuten am Stück) und kein Gehen in unebenem Gelände oder Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhalten, zumutbar seien. In Frage kämen etwa Kontroll- und Überwachungsaufgaben, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten, Arbeit in einem kleinen Teilersatzlager ohne Notwendigkeit des Hebens schwerer Lasten oder einfache administrative Tätigkeiten. Auf entsprechende Ergänzungsfragen der IV-Stelle hin erachtete Dr. med. L.________, Oberärztin an der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Spital Y.________ die genannte Arbeitsfähigkeit als ganztags gegeben und ergänzte, die von D.________ geklagten Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit reine Unfallfolgen (Schreiben vom 6. September 2001). Am 28. Dezember 2001 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids.
 
D.________ liess am 28. Januar 2002 bei der SUVA einen Rückfall geltend machen; mit Brief vom 4. Februar 2002 teilte diese D.________ mit, aufgrund der Feststellungen ihres Kreisarztes liege keine erhebliche und dauernde Verschlimmerung der Unfallfolgen vor.
 
B.
 
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2001 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, am 12. Juni 2002 ab.
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Juli 1999 eine unbefristete ganze Invalidenrente, eventualiter ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 28. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
 
2.
 
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2002 an die SUVA eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, kann diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. Dezember 2001; Erw. 1 hievor) noch nicht bestanden hatte. Daher kann auch offen bleiben, ob die SUVA mit einfachem Brief oder mit Verfügung auf den geltend gemachten Rückfall nicht eingetreten ist.
 
3.
 
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig prinzipiell selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest. Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, er soll aber auf der andern Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen. Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 126 V 293 unten f., Urteil B. vom 6. Februar 2002, U 221/01).
 
3.2
 
3.2.1 Der die Verfügung der SUVA vom 28. April 2000 bestätigende Einspracheentscheid datiert vom 26. Juni 2000, mithin vor der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2001. Die SUVA ging dabei von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. April 2000 aus und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäss ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) einen Invalidenlohn von mindestens Fr. 39'000.- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'678.- eine hypothetische Lohneinbusse von Fr. 16'678.- oder von knapp 30 % ergebe. Die IV-Stelle tätigte ihrerseits weitere Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten des Spitals Y.________ vom 3. Mai 2001 samt ergänzenden Erkundigungen vom 6. September 2001 ein. Diese Abklärungen bestätigten die vom Kreisarzt der SUVA unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen als zumutbar erachteten möglichen Erwerbstätigkeiten.
 
3.2.2 Soweit der Versicherte vorbringt, im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle (28. Dezember 2001) hätten aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Rückenbeschwerden wesentlich veränderte tatsächliche Verhältnisse bestanden, sodass die Invaliditätsbemessung der SUVA schon aus diesem Grund für die Invalidenversicherung keine Verbindlichkeit haben könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben vielmehr, dass die Rückenbeschwerden zu keiner weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, was sich nur schon darin zeigt, dass die begutachtenden Ärzte vom Spital Y.________ die vom Kreisarzt der SUVA vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit explizit bestätigten und sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Rückenschmerzen einer Behandlung bedurft hätten.
 
3.2.3 Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Juni 2000 nur deshalb kein Rechtsmittel ergriffen, weil er gemeint habe, die Rückenbeschwerden seien nicht unfallkausal, ist nicht stichhaltig und kann insbesondere nicht bedeuten, dass die Invaliditätsbemessung der SUVA für die IV-Stelle nicht mehr beachtlich gewesen wäre. Der Versicherte war sowohl im Verfahren bei der Invalidenversicherung wie auch bei der SUVA anwaltlich vertreten, sodass angenommen werden darf, die Tragweite der Rechtskraft eines früheren Entscheides eines anderen Sozialversicherungsträgers sei ihm bekannt gewesen.
 
3.2.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die rechtsprechungsgemäss ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers zulassen würden (vgl. dazu Urteil G. vom 26. Juli 2000, I 512/98). Die IV-Stelle hatte sich demzufolge, was den Zeitraum ab 1. April 2000 betrifft, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der einheitlichen Festlegung des Invaliditätsbegriffes im Sozialversicherungsbereich, an die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung zu halten. Auch im Bereiche der Invalidenversicherung ist demzufolge ab 1. April 2000 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen.
 
4.
 
4.1 Selbst wenn der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad keine Massgeblichkeit hätte, könnte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad angenommen werden, wie eine Plausibilitätskontrolle mittels Einkommensvergleich gemäss Art. 28 IVG zeigt.
 
4.1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme eines Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Da die Rentengewährung ab 1. April 2000 zu beurteilen ist, sind auch die Einkommensverhältnisse in jenem Zeitpunkt zu ermitteln. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Valideneinkommen auf Fr. 55'678.- zu beziffern ist. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte.
 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Einschätzung des SUVA Kreisarztes vom 27. Januar 2000 sowie der begutachtenden Ärzte am Spital Y.________ (Gutachten vom 3. Mai 2001) verfügt er über eine beträchtliche verbliebene Restarbeitsfähigkeit, wobei nicht angenommen werden kann, das ihm deren Verwertung auf dem Arbeitsmarkt unzumutbar sei; zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht kein Anlass, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
 
Zu prüfen bleibt die Höhe des Invalideneinkommens. Wie für das Valideneinkommen sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 2000 massgebend. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung auf statistische Angaben abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb); es ist somit von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 auszugehen. Gemäss Tabelle TA1 beträgt der Zentralwert aller Wirtschaftsbereiche für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4437.- brutto, respektive jährlich Fr. 53'244.-. Dieser Betrag ist der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 3/2002, S. 93 Tabelle 9.2) anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 55'640.- ergibt. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'729.-. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 55'678.- und Invalideneinkommen von Fr. 41'729.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25,05 %. Damit hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2000 zu Recht verneint.
 
5.
 
5.1 Nicht von der Bindungswirkung der von der SUVA vorgenommenen Bestimmung des Invaliditätsgrades erfasst ist die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 31. März 2000. In diesem Zeitraum richtete die SUVA bis zum 28. Februar 2000 Taggelder zu 100 % und bis 31. März 2000 zu 50 % aus. Vorinstanz und IV-Stelle gehen gestützt auf den Bericht des SUVA Kreisarztes vom 27. Januar 2000 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich gewesen wäre und verneinen daher ab jenem Zeitpunkt einen Rentenanspruch.
 
5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). Der Kreisarzt der SUVA mutete dem Beschwerdeführer ausgehend von den Untersuchungsergebnissen vom 27. Januar 2000 die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zu. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann jedoch nicht angenommen werden, diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei rückwirkend bereits ab 1. Januar 2000 gegeben. Vielmehr ist unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV und der dort festgelegten Dreimonatsfrist eine solche anspruchsbeeinflussende Änderung erst per 1. April 2000 anzunehmen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2000 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. In diesem Umfange ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Beschwerdeführer steht nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen, da die Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2001 aufgehoben und D.________ vom 1. Juli 1999 bis 31. März 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Heiner Scherrer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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