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Informationen zum Dokument  BGer U 246/2002  Materielle Begründung
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BGer U 246/2002 vom 19.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 246/02
 
Urteil vom 19. Mai 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. Juni 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete im Zusammenhang mit einem Unfall, welchen der 1964 geborene R.________ am 23. April 1997 erlitten hatte, Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 5. Januar 1999 stellte sie ihre Leistungen per Ende April 1998 ein. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 1999 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. Juni 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonalen Entscheid aufzuheben und "die Vorinstanz anzuweisen, den mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 angeordneten zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und nach dessen Durchführung über die Sache neu zu entscheiden".
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. Vertrauensschutz verletzt, indem sie keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt habe. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf diesen Gesichtspunkt, das heisst die Zulässigkeit des im Rahmen des Endentscheids beschlossenen Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel, zu beschränken.
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Mai 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
3.1 Die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens obliegt - im Rahmen bundesrechtlicher Mindestanforderungen - den Kantonen (Art. 108 UVG). Mit den entsprechenden kantonalen Bestimmungen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 104 lit. a OG). Es hat nur zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 OG) geführt hat, indem insbesondere ein verfassungsmässiges Recht verletzt oder gegen die Bestimmungen über die bundesrechtlichen Anforderungen an das kantonale Verfahren verstossen wurde (vgl. ZAK 1988 S. 603 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
3.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Aus dem damit für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Untersuchungsgrundsatz folgt unter anderem, dass die Rechtsmittelinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen hat, als sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 240 Erw. 3b; Urteil J. vom 5. November 2001, U 316/99, Erw. 1; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19, mit weiteren Hinweisen).
 
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung einer Person eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a).
 
4.
 
Nach Eingang der Beschwerde holte das kantonale Gericht zunächst die Vernehmlassung der SUVA ein. Anschliessend ordnete es mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik. Vor Ablauf dieser Frist liess der Beschwerdeführer den Antrag stellen, das Verfahren sei im Hinblick auf ein durch die Invalidenversicherung angeordnetes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ zu sistieren. Daraufhin wurde ihm die Replikfrist abgenommen (Verfügung vom 31. Januar 2000). Nachdem die SUVA der Sistierung zugestimmt hatte, wurde eine solche am 24. Februar 2000 verfügt, und zwar "bis zum Vorliegen der Abklärungen der MEDAS X.________". Mit derselben Verfügung gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf, ihr innert 20 Tagen seit Vorliegen der medizinischen Abklärungsergebnisse unter Beilage derselben den Wegfall des Sistierungsgrundes mitzuteilen. Nachdem die Einreichung des MEDAS-Gutachtens unterblieben war, zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2002 die Akten der Invalidenversicherung bei. Anschliessend hob sie mit Verfügung vom 11. Februar 2002 die Sistierung von Amtes wegen auf und stellte den Parteien je eine Kopie des Gutachtens der MEDAS X.________ vom 30. August 2000 zu, verbunden mit der Ansetzung einer Frist, um dazu Stellung zu nehmen. Im Zusammenhang mit einem Wechsel des Rechtsvertreters wurde dem Beschwerdeführer in der Folge eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt. In der daraufhin erstatteten Eingabe vom 21. Mai 2002 liess der Beschwerdeführer daran erinnern, dass ihm am 10. Dezember 1999 eine Frist zur Replik angesetzt worden war, welche im Zusammenhang mit der anschliessenden Sistierung des Verfahrens wieder abgenommen wurde. Der neu hinzugezogene Vertreter erklärte, er werde zum MEDAS-Gutachten Stellung nehmen, gehe jedoch davon aus, dass danach das Verfahren mit einem zweiten Schriftenwechsel fortgesetzt und ihm Frist zur Replik angesetzt werde. Im Rahmen seines Entscheids vom 24. Juni 2002 erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 21. Mai 2002 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verlangt. Ein solcher sei jedoch in der Regel nur dann angezeigt, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen worden seien. Da dies vorliegend nicht zutreffe, sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
 
5.
 
Durch die Ablehnung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hat die Vorinstanz sinngemäss die prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 1999 nachträglich abgeändert, wobei die Korrektur im Rahmen des Endentscheides und zeitgleich mit diesem erfolgte. Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit dieses Vorgehens.
 
5.1 Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine prozessleitende Verfügung im Verlauf des Verfahrens - unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei oder eines Prozessbeteiligten - geändert oder aufgehoben werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 55). Eine entsprechende Anordnung ist daher nur zu beanstanden, wenn das konkrete Vorgehen im Einzelfall eine Bundesrechtswidrigkeit begründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Vorinstanz habe auf die prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 1999 nicht mehr zurückkommen dürfen, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden.
 
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt in der Regel dann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, enthalten doch weder die Beschwerdeantwort der SUVA vom 13. Oktober 1999 noch deren Stellungnahme vom 25. März 2002 zum MEDAS-Gutachten entsprechende Ausführungen. Die Ablehnung der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels stellt demnach keine Gehörsverletzung dar.
 
5.3 Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des kantonalen Gerichts mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV (BGE 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 Erw. 2) als bundesrechtswidrig zu qualifizieren ist. Die Verfügung vom 10. Dezember 1999 war als auf den konkreten Einzelfall bezogene Anordnung der zuständigen Behörde grundsätzlich geeignet, bestimmte Erwartungen zu begründen und damit eine Vertrauensgrundlage abzugeben. Der Beschwerdeführer konnte, solange das kantonale Gericht nicht auf diese Verfügung zurückgekommen war, davon ausgehen, er werde noch Gelegenheit zur Erstattung einer Replik erhalten. In seiner Eingabe vom 21. Mai 2002 hielt er diese Erwartung ausdrücklich fest, verbunden mit der Ankündigung, er werde allfällige neue Erkenntnisse im Rahmen der Replik in das Verfahren einbringen. Die mit der prozessleitenden Verfügung vom 11. Februar 2002 beiden Parteien gleichzeitig angesetzte Frist, um zum MEDAS-Gutachten Stellung zu nehmen, war unter den gegebenen Umständen nicht mit dem früher angeordneten zweiten Schriftenwechsel gleichzusetzen, woran der Umstand nichts ändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Vertreterwechsels am 27. März 2002 eine neue Frist gesetzt wurde. Angesichts der prinzipiell gegebenen Abänderbarkeit einer prozessleitenden Verfügung (Erw. 5.1 hievor) konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht darauf vertrauen, es werde in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Da die Aussicht auf einen solchen geeignet war, ihn von der Einreichung zusätzlicher Unterlagen abzuhalten, welche, Erheblichkeit vorausgesetzt, in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen wären (Erw. 3.2 hievor), war die Vorinstanz jedoch auf Grund von Treu und Glauben gehalten, ihm vor dem Endentscheid mitzuteilen, es werde entgegen der Verfügung vom 10. Dezember 1999 kein zweiter Schriftenwechsel stattfinden. Diese Verfügung stellt daher insofern eine Vertrauensgrundlage dar, als der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen konnte, er werde entweder Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzend zu äussern, oder zumindest, falls dessen Anordnung aufgehoben werde, allfällige neue Beweismittel in einer separaten Eingabe vorlegen können.
 
Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt neben einem bestimmten behördlichen Verhalten voraus, dass der Betroffene im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 67 oben Erw. 2a). Als Disposition in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte demzufolge Anspruch auf Schadloshaltung im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung zusätzlicher Beweismittel, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, dass bei rechtzeitiger Mitteilung, es werde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, noch vor der Ausfällung des kantonalen Entscheids weitere Unterlagen eingereicht worden wären, welche auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes hätten berücksichtigt werden müssen. Im Schreiben vom 21. Mai 2002 hatte der neu hinzugezogene Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich dargelegt, allfällige neue Erkenntnisse seien in das Verfahren einzubringen und entsprechende Abklärungen von seiner Seite liefen zur Zeit. Solche seien umso eher angezeigt, als in der Zwischenzeit ein Vertreterwechsel stattgefunden habe sowie mehr als zwei Jahre verstrichen seien, in welchen sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weiter entwickelt habe. Diese Umstände vermögen jedoch das Vorliegen neuer relevanter Erkenntnisse nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, hat doch ein Vertreterwechsel keinen Einfluss auf den rechtserheblichen Sachverhalt, während die Entwicklung des Gesundheitszustandes im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens angesichts der auf den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides beschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Erw. 2 hievor) ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in keiner Weise dargelegt, welche zusätzlichen, erheblichen und deshalb auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigenden Beweismittel der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ausserhalb des Schriftenwechsels noch hätte einreichen wollen. Da somit das Treffen einer nachteiligen Disposition im Sinne des Unterlassens einer beabsichtigten Eingabe im Vertrauen auf die Möglichkeit, bestimmte Dokumente noch vor dem kantonalen Endentscheid einzureichen zu können, nicht hinreichend dargetan ist, lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beseitigung eines dadurch entstandenen Nachteils ableiten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist daher abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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