VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer H 32/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer H 32/2002 vom 28.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 32/02
 
Urteil vom 28. Mai 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
E.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Campiche, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1945 geborene E.________ ging in den Jahren 1994 bis 1996 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Sprachlehrer an Privatschulen nach. Daneben erteilte er als Selbstständigerwerbender Privatunterricht. Mit Verfügungen vom 15. Dezember 1999 qualifizierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Nichterwerbstätigen und legte seine Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 bis 1996 ausgehend von einem massgebenden Vermögen per 1. Januar 1995 von Fr. 3'400'000.- auf je Fr. 8686.50 fest. Gleichentags ergingen für diesen Zeitraum Rückerstattungsverfügungen, nämlich für das Jahr 1994 von Fr. 974.60, für das Jahr 1995 von Fr. 677.85 und für das Jahr 1996 von Fr. 354.-. Weiter wurden mit einer gleichzeitig ergangenen Verfügung die Verzugszinsen auf Fr. 5615.10 festgelegt.
 
B.
 
Gegen diese Verfügungen reichte der Versicherte am 17. Januar 2000 bei der Ausgleichskasse zu Handen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der sieben Beitragsverfügungen; weiter sei festzustellen, dass er in den Jahren 1994 bis 1996 keineswegs nichterwerbstätig gewesen sei, sondern ausser seiner unselbstständigen Tätigkeit noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit durch Erteilen von Privatunterricht und Durchführung von Übersetzungen ausgeübt habe; für die Jahre 1994 und 1995 seien zusätzlich noch die Beiträge auf seinem Zusatzerwerb als Selbstständigerwerbender in der Höhe des Minimalbetrages von Fr. 360.- und für das Jahr 1996 von Fr. 390.- zuzüglich Verzugszins zu erheben. Die Ausgleichskasse verlangte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht beurteilte die sieben Verfügungen gemeinsam und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2001 ab.
 
C.
 
E.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde vom 17. Januar 2000 sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Die streitigen Verwaltungsverfügungen wurden vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315 ff.).
 
1.2 Aufgrund staatsvertraglicher Regelung zwischen Grossbritannien und der Schweiz finden für die Pflichtversicherung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltslandes Anwendung (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968, SR 0.831.109.367.1). Demnach ist im vorliegenden Fall allein schweizerisches Recht anzuwenden.
 
2.
 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Kriterien zur Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG; BGE 115 V 161 ff.; ZAK 1988 S. 554 Erw. 2a, 1987 S. 417, 1986 S. 514), die Bemessung der Beiträge der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1, Art. 28bis AHVV) sowie die Verbindlichkeit der Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Zu ergänzen ist, dass volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV in der Regel vorliegt, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 f. Erw. 10d; Rz 2030 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung, ebenso in der früheren, ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung; WSN). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Versicherte, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind, gelten als Nichterwerbstätige, sofern die von ihrem Erwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträge nicht der Hälfte des Betrages aus Nichterwerbstätigkeit entsprechen (Rz 2027 f. und 2031 WSN, ebenso in der seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung).
 
Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, nicht oder zu wenige entrichtete Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Ausmass seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger und angestellter Lehrer falsch bemessen habe. Es sei fraglich, ob es richtig sei, für ihn aufgrund einer hypothetischen "Normalarbeitszeit" eine ebenso hypothetische "Soll-Arbeitszeit" als Lehrer zu berechnen. Zudem sei der vorgenommene Vergleich des Arbeitspensums einer Lehrperson der Sekundarstufe I mit der Tätigkeit einer Lehrperson in einer Privatschule für fortgeschrittene Erwachsene untauglich. Falls überhaupt Vergleiche angestellt werden könnten, müsste seine Tätigkeit hinsichtlich der Qualifikation mit derjenigen einer Lehrperson auf der Stufe Kantonsschule oder Gymnasium verglichen werden.
 
Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer 515 Stunden im Jahr 1994, 310 Stunden im Jahr 1995 und 187 Stunden im Jahr 1996 unterrichtete. Diese Stundenlektionen entsprechen unbestrittenermassen nicht mindestens der halben üblichen Arbeitszeit eines Lehrers. Die Vorinstanz anerkannte jedoch, dass die Arbeitszeit von Lehrern nicht nur in den eigentlichen Unterrichtsstunden bestehe, sondern dass dazu Zeitaufwendungen für Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Prüfungsvorbereitungen und -korrekturen, Führung von Elterngesprächen, Mitwirkung bei der schulhausinternen Selbstverwaltung und dergleichen hinzukämen. Es lasse sich nicht einfach von den ausgewiesenen Unterrichtsstunden auf den Beschäftigungsgrad rückschliessen. Die Vorinstanz rechnete die Unterrichtslektionen unter Zuhilfenahme der Regelungen für Fachpersonen auf Sekundarstufe I des Kantons Luzern gemäss der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung für Lehrpersonen (Anhang 2) ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers auf. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund dieser pauschalen Kalkulation die Zahlen von 515 Stunden (1994), 310 Stunden (1995) und 187 Stunden (1996) zu verdoppeln wären. Somit ergäben sich bei dieser Verdoppelung wohl für das Jahr 1994 mit 1030 Arbeitsstunden mehr als die erforderlichen 950 Stundenlektionen gemäss der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung für Lehrpersonen, nicht aber für die Jahre 1995 und 1996. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen einer Lehrperson in einem Vollamt gleichgesetzt werden könne, da dieser eine umfassende Schulungs-, Betreuungs- und auch Erziehungsfunktion zukomme, welche deutlich über eine reine Lehrtätigkeit an einer Sprachschule hinausgehe, erachtete es die Vorinstanz selbst bei grosszügiger Umrechnung der ausgewiesenen Stunden als klar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1994 nicht ein halbes Lehrpensum absolviert hatte. Dies ergebe sich auch aufgrund eines pauschalen Vergleichs zwischen seinem Einkommen und den in § 2 der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I bestimmten Lohnansprüchen der ordentlich angestellten Lehrer.
 
4.2 Ein Versicherter, der sich als selbstständigerwerbend bezeichnet, darf nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden. Ob er erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist, beurteilt sich nicht anhand der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 168 Erw. 6e). Werden keine oder geringe Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (BGE 115 V 171 Erw. 9c). Eine abstrakte Vergleichsrechnung kann zur Plausibilisierung der Angabe, ob für eine Beitragsperiode volle Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht, dienen. Hingegen darf wegen des gesetzgeberischen Willens, dass die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, nicht alleine auf eine solche theoretische Berechnung ohne Berücksichtigung dieser Verhältnisse abgestellt werden (Urteil K. vom 23. August 2002 Erw. 3.2, H 73/01). Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz lediglich eine Umrechnung vorgenommen, um von den tatsächlich nachgewiesenen Stundenlektionen auf diejenige Stundenzahl zu kommen, die der Beschwerdeführer einschliesslich Vor- und Nachbereitung dieser Lehrtätigkeit aufgewendet haben mochte. Es wurden aber nicht Pauschaleinkommen mit Lohn verglichen, sondern mit sachlichen Erwägungen die tatsächlich erbrachten Stunden errechnet. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, seine Tätigkeit hätte mit derjenigen einer Lehrperson auf der Stufe Kantonsschule oder Gymnasium verglichen werden müssen. Denn die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die jährliche Soll-Arbeitszeit für Lehrpersonen aller Stufen grundsätzlich gleich ist, da sie derjenigen für das Staatspersonal entspricht (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 23. März 1999, SRL Nr. 74). Die Gesamtbelastung ist in etwa gleich mit dem Unterschied, dass weniger Unterrichtslektionen verlangt werden, je anspruchsvoller die Lehrtätigkeit ist.
 
Unter diesen Umständen kann von einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden, welche eine Bindungswirkung im konkreten Fall zur Folge hat (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht voll erwerbstätig war, verletzt somit nicht Bundesrecht, und ist nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen gemacht worden.
 
5.
 
5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Nichtberücksichtigung der Beitragszahlungen der Ehefrau bei der Bemessung der Beitragszahlungen des Ehegatten eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV darstelle. Denn der Gesetzgeber habe die bisherige Ungleichbehandlung der Geschlechter korrigiert, indem in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG in der Version vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997, statuiert wird, dass die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt habe. Dies sei bei seiner erwerbstätigen Ehefrau stets der Fall gewesen.
 
5.2 Vorliegend ist die bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 gültig gewesene Fassung des Art. 3 AHVG anwendbar, die wie folgt lautet:
 
1Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
 
2Von der Beitragspflicht sind befreit:
 
a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
 
b) die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen;
 
c) die nichterwerbstätigen Witwen;
 
d) mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
 
Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV; vgl. auch Art. 113 Abs. 3 aBV). Sie sind anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen sollten. Sie sind jedoch verfassungs- und EMRK-konform auszulegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht (BGE 126 IV 248 Erw. 4b, 122 V 93 Erw. 5a/aa, RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 152 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
 
Vorliegend besteht kein Spielraum, die in Art. 3 lit. b AHVG ausdrücklich nur für nichterwersbtätige Ehefrauen vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht auf den Beschwerdeführer auszudehnen (ZAK 1989 S. 169 f. Erw. 4 und 5). Diesbezüglich kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
6.
 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).