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Informationen zum Dokument  BGer 2P.76/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.76/2003 vom 16.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.76/2003 /kil
 
Urteil vom 16. April 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Prof. Dr. Wolfgang Larese, Dufourstrasse 56, Postfach, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Disziplinaruntersuchungskommission X.,
 
c/o Regula Nünlist, Personalamt, Rathaus,
 
4509 Solothurn,
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus,
 
4500 Solothurn 1.
 
Gegenstand
 
Disziplinarverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom
 
12. Februar 2003.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Beschluss vom 19. September 2002 eröffnete der Regierungsrat des Kantons Solothurn gegen den Untersuchungsrichter X.________ ein Disziplinarverfahren, dessen Durchführung er einer Kommission unter dem Präsidium von A.________ übertrug. Gestützt auf ein Interview, das dieser nach Einstellung des Strafverfahrens am 4. Februar 2003 einer lokalen Tageszeitung gewährt hatte, stellte X.________ gegen A.________ ein Ausstandsgesuch, das der Regierungsrat am 12. Februar 2003 abwies. X.________ hat hiergegen am 17. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben.
 
2.
 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Erlass oder Entscheid verletzt und inwiefern er dies tut. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2 S. 3/4). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandersetzen; auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde wie hier vor, sie habe das kantonale Recht willkürlich angewandt, hat er die entsprechende Rechtsnorm zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
 
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfassungsmässigkeit des Regierungsratsbeschlusses vom 12. Februar 2003, worin das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Disziplinaruntersuchungskommission abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass trotz Einstellung des Strafverfahrens und trotz seiner Kündigung auf den 31. Mai 2003 das Disziplinarverfahren weiter geführt werde, ist auf seine Ausführungen zum Vornherein nicht einzugehen, da sie in keinem Zusammenhang hiermit stehen. Entsprechende Rügen (willkürliche Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, verfassungswidrige Nichtberücksichtigung des Ergebnisses des Strafverfahrens usw.) wären erst gegen einen den Beschwerdeführer allenfalls belastenden Entscheid in der Sache selber zulässig; sie stehen indessen in keinem Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit des Präsidenten der Untersuchungskommission. Durch die Einleitung oder Weiterführung des Disziplinarverfahrens wird der Beschwerdeführer nicht in unheilbarer Weise in seiner Rechtsstellung betroffen, weshalb er sich hiergegen nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil 2P.57/1994 vom 28. März 1996, E. 3b).
 
2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche kantonalen Bestimmungen über den Ausstand der Regierungsrat willkürlich angewandt hätte oder inwiefern diesbezüglich bundesverfassungsrechtliche Minimalanforderungen verletzt worden wären. Umstritten ist die Unparteilichkeit des Vorsitzenden einer speziell eingesetzten Disziplinaruntersuchungskommission, welche nicht selber über die allenfalls auszusprechende Disziplinarsanktion zu befinden, sondern lediglich den Sachverhalt zu erheben und der zuständigen Disziplinarbehörde Antrag zu stellen hat. Damit kommt ihr keine richterliche Funktion zu. Es finden auf sie bzw. ihren Präsidenten deshalb auch nicht die aus Art. 30 Abs. 1 BV folgenden Grundsätze Anwendung, sondern die weniger weitgehenden, welche für Mitglieder von Verwaltungsbehörden entwickelt wurden (Art. 4a BV bzw. Art. 29 Abs. 1 BV). Danach dürfen zwar keine Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, doch ist dabei jeweils dem spezifischen Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen (BGE 125 I 119 E. 3d S. 123). Eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung vermag für sich allein noch keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200). Der Präsident der Untersuchungskommission hat sich im Rahmen seines Interviews darauf beschränkt, zu den Aufgaben seiner Kommission, zu deren Verfahren und zu den Auswirkungen der Einstellung des Strafverfahrens auf dieses Stellung zu nehmen. Soweit er darauf hinwies, dass das Disziplinarverfahren nicht ohne weiteres dahinfalle, da eine Amtspflichtverletzung auch gestützt auf ein "ethisch falsches Verhalten" vorliegen könne, war seine Aussage sachlich gehalten und nicht geeignet, ihn für das Disziplinarverfahren objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Die entsprechenden Informationen und Erklärungen lagen im Übrigen im öffentlichen Interesse, nachdem der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor im Rahmen einer Medienkonferenz selber diesbezüglich an die Öffentlichkeit gelangt war und damit einen gewissen Erläuterungsbedarf seitens der Behörden geschaffen hatte.
 
3.
 
3.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer mit der einzig Verfahrensgegenstand bildenden Frage der Befangenheit des Präsidenten der Untersuchungskommission nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander setzt; im Übrigen wäre sie abzuweisen. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid wird das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem am 28. März 2003 superprovisorisch entsprochen wurde, gegenstandslos.
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Disziplinaruntersuchungskommission X. und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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