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Informationen zum Dokument  BGer 8G.45/2003  Materielle Begründung
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BGer 8G.45/2003 vom 15.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8G.45/2003 /pai
 
Urteil vom 15. April 2003
 
Anklagekammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der Auslieferungshaft,
 
AK-Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 26. März 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung wurde X.________ am 23. Januar 2003 in Kloten verhaftet und durch das Bundesamt für Justiz am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 27. Januar 2003 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies eine von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde am 21. Februar 2003 ab (8G. 11/2003).
 
B.
 
Das Bundesamt für Justiz bewilligte am 19. März 2003 die Auslieferung von X.________ für die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dieser erklärte am 26. März 2003, dass er dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben werde.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 19. März 2003 beantragte X.________ dem Bundesamt für Justiz, die Auslieferungshaft sei gegen die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aufzuheben.
 
Das Bundesamt für Justiz lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 19. März 2003 am 26. März 2003 ab.
 
D.
 
X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 2. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 26. März 2003 sei aufzuheben. Er sei aus der Haft zu entlassen. Anstelle der Haft seien verschiedene Ersatzmassnahmen alternativ oder kumulativ in verhältnismässigem Rahmen und Umfang zu verfügen (act. 1).
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).
 
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die rechtlichen Voraussetzungen, die ausnahmsweise die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen, sind bereits im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 dargelegt worden (E. 1).
 
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz heute keine Kollusionsgefahr mehr besteht (angefochtene Verfügung S. 3 E. 4a). In Bezug auf die nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz noch bestehende Fluchtgefahr kann zunächst ebenfalls auf das im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 Gesagte verwiesen werden (E. 3).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht neu geltend, eine am 6. März 2003 zustande gekommene Vereinbarung zwischen verschiedenen Parteien beseitige den Schaden bei den Banken vollständig und ermögliche auch die Schadensbehebung bei der B.________ AG. Durch diese Vereinbarung sei die zu erwartende Strafe sehr erheblich reduziert worden, weshalb heute keine Fluchtgefahr mehr bestehe (act. 1 S. 3 - 7 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 2).
 
Dem hält das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003 entgegen, dass dem Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Straftaten (für die in der Zwischenzeit am 19. März 2003 die Auslieferung erstinstanzlich bewilligt worden ist) immer noch eine Höchststrafe von zehn Jahren drohe. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz dürfte dieser Strafrahmen aufgrund des beträchtlichen Vermögensschadens auch bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen relevant bleiben (act. 5 S. 3).
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass sich nach deutschem Recht in seinem Fall das Höchstmass der angedrohten Strafe auf 7 ½ Jahre reduziere (act. 1 S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auch beim reduzierten Höchstmass besteht für den Beschwerdeführer offensichtlich ein erheblicher Anreiz, sich der drohenden Strafe, die immer noch mehrere Jahre betragen kann, durch Flucht zu entziehen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein natürliches Interesse daran, sich während des Auslieferungsverfahrens zur Verfügung der schweizerischen Behörden zu halten. Es stelle für ihn absolut keine Option dar, den Rest seines Lebens in einem Versteck unter falscher Identität zu verbringen (act. 1 S. 7/8).
 
Wie es sich mit den Möglichkeiten der Lebensgestaltung nach einer Flucht nach Grossbritannien oder in den Iran verhält, worüber die Parteien unterschiedliche Auffassungen haben (vgl. act. 5 S. 3/4 und act. 7 S. 3), muss nicht geprüft werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Verbüssung der ihm in Deutschland drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe vorteilhafter erschiene. Folglich ist sein Argument nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu widerlegen.
 
4.
 
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer wie schon im ersten Verfahren vor der Anklagekammer, es seien verschiedene Ersatzmassnahmen zu prüfen (act. 1 S. 2).
 
Zur Frage der Kaution (vgl. act. 1 S. 9 lit. a) kann auf das bereits im früheren Entscheid der Anklagekammer Gesagte verwiesen werden, dem nichts beizufügen ist (Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 S. 7).
 
In Bezug auf die Hinterlegung der Reisepässe verweist der Beschwerdeführer selber auf die Möglichkeit, solche fälschen zu lassen (vgl. act. 1 S. 9 lit. b). Dies ist denn auch - in seinen eigenen Worten - "eine Option für einen Verdächtigen, der sich einem Strafverfahren entziehen will, indem er unter einer falschen Identität untertaucht". Es kann in diesem Punkt auf das oben in E. 3 Gesagte verwiesen werden.
 
Inwieweit eine Garantie des Iran (vgl. act. 1 S. 9/10 lit. c) den Beschwerdeführer daran hindern könnte, die Schweiz zu verlassen, ist nicht ersichtlich. Fluchtgefahr besteht auch dann, wenn der Iran dem Beschwerdeführer ein gewisses Vertrauen entgegenbringt.
 
Das Electronic Monitoring (vgl. act. 1 S. 10 lit. d) kommt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, da es von vornherein voraussetzt, dass bei der betroffenen Person keine erhebliche Fluchtgefahr besteht.
 
Verfehlt ist schliesslich der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich durch eine spezialisierte Überwachungsfirma überwachen zu lassen (vgl. act. 1 S. 10 lit. e). Das Bundesamt für Justiz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche private Firma keine legalen Möglichkeiten hätte, den Beschwerdeführer notfalls mit Gewalt an einer Flucht zu hindern (angefochtene Verfügung S. 5). Dass dieser Vorschlag nicht in Betracht kommt, zeigen schon die Ausführungen in der Beschwerde selber, wonach die Überwachungsfirma gegebenenfalls "die Polizei alarmieren und sie an den Fliehenden heranführen" müsste.
 
Auch gemeinsam sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern.
 
5.
 
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
 
Eine Gerichtsgebühr wird in Fällen der vorliegenden Art nur erhoben, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Die vorliegende Beschwerde erscheint in weiten Teilen als offensichtlich haltlos. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind deshalb erfüllt.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2003
 
Im Namen der Anklagekammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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