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Informationen zum Dokument  BGer B 65/2001  Materielle Begründung
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BGer B 65/2001 vom 15.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 65/01
 
Urteil vom 15. April 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
M.________, 1945, Dr. oec. publ., Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 29. Mai 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________ (geboren 1945) war von 1988 bis 1992 zu je 50 % als Zeitungsredaktorin und Sachbearbeiterin tätig. Ab 15. Juni 1992 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 4. Februar 1993 meldete sie sich als sich freiwillig versichernde Person bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) an. Auf den 1. März 1993 wurde sie in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ rückwirkend ab 1. Mai 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
 
Am 17. Dezember 1998 erhob M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Auffangeinrichtung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 29. Mai 2001 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage im Sinne der Erwägungen ab.
 
B.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
 
Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
In der Folge reicht M.________ verschiedene weitere Eingaben ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Scheidet ein Versicherter aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 sind Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Aufnahme in die freiwillige Versicherung der Auffangeinrichtung (1. März 1993) war sie somit bereits zu über zwei Drittel invalid, weshalb die Voraussetzungen für eine obligatorische Versicherung nach BVG nicht erfüllt waren (Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2). Ein Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln steht aber auch der Aufnahme in die freiwillige Versicherung entgegen, kann doch für ein Risiko, das sich bereits verwirklicht hat, auch seitens der Auffangeinrichtung keine Versicherungsdeckung gewährt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kam daher zwischen der Beschwerdeführerin und der Auffangeinrichtung kein gültiges Vorsorgeverhältnis zustande, weshalb kein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht. Hingegen sind der Beschwerdeführerin die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
 
Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, namentlich zur Frage des Eintritts der Invalidität, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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