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Informationen zum Dokument  BGer I 704/2002  Materielle Begründung
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BGer I 704/2002 vom 17.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 704/02
 
Urteil vom 17. April 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
C.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 6. September 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) sprach der 1961 geborenen, unter Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden leidenden C.________, die von 1988 bis 1993 als Rüsterin in der Firma A.________ AG erwerbstätig gewesen war, mit Wirkung ab 1. April 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 26. Januar 1995). Revisionsweise bestätigte die Verwaltung diesen Invaliditätsgrad mehrfach (Mitteilungen an die Versicherte vom 19. Dezember 1995 und 3. Juni 1997 sowie Verfügungen vom 12. Februar 1999 und 9. Februar 2001). Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 hielt die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen erneut an einem Invaliditätsgrad von 50% fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. September 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die praxisgemässen Voraussetzungen an eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie die in zeitlicher Hinsicht im Revisionsverfahren rechtserhebliche Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b sowie BGE 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 22. Januar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente durch Verfügung vom 26. Januar 1995 (mit Rentenbeginn am 1. April 1994) bis zum Erlass der die revisionsweise Erhöhung ablehnenden, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 22. Januar 2002 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche nunmehr gestützt auf Art. 41 IVG den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) begründen.
 
3.
 
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Januar 1995, welche von einem in der Folge revisionsweise mehrfach bestätigten Invaliditätsgrad von 50% ausging, beruhte auf verschiedenen Berichten des Dr. med. V.________, FMH für Psychiatrie, vom 24. Februar 1994 und 4. Juli 1994, worin dieser ein hypochondrisch-neurasthenisches, depressiv gefärbtes, jedoch hochgradig aggraviertes Zustandsbild diagnostizierte und bei einfachst-strukturierter Persönlichkeit die Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 1993 auf 50% schätzte, dies auf der Grundlage einer seit langem bestehenden Rückenproblematik (chronisches Lumbovertebralsyndrom bei nachgewiesener dorso-medialer Diskushernie L4/L5 und zeitweise radikulärer Symptomatik ohne Paresen [Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Juni 1994]). Die Krankheitswertigkeit oder invalidisierende Wirkung dieses diagnostizierten Zustandsbildes wurde seitens der Verwaltung im Laufe der Zeit verschiedentlich in Frage gestellt, jedoch letztlich auf Grund von Rückfragen bei den Dres. med. V.________ und C.________ jeweils bestätigt (vgl. z.B. die Berichte des Dr. med. C.________ vom 21. April 1997 und 5. November 1995 sowie des Dr. med. V.________ vom 19. September 1995).
 
Unter Hinweis auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit machte Dr. med. C.________ mit Eingabe vom 24. April 2001, welche die IV-Stelle als Revisionsgesuch entgegen nahm, geltend, die "Polymorbidität" habe sich inzwischen "derart entwickelt, nicht zuletzt auch auf psychischem Gebiet, dass wir jetzt eine Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres von 75% annehmen dürfen". Der Eingabe des Dr. med. C.________ lag u.a. ein Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Z.________ am Spital Y.________ vom 3. September 1999 bei, der sich auf eine - wegen depressiver Dekompensation mit Suizidalität bei Paarkonflikt - freiwillig erfolgte Hospitalisation vom 12. bis 19. August 1999 bezog. Die IV-Stelle ergänzte diese und weitere medizinische Unterlagen (Berichte des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Juli 2000, der Klinik X.________ vom 9. November 2000 und der Medizinischen Klinik des Spitals Y.________ vom 22. Dezember 2000) um ein psychiatrisches Konsilium, dessen Ergebnisse das Psychiatriezentrum Z.________ (Oberarzt Dr. med. F.________) der Verwaltung am 14. September 2001 unterbreitete.
 
3.2 Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage wie folgt (angefochtener Entscheid S. 5 f.):
 
"Aus diesen Berichten schloss die IV-Stelle zu Recht, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Schon im Konsilium der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 2. Februar 1995 wurde ein depressives Zustandsbild mit multiplen sozialen Problemen festgestellt. Damals bestand deswegen sogar eine latente Suizidalität bei sozialer und Beziehungsproblematik (ICD-10 F 43.21). Im Übrigen ist die diagnostizierte Beurteilung von Dr. F.________ vom 14. September 2001 in wesentlicher Hinsicht in guter Uebereinstimmung mit jener vom 3. September 1999, da bereits damals eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Da sich in erwerblicher Hinsicht ebenfalls nichts geändert hat, fehlt es an einem Revisionsgrund. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass Dr. C.________ schon früher davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Auch in seinem letzten Bericht sah er das Problem eher im psychischen Bereich. Wie festgestellt wurde, mutet auch Dr. F.________ der Beschwerdeführerin heute noch eine körperlich leichte Arbeit zu. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, wonach Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, wenn die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass eine versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165). Nachdem ärztlicherseits festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit halbtags durchaus zumutbar wäre, wird eine Erhöhung des Rentenanspruches zu Recht abgelehnt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Von der beantragten Expertise betreffend der körperlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kann auf Grund der klaren Aktenlage abgesehen werden."
 
3.3
 
3.3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst beanstandet, dass die Beurteilung durch IV-Stelle und Verwaltungsgericht die körperlichen Beschwerden unberücksichtigt lasse. Den Akten könne nicht entnommen werden, wie sich die psychische und physische Komponente auf den Invaliditätsgrad auswirkten und wie diese zu gewichten seien, weshalb eine Vergleichsbetrachtung naturgemäss schwierig sei. Nach Auffassung des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.________ müsse bereits auf Grund der körperlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht belastenden Tätigkeit auf 50% veranschlagt werden. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und diejenige aus somatischen Gründen nicht einfach zusammengezählt werden könnten, müssten bei einer Gesamtbeurteilung doch beide Komponenten berücksichtigt werden. Andernfalls sei eine vergleichende Betrachtung mit dem Zustand im Jahre 1995 nicht zuverlässig möglich; der Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt.
 
3.3.2 Es ist durchaus einzuräumen, dass der körperliche und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum nicht gleich geblieben ist. Dafür spricht allein schon der aktenkundige Umstand, dass sie sich wegen der Rückenproblematik am 13. Juli 2000 in der Klinik St. Anna einer in Spinalanästhesie erfolgten Dekompression und Spondylodese L5/S1 unter distraktivem semirigidem Mitfassen L4/5 unterzogen hatte (Bericht des Dr. med. W.________ vom 25. Juli 2000). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 19. Oktober bis 9. November 2000 zur orthopädisch-rheumatologischen Rehabilitation bei muskulärem Panvertebralsyndrom und begleitender Depression in der Klinik X.________ auf (Bericht vom 9. November 2000). Es bestehen aber keine, eine nähere Abklärung rechtfertigende Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Rückenoperation und Rehabilitation wegen der Rückenproblematik an der Ausübung einer angepassten, leichten, den Rücken nicht belastenden Tätigkeit im Umfange von mehr als 50% verhindert. Dagegen spricht der unbestrittene Erfolg des durchgeführten Eingriffs, konnte die Beschwerdeführerin doch - nach zunächst verhaltenem postoperativen Verlauf - mobilisiert und einem Alltäglichkeitstraining zugeführt werden, bei dem sie mit der Zeit rasch aufholte (Bericht Dr. med. W.________ vom 25. Juli 2000). Die Klinik X.________ schrieb im Bericht vom 9. November 2000, dass es unter physiotherapeutischen Massnahmen mit Rückenschule und Wassertherapie zu einer Regredienz der invalidisierenden Schmerzen gekommen sei; es seien zwar immer noch Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und lumbal angegeben worden; es sei aber zu einer deutlichen Mobilitätssteigerung gekommen. Nach dem gleichen Bericht führte die antidepressive Therapie zu einer Stimmungsaufhellung und sogar zu einer leichten Schmerzdistanzierung. Bei dieser Aktenlage durften Verwaltung und Vorinstanz auf weitere Abklärungen in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht verzichten.
 
3.4 Prozessentscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum dermassen verschlechtert hat, dass die Beschwerdeführerin ihr körperliches Leistungsvermögen auf dem ihr offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in einer Weise verwerten könnte, dass sie noch etwas mehr als einen Drittel der im Gesundheitsfall erreichbaren Einkünfte zu erzielen vermöchte (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozentvergleich]). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 15% angebracht, ist unbehelflich, weil er keine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen belegt. Die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht mehr vermittelbar, weil sie nach Einschätzung des Dr. med. C.________ einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, ist nicht ausgewiesen. Es kommt nicht darauf an, wie sich eine versicherte Person ihrem behandelnden Arzt gegenüber präsentiert, sondern was sie bei Aufbringung allen guten Willens und insofern bei objektivierter Betrachtungsweise noch zu leisten im Stande ist (BGE 102 V 166 f.). Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Kontext Anstoss an der abschliessenden Bemerkung des Administrativexperten Dr. med. F.________ im Bericht vom 14. September 2001 genommen wird, wonach er aus der wahrscheinlich fehlenden künftigen Arbeitsleistung der Explorandin (unabhängig von der Höhe der Rente) nicht ableiten wolle, "dass die Sozialversicherungen in jedem Falle vollständig dafür aufzukommen haben", ist ebenfalls einzuräumen, dass eine solche Meinungsäusserung nicht Sache des medizinischen Gutachters ist. Diese Bemerkung des Dr. med. F.________ deutet jedoch, im Gesamtzusammenhang gelesen, weder auf Voreingenommenheit hin noch ist sie geeignet, die Beweiskraft des inhaltlich überzeugenden Berichtes zu schmälern. Wenn der Administrativexperte auf Grund des Eindruckes, welchen er aus seinen Untersuchungen der Beschwerdeführerin gewonnen hatte, eine praktisch vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit in Erwägung zog, diese jedoch unter Hinweis auf ein erhebliches voluntatives Element im Erleben und im Umgang mit der Krankheit letztlich verneinte, so ist darin weder ein Widerspruch noch eine blosse Vermutung zu erblicken. Entscheidend ist, dass auf Grund der einzig diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) und einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen Zügen (ICD-10 F 60.4) weder die Willensbildung noch die Handlungsfreiheit in einem Masse eingeschränkt waren, dass von der Explorandin nicht mindestens ein ernsthaftes Bemühen erwartet werden konnte. Denn immerhin liess sich die gesundheitliche Entwicklung jeweils kurzfristig während Kur- und Rehabilitationsaufenthalten durch Mobilisierung eigener Ressourcen verbessern. An einer solchen zumutbaren Willensanstrengung lässt es die Beschwerdeführerin im Übrigen bei ihrer Inaktivität - Schlafen und Rauchen während des Tages als praktisch einzige Beschäftigungen, verbunden mit gelegentlichen Spaziergängen und häufigen Arztbesuchen - gänzlich fehlen.
 
Schliesslich dringen auch die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht durch. Aus dem Umstand, dass bei der Rentenzusprechung und auch noch während der akuten Beziehungsstörung im Jahre 1999 die depressive Komponente im Vordergrund stand, lässt sich nicht auf eine erhebliche Verschlimmerung des Invaliditätsgrades schliessen, so wenig sich eine solche aus dem Umstand ergibt, dass in den früheren Berichten von einer Anpassungs- und im Konsiliarbericht des Dr. med. F.________ von einer Somatisierungsstörung gesprochen wird. Entscheidend ist allein, dass auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung (vom 22. Januar 2002) entwickelt haben, keine voll invalidisierende psychische Krankheitswertigkeit auszumachen ist.
 
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse der umfassenden medizinischen Abklärungen im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertraten, dass seit der Zusprechung einer halben Invalidenrente (mit Verfügung vom 26. Januar 1995) gesamthaft in psychischer und physischer Hinsicht keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, weshalb das revisionsweise Festhalten an der Ausrichtung einer halben Invalidenrente gemäss der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Verwaltungsverfügung vom 22. Januar 2002 nicht zu beanstanden ist.
 
4.
 
Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
 
Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 124 V 309 Erw. 6) erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sind und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos betrachtet werden kann. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter von Moos, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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