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Informationen zum Dokument  BGer 2A.181/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.181/2003 vom 29.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.181/2003 /kil
 
Urteil vom 29. April 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 18. März 2003.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Jahresaufenthaltsbewilligung der aus dem Kosovo stammenden A.________ (geb. 1979). Das Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 16. Dezember 2002. Mit Urteil vom 18. März 2003 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen seinerseits die Nichtverlängerung der am 20. Februar 2003 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. A.________ beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und ihre Bewilligung zu erneuern bzw. die Sache mit Blick auf die am ... 2002 geborene Tochter B.________ an das Ausländeramt zurückzuweisen.
 
2.
 
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG; SR 142.20; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen). Ein solches besteht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist:
 
2.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 21. Februar 2002 zum Verbleib bei ihrem hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Ehemann in die Schweiz ein (vgl. Art. 38 ff. BVO [SR 823.21]); sie kann sich mangels einer Niederlassungsbewilligung seitens ihres Gatten nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Zurzeit lebt sie ihre familiäre Beziehung zu ihrem Mann im Übrigen nicht; dieser befindet sich offenbar bereits seit längerer Zeit im Kosovo. In der Schweiz ist ihr Gatte seit dem 12. Juni 2002 zur Verhaftung ausgeschrieben, da er im Verdacht steht, in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 einen Mann mit einem Brecheisen zusammengeschlagen und am 27. Mai 2002 einen bewaffneten Raubüberfall begangen zu haben. Mit der Trennung von ihrem Ehemann, dessen Aufenthaltsbewilligung inzwischen wegen seiner Landesabwesenheit dahingefallen bzw. ebenfalls abgelaufen sein dürfte (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.12), ist der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG). Sie kann sich hier auf keine familiären Beziehungen zu Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht berufen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen). Entgegen ihren Behauptungen verfügen weder ihre Tochter noch der Sohn (geb. 1999) aus erster Ehe ihres Gatten über eine Niederlassungsbewilligung. Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); ein solcher fällt bei einem relevanten Aufenthalt wie hier von weniger als einem Jahr jedoch zum Vornherein ausser Betracht.
 
2.3 Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre sie befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber mit diesem Rechtsmittel eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erhebt sie indessen nicht.
 
3.
 
3.1 Auf die gemäss der publizierten Rechtsprechung und den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid mutwillige Eingabe ist weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
3.2 Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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