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Informationen zum Dokument  BGer U 292/2001  Materielle Begründung
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BGer U 292/2001 vom 01.04.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 292/01
 
Urteil vom 1. April 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
G.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 25. Juli 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1972 geborene G.________ ist Mutter von am 19. September 1994 geborenen Zwillingen. Am 5. Februar 1995 trat sie bei der Bäckerei X.________ (nachfolgend: Firma) eine Stelle an und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Weiteren: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 22. Februar 1995 wurde sie auf dem Arbeitsweg als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt eine Contusio cerebri parietal rechts, eine Commotio labyrinthis, eine Schädeldachfraktur temporal rechts und multiple Kontusionen. Es entwickelte sich in der Folge eine posttraumatische Psychose. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf, richtete Taggelder aus und liess die Unfallfolgen sowie die Arbeitsfähigkeit u.a. durch Einholung eines Gutachtens der Neurologischen Poliklinik des Spitals F.________ vom 6. September 1999 und den Integritätsschaden durch die anstaltseigene Psychiaterin Dr. H.________ (Bericht vom 7. Februar 2000) abklären.
 
Mit Verfügung vom 19. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente und zwei ganze Kinderrenten zu. Gestützt darauf stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 31. Dezember 1999 ein und sprach G.________ mit Verfügung vom 28. Februar 2000 ebenfalls auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 44'580.- ab 1. Januar 2000 eine Komplementärrente zu und zusätzlich eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 %. Auf Einsprache hin legte die SUVA der Rentenberechnung mit Entscheid vom 7. Juli 2000 neu einen versicherten Verdienst von Fr. 45'480.- zu Grunde.
 
B.
 
Dagegen liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und eine weitere Anhebung des versicherten Verdienst auf Fr. 51'085.80 beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die SUVA habe bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie, hätte sie bei der Firma weiterarbeiten können, nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten Anspruch auf einen Monatslohn von Fr. 3000.- statt Fr. 2900.- sowie ab dem 2. Dienstjahr auf eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes gehabt hätte. Im Weiteren seien die ihr zustehenden Kinderzulagen von Fr. 300.- monatlich nur für sechs statt zwölf Monate aufgerechnet worden. Mit Entscheid vom 25. Juli 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
G.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand einzig die Komplementärrente im Streit; die vom Einsprachentscheid vom 7. Juli 2000 ebenfalls erfasste Integritätsentschädigung dagegen nicht. Dieser Punkt ist damit bereits rechtskräftig entschieden.
 
1.2 Umgekehrt prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen, sondern von sich aus, ob der vorinstanzliche Richter mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (BGE 119 V 28 Erw. 1b und 442 Erw. 1a je mit Hinweisen).
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Absatz 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Absatz 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel "versicherter Verdienst" die Art. 22-24 UVV erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit u.a. der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Abs. 2 lit. b). Absatz 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2).
 
3.2 Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV ist der Lohn, den die versicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, für die Festsetzung des versicherten Verdienstes massgebend. Die gesetzliche Ordnung knüpft damit beim angestammten Arbeitsverhältnis an und stellt auf die Lohnverhältnisse ab, wie sie vor dem Unfall bestanden haben. Dieser Grundsatz hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Es soll damit sichergestellt werden, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden. Dem entspricht, dass Veränderungen des von versicherten Personen ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Verdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen, erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln, währenddem erwerbliche Veränderungen, die ohne das versicherte Ereignis mutmasslich eingetreten wären, bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben. Solche - vom Eintritt des Versicherungsausfalles aus gesehen - prospektive erwerbliche Faktoren fallen nur, aber immerhin beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c).
 
3.3 Mit der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und denjenigen von Art. 24 UVV werden Ausnahmen vom Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall statuiert. Zweck dieser Sonderregeln ist es, die versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V 117 Erw. 3c). Es sollen damit Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall nicht während des ganzen Jahres Lohn bezogen oder aus bestimmten Gründen nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Mit der Spezialregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV (BGE 118 V 301 Erw. 2b und 304 Erw. 3b in fine; RKUV 1996 Nr. U 262 S. 276 Erw. 2b mit Hinweisen). Das bedeutet aber nicht, dass im Rahmen der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG im Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV aufgehoben wäre. Vielmehr ändert die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 für unterjährige Arbeitsverhältnisse angeordnete Umrechnung auf ein Jahreseinkommen nichts an der Massgeblichkeit der vor dem Unfall tatsächlich gegebenen, erwerblichen Verhältnisse. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildet auch hier der tatsächliche, vor dem Unfall bezogene Lohn (unter Einschluss von Lohnbestandteilen, auf welche in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand) und nicht die Lohnentwicklung, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weitergearbeitet hätte, in dem sie in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn erzielt gehabt hätte (im gleichen Sinne bezüglich der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV: BGE 127 V 171 mit Hinweisen). Ebenso wenig sind die hypothetischen Lohnverhältnisse massgebend, wie sie sich eingestellt hätten, wenn die versicherte Person ein unterjähriges Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte.
 
4.
 
Bezüglich des für die Invalidenrente massgebenden versicherten Jahresverdienstes besteht letztinstanzlich Uneinigkeit über die Höhe der anzurechnenden Kinderzulagen. Sodann streiten sich die Parteien darüber, ob eine Gratifikation mit zu berücksichtigen sei oder nicht.
 
5.
 
Die SUVA hat bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV zum Lohn monatliche Kinderzulagen von Fr. 300.- für sechs Monate hinzugerechnet. Die Vorinstanz hat diese Berechnungsweise mit der Begründung geschützt, es sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, für die im September 1994 geborenen Zwillinge für das ganze Jahr vor dem Unfall Kinderzulagen aufzurechnen, weil der versicherte Verdienst - auch im Falle der Umrechnung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV - nach dem Jahresverdienst vor dem Unfall zu bemessen sei.
 
5.1 Vorinstanz und SUVA haben übersehen, dass auch bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis für die Umrechnung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV - entsprechend der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV - stets von den tatsächlichen, erwerblichen Verhältnissen auszugehen ist, die vor dem Unfall effektiv bestanden. Massgebend ist daher nicht ein hypothetisches Jahreseinkommen, das die versicherte Person erzielt hätte, wenn sie das unterjährige Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte (oben Erw. 3.3).
 
5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Stelle bei der Firma am 5. Februar 1995 angetreten und ist am 22. Februar 1995 verunfallt. Ein Lohn ist ihr bis zu diesem Zeitpunkt zwar (noch) nicht ausbezahlt worden. Ein Rechtsanspruch sowohl auf den vereinbarten Monatslohn von Fr. 2900.- als auch auf zwei monatliche Kinderzulagen à Fr. 150.- bestand indessen bereits. Dieser Lohn- und der (gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) mitzuberücksichtigende Kinderzulagenanspruch bilden die Berechnungsbasis im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV für die (nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV) vorzunehmende Umrechnung des im die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis effektiv erzielten Lohnes (inkl. Zulagen) auf einen Jahreslohn. Der Februarlohn von Fr. 2900.- zuzüglich zwei Kinderzulagen à je Fr. 150.- ist daher mit dem Faktor zwölf zu multiplizieren. Im Ergebnis ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
 
6.
 
6.1 Anders verhält es sich hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Aufrechnung einer Gratifikation, welche sie aus Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe in der ab 1. Januar 1995 gültig gewesenen Fassung ableitet.
 
Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die "am 31. Dezember noch in Stellung" sind, "für die in das Kalenderjahr fallenden vollen Monate" des ersten Dienstjahres Anspruch auf einen Gratifikation von 50 % des "durchschnittlichen, auf die anspruchsberechtigten Monate entfallenden, vereinbarten Monatslohnes (ohne Zulagen)"; im zweiten und in den folgenden Dienstjahren beträgt die Gratifikation 100 %.
 
6.2 Entsprechend dieser gesamtarbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich beim Gratifikationsanspruch um einen Lohnbestandteil, der erst im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig wird und nicht anteilsmässig für jeden Monat entsteht. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Februar 1995 stand der Beschwerdeführerin daher lediglich eine durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Dezember 1995 bedingte Anwartschaft auf eine Gratifikation zu, nicht aber ein Rechtsanspruch darauf. Vorinstanz und SUVA haben daher eine Mitberücksichtigung des Gratifikationsanspruches als Lohnbestandteil im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV und die Umrechnung eines entsprechenden pro-rata temporis Anspruches für den Monat Februar 1995 nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu Recht abgelehnt.
 
7.
 
7.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid den massgebenden Jahreslohn so berechnet, dass sie für drei Monate einen Monatslohn von Fr. 2900.- und für neun Monate einen solchen von Fr. 3000.- berücksichtigte. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalles in der arbeitsvertraglich auf drei Monate vereinbarten Probezeit befunden. Nach deren Ablauf hätte sie Anspruch auf einen um Fr. 100.- höheren Monatslohn gehabt.
 
7.2 Indem die SUVA die Lohnentwicklung des Arbeitsverhältnisses mitberücksichtigt, nimmt sie in unzulässiger Weise eine prospektive Betrachtung vor, welche auch bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen Platz greift (Erw. 3.3 hiervor). Die Jahreslohnberechnung hätte vielmehr ausschliesslich auf der Basis des Monatslohnes von Fr. 2900.-, auf welchen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles Anspruch hatte, erfolgen dürfen.
 
Auch wenn die Vorinstanz die Vorgehensweise der SUVA in diesem Punkt nicht beanstandet und keine der Parteien letztinstanzlich in Frage stellt, so muss dies bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes Berücksichtigung finden (oben Erw. 1.2).
 
8.
 
Dass die Schichtzulagen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV darstellen und damit zum versicherten Verdienst gehören, wird zu Recht nicht bestritten.
 
9.
 
Zusammenfassend ist der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst wie folgt zu berechnen:
 
Monatslohn Februar 1995 Fr. 2'900.-
 
2 Kinderzulagen à Fr. 150.- Fr. 300.-
 
Schichtzulage Fr. 665.-
 
Total Februarlohn 1995 Fr. 3'865.-
 
Umrechnung auf Jahreseinkommen (12 x 3865.-) Fr. 46'380.-
 
10.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli 2001 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 7. Juli 2000, soweit die Rentenfrage betreffend, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der für die Invalidenrente der Beschwerdeführerin massgebende versicherte Verdienst Fr. 46'380.- beträgt.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. April 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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