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Informationen zum Dokument  BGer C 304/2002  Materielle Begründung
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BGer C 304/2002 vom 28.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 304/02
 
Urteil vom 28. April 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch H.________, c/o Rechtsdienst X.________,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. September 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1953 geborenen M.________ mit Wirkung ab 5. Juli 2001 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, er habe es unterlassen, sich nach Erhalt der Stellenzuweisung des AWA bei der Y.________ AG zu bewerben und damit eine mögliche Anstellung vereitelt.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Oktober 2002).
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist ihr Hinweis darauf, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit verpflichtet sind. Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (BGE 124 V 63 Erw. 3b).
 
2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 Erw. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
 
3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 forderte das AWA den Versicherten auf, sich als Gipser bei der Y.________ AG zu bewerben und zu diesem Zweck "sofort" telefonisch mit Herrn I.________, einem Mitarbeiter der Gesellschaft, Kontakt aufzunehmen. Auf dem Datenblatt "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom Juni 2001 führt der Beschwerdeführer ein telefonisches Bewerbungsgespräch mit der Y.________ AG vom 9. Juli 2001 auf. Herr I.________ hat mit Schreiben vom 19. Juli 2001 allerdings angegeben, der Versicherte habe sich nicht bei ihm gemeldet. Auf Anfrage des AWA hat die Y.________ AG am 5. Dezember 2001 beigefügt, der erste telefonische Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2001 stattgefunden. Anlässlich dieses Telefonates habe er mitgeteilt, er gehe in die Ferien und könne deshalb nicht arbeiten. Am 2. August 2001 habe das zweite und gleichzeitig letzte Telefongespräch stattgefunden. Darin habe er seine Ferienpläne bestätigt. Weitere Kontakte seien nicht erfolgt. Auf dem Datenblatt vom August 2001 findet sich der Eintrag, am 29. Juli 2001 (Sonntag) habe der Versicherte persönlich bei der Y.________ AG vorgesprochen. Im vorinstanzlichen Verfahren liess er geltend machen, er habe sich bei der Y.________ AG gemeldet, aber leider keine Antwort erhalten. Dazu hat das kantonale Gericht erwogen, selbst wenn er sich bereits am 9. Juli 2001 mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt hätte, wäre diese Kontaktaufnahme mit Blick auf die Bemerkung des AWA im Zuweisungsschreiben vom 4. Juli 2001, wonach er Herrn I.________ sofort anrufen müsse, zu spät erfolgt. Die Vorinstanz ging damit implizit davon aus, dass er mit seinem Verhalten eine mögliche Anstellung verhindert hat, was mit der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG gleichzusetzen ist.
 
3.2 Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sodann macht er letztinstanzlich erstmals geltend, er habe die Stellenzuweisung vom 4. Juli 2001 - welche er nicht verstanden habe, da er ja am 5. Juli 2001 beim Geschäft Z.________ eine Vollzeitstelle angetreten habe - erst am 6. Juli 2001 (Freitag) erhalten und daraufhin am 9. Juli 2001 (Montag) bei der Y.________ AG angerufen, um mitzuteilen, er habe bereits eine Stelle. Daraus kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ausführen liess, von der Gesellschaft auf seine Anfrage hin keine Antwort erhalten zu haben, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun aber vorbringt, er habe der Y.________ AG am 9. Juli 2001 mitgeteilt, dass er bereits einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehe, ist seine Angabe, er habe am 9. Juli 2001 tatsächlich mit der Gesellschaft telefoniert, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass er, wie von der Y.________ AG dargelegt, erstmals am 31. Juli 2001 mit der Gesellschaft Kontakt aufgenommen hat, nachdem er mit Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Opfikon-Glattbrugg vom 23. Juli 2001 aufgefordert worden war, mitzuteilen, weshalb er sich auf die Stellenzuweisung vom 4. Juli 2001 nicht gemeldet habe und ihm eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angedroht worden war. Selbst wenn eine erste Kontaktaufnahme am 9. Juli 2001 stattgefunden hätte, wäre diese mit der Vorinstanz als zu spät zu qualifizieren. Es trifft nicht zu, dass der Versicherte im Geschäft Z.________ eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, vielmehr kann er gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juli 2001 für die Zeit vom 1. bis 15. Juli 2001 keinerlei Zwischenverdiensttätigkeiten nachweisen. Wie aus der Bescheinigung hervorgeht, wurde mit dem Geschäft Z.________ keine feste Arbeitszeit abgemacht und der Versicherte wurde sehr spärlich eingesetzt. Mit Blick auf diese Umstände musste er mit weiteren Stellenzuweisungen rechnen. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) durfte deshalb erwartet werden, dass er seine Post regelmässig durchlas und sich in der Lage befand, auf entsprechende Zuweisungsschreiben - auch kurzfristig - zu reagieren. Durch sein Verhalten hat er entscheidend zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages beigetragen, was für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes ausreicht (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass er am 18. Juli 2001 einen Unfall (Anschlagen des kleinen Fingers der rechten Hand an einer Tür) erlitten hatte, der eine kurzzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zog. Denn die Stellenzuweisung erfolgte bereits am 4. Juli 2001 mit der Aufforderung, der Versicherte solle sich sofort bei der Y.________ AG melden. Schliesslich standen auch die Ferienpläne für den Monat August 2001 einer sofortigen Kontaktaufnahme mit der potentiellen Arbeitgeberin anfangs Juli 2001 nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ferien nicht hätten verschoben werden können.
 
3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines schweren Verschuldens sowie die Festlegung der Einstellungsdauer auf 36 Tage im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 28. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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