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Informationen zum Dokument  BGer I 7/2002  Materielle Begründung
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BGer I 7/2002 vom 01.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 7/02
 
Urteil vom 1. Mai 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
P.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, Talacker 42, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 12. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1937 geborene, als Metallfräser tätige P.________ litt an den Folgen eines am 19. Dezember 1979 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Verkehrsunfalles, bei welchem er sich eine offene Humerusquerfraktur links zugezogen hatte. Am 22. Dezember 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an.
 
Nach Abklärung der Verhältnisse sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. April 2001 dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 eine befristete halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehegattin zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die Rechtsbegehren stellte, es sei ihm eine ganze Rente ab 15. Dezember 1999 zuzusprechen, eventualiter sei eine Begutachtung durch einen unabhängigen Experten durchzuführen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 2001 ab.
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Entscheides sei ihm ab 15. Dezember 1999 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Abklärung durch einen unabhängigen Begutachter "an die SUVA" (recte wohl: IV-Stelle) zurückzuweisen. Mit der Beschwerde lässt er ein am 17. Dezember 2001 erstelltes Arztzeugnis von Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, einreichen, welches eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die analoge Anwendbarkeit der Revisionsbestimmung (Art. 41 IVG), wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 1999 S. 246 E. 3a) und über die richterliche Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), beurteilt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Die IV-Stelle, welche die Akten der SUVA beigezogen hatte, begründete ihre Verfügung damit, dass dem Versicherten laut Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 7. Dezember 1999 zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Dezember 1999 die nach Eintritt des Gesundheitsschadens auszuübende Tätigkeit als Beschicker im Umfang von 50 % zuzumuten war, während ab 13. Juli 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab 1. September 2000 eine solche von 100 % bestand. Im angefochtenen Entscheid befand die Vorinstanz, auf Grund der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit massgebende Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliesslich auf Unfallfolgen zurückzuführen war. Sie stellte sodann fest, dass die Angaben in den von Dres. med. H.________ und R.________ erstellten Arztberichten von ihren Attestationen in den Unfallscheinen abwichen. Im Gegensatz dazu stimmten allerdings letztere und die Stellungnahmen des Dr. med. H.________ zur Arbeitsunfähigkeit mit derjenigen von Dr. med. J.________ vom 7. Dezember 1999 überein. Da die Beurteilung des SUVA-Arztes in Berücksichtigung des Arbeitsplatzprofils verfasst wurde, erschien sie bezüglich des in Frage stehenden Zeitabschnittes vom 1. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 als schlüssig. In erwerblicher Hinsicht ergab die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ab August 2000 einen Invaliditätsgrad von lediglich 34,9 %, welcher somit unter der rentenbegründenen Grenze lag.
 
2.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer, es sei durch nichts belegt, dass die externen Ärzte bei ihrer Beurteilung nicht Kenntnis vom in Frage stehenden Arbeitsplatz, welcher durch Dr. med. J.________ in widersprüchlicher Weise beschrieben werde, gehabt hätten. Dabei habe ausgerechnet dieses Arbeitsprofil in einem früheren Einspracheverfahren zum Ergebnis geführt, dass dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde. Entscheidend sei nicht die hauptsächlich durch Dr. med. R.________ in den Unfallscheinen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern die in den ärztlichen Berichten beschriebene Behinderung. Denn zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit seien in diesen Unfallscheinen nur die unmittelbar unfallbedingten, nicht aber die sekundären, sich durch Überlastung auch auf die rechte Schulter übertragenen Beschwerden berücksichtigt worden. Damit sei erstellt, dass dem Versicherten Arbeiten mit den oberen Extremitäten nicht mehr zumutbar seien.
 
2.3 Wesentlich ist indessen, dass nach einer ersten Verfügung vom 26. Juli 1999, mit welcher dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, sowie nach Aufhebung derselben Verfügung (am 16. November 1999) und der Auszahlung von Taggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit, die ursprüngliche, durch einen Marknagel verursachte Störung am 31. August 1999 operativ beseitigt wurde. Ferner vermögen Dr. med. H.________ sowie Dr. med. R.________ und Dr. med. M.________, welche nicht spezifisch Bezug auf die tatsächliche Arbeit des Versicherten nehmen, in ihren Arztberichten es nicht, nach Beseitigung der Nagelstörung noch vorhandene objektive medizinische Einschränkungen darzulegen, mit denen sich die Einsatzunfähigkeit des linken Armes begründen liesse. Demgegenüber sind in der Beschreibung des Arbeitsplatzes durch Dr. med. J.________ keine Widersprüche zu erkennen. Zudem vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Dr. med. R.________ in einem Arztzeugnis vom 17. Dezember 2001 eine nach wie vor, auch für leichtere Arbeiten 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Einkommensvergleich zutreffend gewürdigt, sodass sie die Verneinung einer weiterhin bestehenden rentenbegründenden Erwerbseinbusse nach dem 31. Juli 2000 zu Recht bestätigt hat.
 
2.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
 
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der veränderte Gesundheitszustand seit Juli 2000 bestand, mithin endete die Frist von drei Monaten im Oktober 2000, weshalb die Anspruchserfordernisse für eine halbe Invalidenrente in der Zeitspanne zwischen dem 1. Dezember 1999 über den 31. Juli hinaus bis 31. Oktober 2000 gegeben waren.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 18. April 2001 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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