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Informationen zum Dokument  BGer I 611/2002  Materielle Begründung
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BGer I 611/2002 vom 02.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 611/02
 
Urteil vom 2. April 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
H.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
 
(Entscheid vom 25. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1944 geborene H.________ arbeitete seit 1969 bei der Firma X.________ als Polier. Im Juni 1988 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 22. Mai 1991 meldete er sich wegen posttraumatischer Discopathie C5/6 nach HWS-Trauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Unfallversicherung sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügungen vom 29. April 1997 rückwirkend ab September 1994 bzw. ab Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens am 13. Mai 1998 bestätigte. Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen traf. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nachdem sich eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung als ungeeignet erwiesen hatte, wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 7. August 2001 ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Juli 2002 ab.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 156 Erw. 1) sowie die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist gemäss Art. 41 IVG bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). In BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt.
 
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt, genügt für die Rentenrevision, dass bei einem der beiden Vergleichseinkommen eine Änderung eintritt (ZAK 1986 S. 590 Erw. 4 und 5).
 
3.
 
3.1 Zu vergleichen sind zunächst die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügungen vom 29. April 1997 bestanden haben, mit jenen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 7. August 2001.
 
3.2 Verwaltung und Vorinstanz haben sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Expertise des Zentrums Y.________ vom 16. Februar 2000 gestützt. Danach konnte im massgeblichen Zeitraum keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass der Versicherte weiterhin unter Ohrgeräuschen (Tinnitus) leide und eventuell sein Schlaf auch etwas mehr als 1996 gestört sei. Die geltend gemachte Verschlimmerung habe aber nicht objektiviert werden können. Am Achsenorgan fänden sich klinisch wie radiologisch ähnliche Verhältnisse wie 1996; vergleichende Röntgenaufnahmen zeigten keine erhebliche Progredienz entsprechender degenerativer Veränderungen. Ebenso sei bezüglich der Schulterbeschwerden seit 1996 funktionell keine relevante Veränderung eingetreten und auch die beginnende Gonarthrose in den Kniegelenken habe nicht erheblich zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dem Versicherten sei eine rückenadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, insbesondere von Arbeiten über Augenhöhe, sowie ohne längeres Knien und Kauern, wiederholtes Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, ganztags ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Leistungsfähigkeit betrage aus gesamtmedizinischer Sicht 80 %. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass keine Veranlassung besteht, von dieser Beurteilung abzugehen. Das Gutachten des Zentrums Y.________ erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere wurde der Tinnitus schon 1996 als störend, vor allem hinsichtlich der Schlafqualität, aufgeführt. Dass die verminderte Leistungsfähigkeit wegen Schlafproblemen bereits 1997 eine ernsthafte Beeinträchtigung darstellte, zeigt sich auch daran, dass der Tinnitus bereits zu jenem Zeitpunkt Gegenstand ärztlicher Behandlung sowie diverser (erfolgloser) Therapieversuche war. Es bleibt damit festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum - selbst wenn sich die Ohrgeräusche zwischenzeitlich etwas verstärkt haben sollten - eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die geeignet wäre, die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt, ob in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1997 bis August 2001 in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist.
 
4.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil D. vom 18. April 2002, I 565/01, mit Hinweisen). Ob dabei auf die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Versicherten eingeholte Lohnauskunft der Firma X.________ vom 28. Februar 2001, wonach der Verdienst im massgeblichen Jahre 2001 Fr. 94'640.- (13 x Fr. 7280.-) betragen hätte, oder auf das im Jahre 1995 erzielte und der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen (Fr. 6535.- + 1,3 % + 0,5 % + 0,7 % + 0,3 % + 1,3 % + 2,5 %, unter Berücksichtigung der um je 0,1 Stunden verminderten wöchentlichen Arbeitszeit in den Jahren 2000 und 2001, Fr. 6'944.- x 13 = Fr. 90'2712.-; vgl. Die Volkswirtschaft 3/2003, Tabellen B 9.2, S. 90 und B 10.2, S. 91), abgestellt wird, spielt hinsichtlich des Rentenanspruches keine Rolle (Erw. 5.2 hienach).
 
4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens erwog die Vorinstanz, der Versicherte sei schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb unverändert von einem hypothetischen Invalideneinkommen auszugehen sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, für ungelernte Hilfskräfte mit derart weitgehenden körperlichen Einschränkungen, wie sie bei ihm vorlägen, bestehe auf dem modernen Arbeitsmarkt keine Einsatzmöglichkeit mehr, so dass auch nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt werden könne; überdies seien die beigezogenen DAP-Arbeitsplätze zumindest teilweise gar nicht mehr zur Verfügung gestanden.
 
4.2.1 Gemäss Gutachten des Zentrums Y.________ vom 16. Februar 2000, dem nach dem Gesagten (Erw. 3.2 hievor) voller Beweiswert zukommt, ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (nach wie vor) ganztägig arbeitsfähig, mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht somit unverändert eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bejaht werden darf. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es für die Invaliditätsbemessung ausgehend vom theoretischen und abstrakten Begriff des Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) nicht darauf ankommt, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist. Indem die Verwaltung den Beschwerdeführer auf Tätigkeiten wie Weinverkäufer, Scanner Operateur, Polizeigehilfen, Museumsaufseher und verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Industrie verwies, bei denen wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden können, hat sie die ihm offen stehenden Arbeitsgelegenheiten genügend konkretisiert. Dies gilt umso mehr, als an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind, sondern die Sachverhaltsabklärung nur so weit zu gehen hat, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 f.). Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan, zumal es sich bei den genannten Tätigkeitsfeldern um Arbeitsstellen handelt, welche die erforderlichen leichteren Beschäftigungen anbieten, und die nicht bloss theoretischer Natur, sondern im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt durchaus verbreitet sind, so dass es sich dabei weder um unmögliche noch um unzumutbare Einsatzmöglichkeiten handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Verwaltung beigezogenen DAP-Arbeitsplätze seien tatsächlich gar nicht mehr zur Verfügung gestanden, erweist sich somit als unbeachtlich. Soweit sich der Versicherte auf sein Alter beruft und damit eine erhebliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass das Alter keinen zusätzlichen Umstand darstellt, der neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflusst, wenn es das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschwert oder gar verunmöglicht (AHI 1999 S. 238 Erw. 1; Urteil W. vom 4. April 2002 Erw. 4b, I 401/01).
 
4.2.2 Da dem Versicherten grundsätzlich wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Tragen grösserer Gewichte) zumutbar sind, in der nach Eintritt des Gesundheitsschadens beim kantonalen Tiefbauamt Bern im Rahmen eines befristeten Vertrags ausgeübten Tätigkeit aber kein stabiles Arbeitsverhältnis gesehen werden kann (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa), hat die Verwaltung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die statistischen Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) von Fr. 4437.- (LSE 2000, Tabelle TA 1 S. 31) ergibt sich für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 3/2003, S. 90 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O, S. 91 Tabelle B 10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.55 bzw. unter Berücksichtigung der 80 %-igen Leistungsfähigkeit ein solches von Fr. 45'515.65.
 
4.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
 
In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt sich vorliegend der Maximalabzug von 25 %. Soweit der Beschwerdeführer einen darüber hinausgehenden Abzug verlangt, kann er nach dem Gesagten nicht gehört werden.
 
4.3 Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 34'136.73 (Fr. 45'515.65 x 0,75) und - im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'640.- (Erw. 4.1) - ein Invaliditätsgrad von 63.9 %. Der Versicherte hat daher nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, womit es bei dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden kantonalen Entscheid sein Bewenden hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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