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Informationen zum Dokument  BGer C 87/2001  Materielle Begründung
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BGer C 87/2001 vom 22.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 87/01
 
Urteil vom 22. April 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
J.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 2. Februar 2001)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 4. August 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, den 1965 geborenen J.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV), für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Februar 2001 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
AWA und Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Das RAV verpflichtete den Beschwerdeführer am 30. März 1999 zwecks Erlernung der deutschen Sprache zum Besuch eines Intensivkurses bei der Berufsschule für Weiterbildung, welcher vom 6. April bis zum 25. Juni 1999 dauerte. Die Schule informierte das RAV über aufgetretene Probleme, welche am 16. Juni 1999 zur Wegweisung des Beschwerdeführers von der Schule geführt hätten. Dieses überwies die Akten am 14. Juli 1999 dem AWA, welches den Versicherten mit Verfügung vom 4. August 1999 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass schon lange anhaltendes negatives Verhalten im Unterricht zur Wegweisung von der Schule geführt habe. Stichhaltige Gründe für dieses Verhalten lägen keine vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Darauf verweist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid.
 
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er faktisch taub sei und nichts mehr höre. Das rechte Ohr sei zu 50 % in der Hörfähigkeit eingeschränkt, das linke Ohr vollständig abgekoppelt. Er könne Sprache nur durch Lippenlesen verstehen. Da er englisch spreche, könne er auf diese Weise die deutsche Sprache nicht verstehen. Auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung habe der Lehrer keine Rücksicht genommen.
 
3.
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 126 V 130 mit Hinweisen) ist einer versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei dies für alle Einstellungstatbestände Geltung hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 719; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 342 N 14). Da es sich bei der verwaltungsrechtlichen Sanktion der Einstellung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person handelt, stellt der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann.
 
Aktenmässig ist belegt, dass das RAV am 16. Juni 1999 mit dem Versicherten ein Beratungsgespräch geführt hatte. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er auf eine allfällige Einstellung aufmerksam gemacht worden wäre und sich zu den von der Schule erhobenen Vorwürfen hätte äussern können. Entscheidend ist, dass das verfügende AWA dem Versicherten das rechtliche Gehör offensichtlich nicht gewährte. Dieser konnte sich weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äussern und seine Betrachtungsweise vortragen.
 
Die Sache geht daher an das AWA zurück, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (allenfalls auch hinsichtlich des behaupteten Gesundheitsschadens) gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2001 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, vom 4. August 1999 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI Sektion Zürcher Oberland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 22. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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