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Informationen zum Dokument  BGer 1P.252/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.252/2003 vom 12.05.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.252/2003 /bie
 
Urteil vom 12. Mai 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Féraud
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
C.________, Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Kassationshof des Kantons Bern,
 
Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
 
4. März 2003 (1P.110/111/112/113/2003).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Kassationshof des Kantons Bern trat am 13. Januar 2003 auf die Revisionsgesuche von C.________ gegen vier Beschlüsse der Anklagekammer des Kantons Bern nicht ein mit der Begründung, die angefochtenen Entscheide unterlägen nicht der Revision. Das Bundesgericht wies im Urteil 1P.110/111/112 und 113/2003 die vier staatsrechtlichen Beschwerden von C.________ dagegen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus (E. 2.3):
 
"Aus den angefochtenen Entscheiden ergibt sich, dass die Beschlüsse der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Das bedeutet, dass sie diese Strafanzeigen ergänzen und erneut einreichen kann, wenn sie neue Tatsachen geltend macht, die auf ein strafbares Verhalten der Beanzeigten hindeuten. Der Kassationshof hat unter diesen Umständen keineswegs eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem er auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin im Einklang mit dem kantonalen Prozessrecht nicht eintrat. Die Rüge ist unbegründet".
 
B.
 
Mit Eingabe vom 20. April 2003 verlangt C.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils "gemäss Art. 135, 136, 137 und 141 OG". Sie beantragt u.a., das Urteil vom 4. März 2003 aufzuheben und auf die Revision einzutreten, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr die Möglichkeit zu geben, öffentlich zu den eingereichten Strafanträgen Stellung zu nehmen.
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Gesuchstellerin beantragt, öffentlich zu den von ihr eingereichten Strafanträgen Stellung nehmen zu können. Deren Beurteilung war indessen nicht Gegenstand des Verfahrens, welcher zum Urteil vom 4. März 2003 führte und kann damit auch nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens bilden.
 
1.2 Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn die Gesuchstellerin geltend macht, das Verfahren weise einen Mangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn sie vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
1.3 Die Gesuchstellerin kritisiert das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2003 und das Vorgehen der Berner Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden in ihrem Fall in verschiedener, insbesondere auch materieller Hinsicht. Einen Revisionsgrund im Sinne der Art. 136 oder 137 OG lässt sich dem Gesuch indessen nicht entnehmen:
 
Als Verfahrensmangel scheint sie sich zwar auf Art. 136 lit. b OG berufen zu wollen, wonach eine Revision zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies wirft sie dem Bundesgericht indessen gar nicht vor, sondern kritisiert den angefochtenen Entscheid und legt dar, weshalb es die staatsrechtlichen Beschwerden vom 15. Februar 2003 ihrer Auffassung nach hätte gutheissen müssen. Das ist in einem Revisionsgesuch unzulässig.
 
Als neue erhebliche Tatsachen bzw. entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG beruft sich die Gesuchstellerin auf eine neuropsychologische Untersuchung von Frau Dr. B.________, von welcher sie erst nach Einreichen ihrer staatsrechtlichen Beschwerden Kenntnis erhalten habe. Diese Untersuchung bezieht sich offenbar auf die Verletzungen, welche die Gesuchstellerin bei dem Verkehrsunfall erlitt, welcher den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet. Diese waren indessen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. März 2002, welches sich einzig damit befasste, ob der Kassationshof zu Unrecht auf die bei ihm anhängig gemachten Revisionsgesuche eingetreten war oder nicht. Das ärztliche Gutachten wäre somit von vornherein nicht geeignet gewesen, den Ausgang dieses Verfahrens zu beeinflussen, weshalb es kein Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen kann.
 
2.
 
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, wobei es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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