VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 88/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 88/2002 vom 08.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 88/02
 
Urteil vom 8. April 2003
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Pensionskasse A.________,
 
2. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
(Entscheid vom 3. Juni 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________ und G.________ heirateten am 18. Oktober 1979. Mit Urteil des Bezirksgerichts I.________ vom 6. Oktober 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Eintritt der Rechtskraft am 1. Februar 2001) und in Ziff. 5 des Dispositivs festgehalten, dass die Vorsorgeguthaben nicht aufzuteilen seien. Auf Berufung hin stellte das Kantonsgericht von Graubünden in Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 12. Juni 2001 fest, dass den beiden Parteien ein gegenseitiger Anspruch von je 50 % an der vom anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistung gemäss FZG zusteht.
 
B.
 
Nach Überweisung der Sache durch das Kantonsgericht von Graubünden verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juni 2002 die Pensionskasse A.________, Fr. 46'136.- an die Vorsorgeeinrichtung von H.________, der B.________, zu überweisen (Ziff. 1b des Dispositivs). Gleichzeitig wies es die Vorsorgeeinrichtung B.________ an, Fr. 759.50 und Fr. 6'269.50 an die Pensionskasse A.________ zu Gunsten der G.________ zu übertragen (Ziff. 2b des Dispositivs).
 
C.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1b und 2b des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse A.________ anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben der G.________ den Ausgleichsbetrag von Fr. 39'107.- zu Gunsten von H.________ auf die Vorsorgeeinrichtung B.________ zu übertragen. Sie sei des Weitern zu verpflichten, auf diesem Betrag zusätzlich Verzugszinsen von 4,25 % nach Ablauf von 30 Tagen seit Datum des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die Vorsorgeeinrichtung B.________ auszurichten und zusätzlich auf diesem Differenzbetrag die in der Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der Austrittsleistungen angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten.
 
G.________ beantragt die Überprüfung der Austrittsleistung unter Einbezug einer im Jahre 1994 erfolgten Barauszahlung von Fr. 9'289.10. H.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV, schliesst hingegen auf Abweisung des Rechtsbegehrens seiner geschiedenen Ehegattin. Die Pensionskasse A.________ schliesst sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV an. Die Vorsorgeeinrichtung B.________ teilt den Standpunkt des BSV hinsichtlich der Überweisung des Differenzbetrages, beantragt jedoch die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Frage der Verzinsung. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Das Gericht nach Art. 73 BVG, das gemäss Art. 25 und 25a FZG auch für Streitigkeiten auf dem Gebiete der Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständig ist, hat den Streit von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Aufteilungsschlüssel durchzuführen (BGE 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).
 
1.2 Beim Prozess um Ausgleichszahlungen aus beruflicher Vorsorge im Scheidungsfall handelt es sich wie bei Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c).
 
2.
 
2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Teilung der Austrittsleistung wird nach den Art. 22-22c FZG durchgeführt, wobei im Falle der Nichteinigung die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG vorgesehen ist (Art. 25a FZG; Art. 141 und 142 ZGB). Die geteilte Austrittsleistung hat dem beruflichen Vorsorgeschutz grundsätzlich erhalten zu bleiben (Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3-5 FZG).
 
2.2 Gemäss den Angaben der beiden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge betragen die massgebenden Austrittsleistungen der Ehefrau Fr. 92'272.- und des Ehemannes Fr. 1'519.- aus einem Freizügigkeitsguthaben sowie Fr. 12'539.- aus einem Vorsorgeguthaben. Während der Ehe hatte sich der Ehemann zusätzlich im Jahre 1994 ein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 9'289.10 auszahlen lassen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz gestützt auf BGE 127 III 433 zu Recht nicht in die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG einbezogen. Wie das Bundesgericht in BGE 127 III 433 unter Hinweis auf das Schrifttum festgehalten hat, fallen während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen, sondern ein Ausgleich kann nur über Art. 124 Abs. 1 ZGB durch das Scheidungsgericht erfolgen.
 
2.3 Entgegen Art. 122 Abs. 2 ZGB hat die Vorinstanz die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen angewiesen, je die Hälfte der jeweiligen Austrittsleistungen auf die andere zu übertragen. Zu Recht erblickt das BSV darin eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZGB, der vom Vorsorgegericht im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG zu beachten ist. Mit der in Art. 122 Abs. 2 ZGB getroffenen Lösung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ohne grosse Notwendigkeit erhebliche Geldbeträge mit entsprechendem Kostenanfall verschoben werden müssen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, S. 216 Rz 51; vgl. auch Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 87 zu Art. 122 ZGB; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, S. 233). Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer massgebenden Austrittsleistung der Ehefrau von Fr. 92'272.- und des Ehemannes von Fr. 1'519.- und von Fr. 12'539.- eine hälftig zu teilende Differenz von Fr. 78'214.-. Die Pensionskasse A.________ hat daher gemäss dem Antrag des BSV der Vorsorgeeinrichtung B.________ den Betrag von Fr. 39'107.- zu überweisen.
 
3.
 
3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG besteht das Altersguthaben aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG) betrug bis Ende Dezember 2002 4 %; seit 1. Januar 2003 ist er auf 3,25 % festgesetzt (Art. 12 BVV 2 in der Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2002).
 
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen gemäss dem im entsprechenden Zeitraum gültigen Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (Art. 8a Abs. 1 FZV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 % (Art. 8a Abs. 2 FZV).
 
Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Dieser entspricht nach Art. 7 FZV dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.
 
3.2 Die in diesen Bestimmungen geregelte Verzinsung der Vorsorgeguthaben bildet wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Altersguthaben zu einem Mindestsatz zu verzinsen. Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung wird der im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Betrag ebenfalls aufgezinst. Damit verbleibt der während der Ehe aufgelaufene Zins dem Ehegatten, welcher der beruflichen Vorsorge angehört (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 107). Mit dem Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen (vgl. auch BGE 119 V 135 Erw. 4c). Diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) wird in der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 572 f.) wie folgt begründet:
 
"Damit der Vorsorgeschutz bei einem Stellenwechsel nicht geschmälert wird, muss vorgesehen werden, dass die Austrittsleistung ab Verlassen der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen ist. In der Praxis gewähren zwar die Vorsorgeeinrichtungen vielfach keinen Zins, wenn die Austrittsleistung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit überwiesen wird. Diese Praxis benachteiligt aber die Vorsorgenehmer, die beispielsweise von einer Spareinrichtung zu einer andern Spareinrichtung wechseln, da auch die Letztere für diesen Monat keinen Zins gutschreibt; der entstehende Zinsverlust beeinträchtigt direkt den Vorsorgeschutz. Diese Praxis benachteiligt auch die Vorsorgenehmer, denen die Austrittsleistung bar ausbezahlt wird. Die sofortige Verzinsung der Austrittsleistung ab Freizügigkeitsfall stellt geringe administrative Probleme, die sich mit entsprechenden Valutierungsvorschriften bei der Überweisung lösen lassen."
 
Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. Der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung gilt auch für den Fall, wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem Datum des Ehescheidungsurteils vorgenommen wird.
 
3.3 Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen.
 
4.
 
Es stellt sich des Weitern die Frage, zu welchem Satz die Austrittsleistungen zu verzinsen sind.
 
4.1 Im Rahmen des Obligatoriums werden die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz verzinst. Dieser Mindestzinssatz ist auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement (vgl. dazu Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 58 § 2 Rz 35 ff., § 4 Rz 15-17) für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG) den Mindestzinssatz von Art.12 BVV 2 oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten.
 
Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift.
 
4.2 Zu prüfen ist schliesslich, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet.
 
4.2.1 Wird die Austrittsleistung infolge Einigung der Parteien unter Einbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren nach Art. 141 ZGB ermittelt, so eröffnet das Scheidungsgericht der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 2 ZGB). Von diesem Zeitpunkt an verfügt die Vorsorgeeinrichtung über alle zur Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben. Mit dem BSV ist ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des Scheidungsurteils, einzuräumen, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt.
 
4.2.2 Etwas anders verhält sich die Situation, wenn nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat. In diesem Fall steht mit der Eröffnung noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Entscheid des Vorsorgegerichts rechtskräftig wird. Als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist ist daher auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG) abzustellen.
 
4.2.3 In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen.
 
5.
 
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pensionskasse A.________ der Vorsorgeeinrichtung B.________ zugunsten von H.________ Fr. 39'107.- nebst Zins ab 1. Februar 2001 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab 31. Tag nach Erlass des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) zu bezahlen.
 
6.
 
Da G.________ mit ihrem Antrag auf Überprüfung des Einbezugs der während der Ehedauer erfolgten Barauszahlung unterlegen ist, rechtfertigt es sich, ihr antragsgemäss eine Parteientschädigung zugunsten von H.________ aufzuerlegen (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1b und Ziff. 2b des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2002 aufgehoben und die Pensionskasse A.________ verpflichtet, eine Austrittsleistung von Fr. 39'107.- zu Gunsten von H.________ an die Vorsorgeeinrichtung der Rentenanstalt, Swiss Life, zu überweisen, wobei die Austrittsleistung ab 1. Februar 2001 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
G.________ hat H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Rentenanstalt Swiss Life und H.________ zugestellt.
 
Luzern, 8. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).