VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 275/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 275/2002 vom 02.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 275/02
 
Urteil vom 2. Mai 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
X.________, 1959, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 16. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die 1959 geborene X.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 15 Tagen ab 18. März 2002 in der Anspruchsberechtigung ein.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Oktober 2002 ab.
 
C.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung des AWA von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung, wonach sich die versicherte Person bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a), sowie der Verwaltungspraxis, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17 AVIG), wobei indes eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sondern sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt (u.a. Urteil Z. vom 6. August 2002, C 338/01; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330).
 
Zu ergänzen ist sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung sind zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Versicherte während der Zeit vom 26. November 2001 bis 28. Februar 2002 nicht in genügendem Masse um Arbeit bemüht hat, vermag sie doch während dieser dreimonatigen Kündigungsfrist keine einzige Arbeitsbemühung nachzuweisen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine nur vage und an Bedingungen geknüpfte mündliche Zusicherung der vormaligen Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung die Beschwerdeführerin nicht davon entbinden kann, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte mithin zu Recht. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin vermag auch im vorliegenden Verfahren eine verbindliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung der bisherigen Arbeitgeberin auf Wiederanstellung, worauf sie sich verlassen durfte, nicht nachzuweisen.
 
2.2 Nichts zu ihren Gunsten kann die Versicherte zudem daraus ableiten, dass sie bereits auf Anfang Mai 2002 eine Anstellung als Support-Mitarbeiterin in der Firma A.________ realisieren konnte. Ausweislich der Akten, insbesondere des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Kündigungszeit und aufgrund des mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Nachweisformulars für den Monat März 2002 ist nicht davon auszugehen, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode erfolgte. Auch die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, dass sie die heutige Stelle dank ihren Bemühungen in der fraglichen Zeit gefunden habe. Damit kann offen bleiben, ob die Beendigung der Arbeitslosigkeit als innert nützlicher Frist zu qualifizieren ist (ARV 1990 Nr. 20 S. 132).
 
3.
 
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
 
3.2 Dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, keine einzige Bewerbung während der gesamten Kündigungsfrist von drei Monaten, ist mit der am oberen Rand des leichten Verschuldens liegenden Einstellung von 15 Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 2. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).