VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 818/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 818/2002 vom 28.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 818/02
 
Urteil vom 28. April 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 25. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1943 geborene M.________ war von 1973 bis 1981 in der Schweiz erwerbstätig und reiste anschliessend nach Jugoslawien (heute: Serbien/Montenegro) zurück, wo er seither lebt.
 
Am 21. Mai 1999 meldete sich M.________ zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Juni 2000 ab, eine Rente auszurichten. Zur Begründung erklärte die Verwaltung, die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invalidität liege nicht vor.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 25. Oktober 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 mit Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger, und dass sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen internen Rechts bestimmt. Ebenso werden im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 269), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Entstehung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c) und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 105 V 156 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
 
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. R.________ vom 2. Januar und 10. Juni 2000 und der IV-Ärztin Dr. med. E.________ vom 22. September 2000 und 2. Februar 2001 sowie unter Einbezug der Berichte des Chirurgen Dr. med. K.________ vom 26. Dezember 2000 und des Dr. med. C.________, Neuropsychiatrie, vom 26. Dezember 2001 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einer coronaren Herzkrankheit (nach erlittenem Myocardinfarkt am 14. Februar 1998), an Amaurose links (nach Unfall 1985) sowie an depressiver Verstimmung. Die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Monteur betrage rund 70 %; in einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu rund 90 % arbeitsfähig. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, wobei auf die entsprechende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält insoweit keine neuen Argumente. Durch die vorhandenen Unterlagen ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Hinreichende Anhaltspunkte, welche mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) zusätzliche Abklärungen erfordern würden (vgl. BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562 oben Erw. 1a/aa mit Hinweisen), bestehen weder für das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens (vgl. dazu BGE 127 V 294) noch für das Bestehen eines neurologischen Beschwerdebildes mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Einer MEDAS-Abklärung, wie beantragt, bedarf es nicht.
 
2.2 Die IV-Stelle nahm einen Einkommensvergleich vor und bezog diesen auf das Jahr 1986 (ein Jahr nach dem Unfall von 1985, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Dabei ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 %. Diese Bemessung ist korrekt.
 
Bezogen auf das Jahr 1999 (ein Jahr nach dem Infarkt im Februar 1998) ergibt sich ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein mutmassliches Einkommen als Polier von Fr. 61'578.- (Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns = Fr. 4900.- [LSE 1998, Tabelle A1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3] minus 0.5 % [durchschnittliche Lohnentwicklung im Baugewerbe von 1998 auf 1999, Die Volkswirtschaft 2/2002 S. 89 Tabelle 10.2] : 40 x 42.1 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 1999 im Baugewerbe, Die Volkswirtschaft 2/2002 S. 88 Tabelle B9.2]) x 12). Der mit der gesundheitlichen Einschränkung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbare Verdienst beträgt, ermittelt auf derselben Basis (zu den Grundlagen dieses Vorgehens BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 10 % und des durch die Verwaltung anerkannten leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen) von 20 %, Fr. 38'650.- (Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns für Männer im Anforderungsniveau 4 = Fr. 4268.- [LSE 1998, Tabelle A1, Total] plus 0.3 % [allgemeine Lohnentwicklung von 1998 auf 1999, Die Volkswirtschaft 2/2002 S. 89 Tabelle B10.2] : 40 x 41.8 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 1999 aller Branchen, Die Volkswirtschaft 2/2002 S. 88 Tabelle B9.2] x 12 x 90 % [Restarbeitsfähigkeit] minus 20 % [Prozentabzug]). Der aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad von 37.3 % begründet keinen Anspruch auf eine Rente. Der Bezug einer Invalidenleistung durch die Versicherung des Partnerstaates präjudiziert praxisgemäss die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht (vgl. ZAK 1989 S. 319 ff. Erw. 2).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).