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Informationen zum Dokument  BGer 6P.16/2003  Materielle Begründung
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BGer 6P.16/2003 vom 06.05.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.16/2003 /kra
 
Urteil vom 6. Mai 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Giovannone.
 
Parteien
 
X.________,
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 32 BV, Art. 6 Ziff. 2, Art. 3 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer, vom 29. Mai 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ übernahm 1994 die Mehrheit der Aktien der 1984 gegründeten, jedoch damals inaktiven A.________Kredit AG. 1996 verlegte er den Sitz der Gesellschaft von Basel nach B.________, so dass sie am 28. Februar 1996 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen wurde. Nachdem X.________ in Deutschland die Ausübung der Kreditvermittlungstätigkeit richterlich untersagt und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war, mietete er in B.________ eine 2-Zimmerwohnung und stellte ab 20. April 1998 für die A.________Kredit AG mehrere Telefonistinnen ein. Die Einarbeitung der Telefonistinnen erfolgte anfangs durch X.________ selber und ab anfangs Juli 1998 durch Y.________, die bereits früher in Deutschland mit diesem zusammengearbeitet hatte. Vom 18. April bis 22. Juni 1998 liess X.________ in Zeitungen und Zeitschriften praktisch täglich Inserate mit dem folgenden Wortlaut erscheinen:
 
Gesamt-Schweiz  Seit 1984
 
SCHNELL UND EINFACH
 
BARGELD per POST bis 40'000.--
 
Kredit-Info 08 13 .. .. ..
 
Mo. - Fr. 8-20 Uhr
 
Ohne Bürgen/Ehepartner  lfd. Kredite kein Hindernis.
 
bei Kontoüberziehung  Sonderangebote f. d. öffentl. Dienst.
 
A.________Kredit AG, .... B.________, C.________hof
 
Ab dem 23. Juni 1998 wurden die Inserate mit folgendem Inhalt publiziert:
 
BARGELD per POST bis 40'000.--
 
Kredit-Info 157 .. .. Mo. - Fr. 8-21 Uhr, Sa. und So. 10-18 Uhr
 
Ohne Bürgen  Ehepartner  lfd. Kredite kein Hindernis.
 
SCHNELL UND EINFACH  AUCH AUSLÄNDER AB B-BEWILLIGUNG
 
A.________Kredit AG  Seit 1984  Gesamt-Schweiz
 
Von April bis Dezember 1998 meldeten sich auf diese Inserate hin über 3'000 Kreditinteressenten bei der A.________Kredit AG.
 
Insgesamt erwirtschaftete die A.________Kredit AG aus den Gebühren der Rufnummer 157 .. .. netto Fr. 227'585.80 und aus Formularbearbeitungsgebühren Fr. 91'753.--. Lediglich Fr. 10'413.60, also etwa 3 % des Gesamtumsatzes, betrugen insgesamt die Provisionen aus Kreditvermittlung.
 
B.
 
Mit Urteil vom 27./28./29. Mai 2002 befand das Kantonsgericht von Graubünden X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es bestrafte X.________ mit zwei Jahren Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 10'000.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Y.________ bestrafte es mit vierzehn Monaten Gefängnis und verwies sie für drei Jahre des Landes. Überdies verurteilte es die beiden unter solidarischer Haftbarkeit zur Begleichung mehrerer Zivilforderungen. Weitere adhäsionsweise geltend gemachte Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Auf einen Teil der Adhäsionsklagen trat es nicht ein.
 
C.
 
X.________ und Y.________ fechten das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersuchen um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
D.
 
Am 7. März 2003 hat der Präsident des Kassationshofes verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben (act. 6).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 124 I 11 E. 1; 122 I 39 E. 1, je mit Hinweisen).
 
1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist auf die staatsrechtliche Beschwerde lediglich einzutreten, wenn die gerügte Verletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann. Auf die Rüge, die Begründung des angefochtenen Urteils genüge nicht, um zu überprüfen, ob der Sachrichter das Bundesstrafrecht richtig anwende, ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich einzutreten, wenn sie nicht als eigenständiger Vorwurf der Verletzung materiellen Bundesstrafrechts zu verstehen ist (BGE 117 Ia 1 E. 1b).
 
Die Beschwerdeführer rügen, der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs beruhe auf einer partiellen Prüfung der Tatbestandsmerkmale. Das Kantonsgericht prüfe lediglich die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung und des Vorliegens eines Vermögensschadens. Ausführungen zu den übrigen objektiven Tatbestandsmerkmalen fehlten. Die Begründung des Urteils sei demnach mangelhaft und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB sei auf der Grundlage dieser lückenhaften Begründung nicht nachvollziehbar und somit unhaltbar (Beschwerde S. 9 - 12).
 
Wenn auch die Beschwerdeführer mit dieser Rüge den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anrufen, so wollen sie damit doch zur Hauptsache die unrichtige Anwendung von Art. 146 StGB geltend machen. Anders als in BGE 117 Ia 1 rügen sie im Grunde nicht die fehlende Begründung, sondern werfen dem Kantonsgericht vor, es habe die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betrugs gar nicht geprüft, ja es habe nicht einmal den dafür massgeblichen Sachverhalt erhoben. Eine solche Verletzung des materiellen Strafrechts ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten.
 
1.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es verletze bei der Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo".
 
1.2.1 Der angerufene Grundsatz ist in den Art. 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) und 6 Ziff. 2 EMRK verankert und bedeutet als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob dieser sich so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz insofern verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d).
 
1.2.2 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 I 247 E. 5 je zu Art. 4 aBV). Da das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur Rügen prüft, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2 S. 189, mit Hinweisen), hat der Beschwerdeführer, der Willkür geltend macht, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid - nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 123 I 1 E. 4a) - willkürlich ist.
 
1.2.3 Anstatt im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts unhaltbar sei, begnügen sich die Beschwerdeführer auf weite Strecken mit der Schilderung, wie die Sachlage aus ihrer Sicht hätte gewürdigt werden müssen (z.B. S. 12 ff.). Diese Schilderungen enthalten überdies unzählige Fakten, deren Aktenkundigkeit die Beschwerdeführer weder behaupten noch belegen. Zudem vermengen die Beschwerdeführer die Willkürrüge immer wieder mit der Rüge wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Auf so undifferenzierte appellatorische Kritik kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.2.4 Willkür glauben die Beschwerdeführer unter anderem in der Feststellung zu erkennen, dass die Kreditinteressenten die Angaben im Inserat nicht hätten überprüfen können. Insbesondere die Angabe, dass die A.________Kredit AG seit 1984 bestehe, sei ohne weiteres überprüfbar gewesen. Nur deshalb, weil ein Kreditinteressent nicht das Handelsregister konsultieren wolle, könne doch keine Täuschung angenommen werden (Beschwerde S. 11).
 
Es ist unbestritten, dass die A.________Kredit AG 1984 gegründet worden war, dass sie aber die hier inkriminierte operative Tätigkeit erst im April 1998 aufnahm (Urteil S. 51). Der Registereintrag über das Gründungsdatum gab unter diesen Umständen eben gerade keinen Aufschluss darüber, seit wann die A.________Kredit AG in der im Inserat beschriebenen Weise tätig war. Der Willkürvorwurf ist demnach unbegründet.
 
1.2.5 Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer weiter die Annahme des Kantonsgerichts, man habe den Kreditinteressenten vorgetäuscht, sie seien kreditwürdig, und die Kreditinteressenten seien dieser Täuschung erlegen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass zahlreiche Kreditinteressenten in den Antragsformularen falsche Angaben gemacht hätten. Sie hätten also gewusst, dass sie keine Aussicht auf einen Kredit hatten, wenn sie wahrheitsgetreu Auskunft geben würden. Eine Täuschung sei nicht erfolgt.
 
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, worauf sie die Behauptung, die Kreditinteressenten hätten falsche Angaben gemacht, stützen. Die Rüge genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, durch die Abweisung diverser Beweisanträge verletze das Kantonsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (S. 5 ff.).
 
2.1 Im Rahmen der verfassungsmässigen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Behörde verpflichtet, Beweisanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Auf beantragte Beweisaufnahmen kann das Gericht überdies verzichten, wenn es ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweisaufnahmen nicht geändert würde. Beantragt eine Partei eine Zeugeneinvernahme, so genügt selbst bei Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK grundsätzlich die einmalige Befragung (BGE 125 I 127 E. 6b/ee S. 136).
 
2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer rechtfertigt die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge nicht pauschal und ausschliesslich damit, dass der Untersuchungsumfang ohnehin gross genug gewesen sei (Beschwerde S. 9). Die Abweisung wird im angefochtenen Urteil vielmehr ausführlich und im Einzelnen begründet (S. 33 f. und 69 ff., vor allem S. 72 - 75).
 
Den Antrag auf Konfrontation diverser Zeuginnen mit den Beschwerdeführern weist das Kantonsgericht ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer und ihr Verteidiger seien zu allen Einvernahmen der genannten Zeuginnen eingeladen worden und hätten von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen gebührend Gebrauch gemacht (Urteil S. 73). Auch sonst legt es detailliert dar, wieso es auf weitere Beweisaufnahmen verzichtet. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Begründung nicht ein. Mit der Darstellung ihrer eigenen Sichtweise (Beschwerde S. 7 f.) gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung ihrer Beweisanträge willkürlich sein soll. Ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich deshalb als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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