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Informationen zum Dokument  BGer 1P.632/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.632/2002 vom 06.05.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.632/2002 /err
 
Urteil vom 6. Mai 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg 1, 3601 Thun,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Ablehnungsbegehren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Vor dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises X Thun sind mehrere Strafverfahren, die D.________ entweder als Angeschuldigten oder als Strafanzeiger bzw. Privatkläger betreffen, vereinigt worden. Mit Verfügung vom 26. September 2002 forderte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun D.________ auf, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- bezahlen. Für den Fall der Nichtbezahlung stellte er die Vonderhandweisung der Strafverfolgung gegen die Angeschuldigten (soweit Antragsdelikte betreffend) in Aussicht. Der Gerichtspräsident führte zur Begründung aus, D.________ habe verschiedene Strafanträge wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, übler Nachrede etc. gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung seien damit erfüllt, zumal der Aufenthaltsort des Anzeigers unklar sei. Gegen diese Verfügung des Gerichtspräsidenten erhob D.________ am 4. Oktober 2002 Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen das "Kreisgericht X Thun als Ganzes".
 
2.
 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 den Rekurs gut und befreite D.________ von der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung. Das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten 4 der Gerichtskreises X Thun wies die Anklagekammer ab. Auf das Ablehnungsbegehren gegen das Kreisgericht X Thun und der dabei namentlich genannten Personen trat sie nicht ein. Bezüglich des Ablehnungsverfahrens auferlegte die Anklagekammer D.________ wegen mutwilliger bzw. grobfahrlässiger Antragstellung die Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erachtete die Anklagekammer als gegenstandslos. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, die Anordnung der Sicherheitsleistung stelle keinen groben Verfahrensfehler dar. Es bestünden keinerlei objektiven Anhaltspunkte, dass der Gerichtspräsident 4, der sein Amt erst im September 2002 angetreten habe, befangen sei. Soweit D.________ das Kreisgericht X Thun ablehne, liege der Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes. Im vorliegenden Ablehnungsverfahren gehe es einzig um das hängige Strafverfahren beim Gerichtspräsidenten 4.
 
3.
 
D.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 28. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
 
In seiner Vernehmlassung bestreitet der Gerichtspräsident das Vorliegen von Befangenheitsgründen; er verzichtet jedoch auf die Stellung eines formellen Antrages. Die Anklagekammer beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
4.
 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 das vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
 
5.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich, inwiefern gegen den für das hängige Strafverfahren zuständigen Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
 
6.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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