VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.134/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.134/2003 vom 07.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.134/2003 /leb
 
Urteil vom 7. April 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 26. März 2003.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft verlängerte am 26. März 2003 die gegen den vermutlich aus Armenien stammenden B.________ (geb. 1974) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 25. Juni 2003. B.________ beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und ihn freizulassen.
 
2.
 
Die Eingabe ist, soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Haftverlängerungs- und nicht lediglich mit dem Wegweisungsentscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen), offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 25. September 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Verletzungen einer Ausgrenzung, Missachtung von fremdenpolizeilichen Anordnungen, Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes, Straffälligkeit; vgl. die Urteile 2A.505/2002 vom 25. Oktober 2002 und 2A.8/2003 vom 21. Januar 2003) besteht bei ihm nach wie vor "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51), zumal er in seiner Eingabe ausdrücklich erklärt, trotz abgeschlossenem Asylverfahren auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren zu wollen und bereit zu sein, "bis zum Äussersten" zu gehen, um nicht "ins Flugzeug" steigen zu müssen. Die Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich damit - nicht zuletzt wegen seines unkooperativen Verhaltens - als kompliziert; es stehen ihr deshalb besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen, welche eine weitere Verlängerung der Haft rechtfertigen (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.75). Die Behörden haben sich seit dem letzten Entscheid weiterhin kontinuierlich um die Papierbeschaffung bemüht; so wurde der Beschwerdeführer inzwischen auch auf der armenischen Botschaft vorgeführt. Anhaltspunkt dafür, dass sich in der verbleibenden Zeit zum Vornherein keine Papiere beschaffen und keine begleitete Ausschaffung organisieren liessen, sind nicht ersichtlich. Zurzeit stehen noch die Antworten auf die Interpol-Anfragen an Russland, Polen, Tschechien und die Slowakei sowie das Ergebnis der Zuführung an die armenische Botschaft aus. Die Haftverlängerung ist unter diesen Umständen verhältnismässig (vgl. BGE 126 II 439 ff.). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er bei einer Haftentlassung sofort in ein anderes europäisches Land ausreisen würde, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere und Visa rechtmässig tun könnte. Seine Kritik, es sei bei seiner Vorführung auf der armenischen Botschaft die ihm im Asylverfahren zugesicherte Vertraulichkeit verletzt worden, verkennt, dass das Asylerfahren abgeschlossen ist und er die Schweiz zu verlassen hat, was das Vorliegen entsprechender Papiere voraussetzt. Schliesslich handelt es sich bei der Haftverlängerung nicht, wie er meint, um eine Strafe, sondern um eine administrative Massnahme, die der Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung dient und durch ein kooperatives Verhalten seinerseits verkürzt werden kann. Für alles Übrige wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).