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Informationen zum Dokument  BGer B 79/2002  Materielle Begründung
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BGer B 79/2002 vom 22.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 79/02
 
Urteil vom 22. April 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
B.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 10. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Entscheid vom 31. Mai 2000 verpflichtete das Sozialversiche-rungsgericht des Kantons Zürich die Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, Bern (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung), der Berechnung der Invalidenrente der B.________ die aus dem dreizehnfachen Monatslohn und der zwölffachen Ortszulage bestehende Lohnsumme ohne Auf- oder Abrundung zu Grunde zu legen und eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. In Gutheissung der dagegen von der Versicherten, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des kantonalen Gerichtes vom 31. Mai 2000 auf, soweit er die Rentenberechnung betraf, und stellte fest, dass B.________ Anspruch auf Rentenleistungen der Personalvorsorgestiftung auf der Grundlage des versicherten Verdienstes unter Einschluss nicht nur des dreizehnfachen Monatsgrundlohnes und der zwölffachen Ortszulage, sondern auch der Entschädigungen für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit hat; überdies wurde ihr für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Personalvorsorgestiftung zugesprochen (Urteil vom 30. April 2002, B 58/00).
 
In der Folge liess B.________ beim kantonalen Gericht um Neufestsetzung der Prozessentschädigung ersuchen und einen Aufwand von 24,6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 184.50 geltend machen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sprach ihr daraufhin eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1700.- zu Lasten der Personalvorsorgestiftung zu (Beschluss vom 10. Juli 2002).
 
B.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2002 sei ihr unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 26,4 Stunden und der Barauslagen in der Höhe von Fr. 184.50 eine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Die Personalvorsorgestiftung und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Überprüfung der auf kantonalem Recht beruhenden Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge sachlich zuständig, weil der dem Hauptverfahren (B 58/00) zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (BGE 126 V 143). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich einzig gegen die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung richtet, ist daher einzutreten.
 
2.
 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung darf das Eidgenössische Versicherungsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; Urteil A. vom 18. Juni 2002, B 14/02; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen), geführt hat.
 
3.
 
3.1 Im Hauptprozess B 58/00, welcher mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2002 abgeschlossen worden ist, hatte der Rechtsvertreter der Versicherten im Rahmen des kantonalen Gerichtsverfahrens weder eine Aufwandliste noch eine Kostennote eingereicht. Er hatte es der Vorinstanz überlassen, die Parteientschädigung festzusetzen. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Ermessens eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. Die Versicherte hat diesen Entscheid zwar angefochten, die Höhe der zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung aber nicht gerügt.
 
3.2 Das volle Obsiegen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht führte auf Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin zu einer entsprechenden Anpassung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Das kantonale Gericht hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und auf der Grundlage des Hauptprozesses die Parteientschädigung unter Anrechnung der bereits zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung neu auf gesamthaft Fr. 2500.- festgesetzt. Dabei brauchte es sich nicht mit dem nachträglich geltend gemachten Stundenaufwand des Rechtsvertreters zu befassen. Hat er nämlich seinen überdurchschnittlichen Aufwand im Hauptverfahren vor dem kantonalen Gericht nicht beziffert und eine entsprechende Rüge bezüglich der von der Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 800.- festgesetzten Parteientschädigung auch im Rahmen des im Hauptprozess dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Rechtsmittels nicht angebracht, kann er nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens nicht mehr darauf zurückkommen und nunmehr für die Bemühungen vor dem kantonalen Gericht die Bemessung der Parteientschädigung nach effektivem, überdurchschnittlichem Aufwand verlangen.
 
3.3 Indem die Vorinstanz von ihrer ermessensweisen Beurteilung des Aufwandes im Hauptprozess ausgegangen und die Parteientschädigung auf dieser Grundlage ohne Berücksichtigung der neu eingereichten Stundenzusammenstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festgesetzt hat, ist sie nicht in Willkür verfallen.
 
4.
 
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 22. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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