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Informationen zum Dokument  BGer C 101/2001  Materielle Begründung
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BGer C 101/2001 vom 06.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 101/01
 
Urteil vom 6. Mai 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
A.________, 1964, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 26. Februar 2001)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 21. März 2000 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern und Umgebung ein von A.________ (geboren 1964) gestelltes Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch "Französisch besser verstehen, sprechen und schreiben" des Kursveranstalters X.________ ab, was das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Bern mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2000 bestätigte.
 
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Übernahme der Kosten des besuchten Französischkurses beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. Februar 2001).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
 
Sowohl das KIGA wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kursteilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 14. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat erkannt, dass es nicht genüge, wenn ein Kurs für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft sei, wobei es die Nützlichkeit guter Fremdsprachenkenntnisse im kaufmännischen Bereich nicht in Abrede stelle. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Versicherte verfügt als kaufmännische Angestellte über eine gute Grundausbildung sowie eine langjährige Berufserfahrung. Auch konnte sie sich in einem Fachkurs Kenntnisse im medizinischen Bereich aneignen. Wie die Vergangenheit zeigte, vermag die Beschwerdeführerin, trotz der angespannten Arbeitsmarktlage, aufgrund ihrer Ausbildung und der mehrjährigen Berufserfahrung auch ohne diese Weiterbildung in ihrer angestammten Tätigkeit oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet eine Stelle zu finden, so dass der Kursbesuch nicht unmittelbar geboten war. Dieser Kurs ist somit (mit einer wöchentlichen Lektion à 60 Min. und einer Dauer von 13 Wochen) unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet, die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 3 AVIG tatsächlich und in erheblichem Masse zu verbessern.
 
2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit die Versicherte betont, dass sie wegen ihrer Behinderung, welche einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz bedinge, und ihrer auf eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 % begrenzten Arbeitssuche schwerer vermittlungsfähig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass verbesserte Französischkenntnisse daran nichts zu ändern vermöchten. Dass der Sprachkurs ihre Chancen innerhalb des angestammten Tätigkeitsgebiets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 6. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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