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Informationen zum Dokument  BGer 6P.154/2002  Materielle Begründung
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BGer 6P.154/2002 vom 31.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.154/2002 /kra
 
Urteil vom 31. März 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
P.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Postfach 355, 4020 Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Juni 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach P.________ am 18. Juni 2002 zweitinstanzlich schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von zweieinviertel Jahren und fünf Jahren Landesverweisung, und zwar als Zusatzstrafe zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten, die am 20. März 2001 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls ausgesprochen worden war.
 
B.
 
Noch vor Erhalt des begründeten Urteils, am 21. November 2002 sowie am 5. und 10. Februar 2003 sandte P.________ mehrere Schreiben an das Bundesgericht. Am 25. November 2002 liess er durch seine Rechtsvertreterin staatsrechtliche Beschwerde einreichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vom Beschwerdeführer vor Erhalt des begründeten Kantonsgerichtsurteils verfassten Schreiben sowie dasjenige vom 21. November 2002 entsprechen nicht den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Rügen, die von seiner Rechtsvertreterin in der staatsrechtlichen Beschwerde übernommen wurden. Die Schreiben vom Februar 2003 erfolgten erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist (Art. 89 Abs. 1 OG). Zu prüfen ist somit nur die Eingabe der Rechtsvertreterin.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV wegen generell willkürlicher Beweiswürdigung und von Art. 6 EMRK wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
 
2.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüfte das Bundesgericht unter Geltung der alten Bundesverfassung mit freier Kognition. Es besteht kein Anlass, diese Praxis nach Inkrafttreten des neuen Art. 32 Abs. 1 BV zu überdenken.
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüfte das Bundesgericht bisher unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es griff nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2c/d).
 
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). An diesem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Willkürbegriff hat sich durch den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 9 BV inhaltlich nichts geändert (BGE 127 I 38 E. 2a).
 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Würdigung der Beweise sei global gesehen nicht rechtens und müsse Zweifel erwecken.
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen 135 Einbruchdiebstählen angeklagt, begangen nach der sog. "Fensterbohrer-Methode". Das erstinstanzliche Strafgericht sprach ihn in 95 Fällen schuldig; es kam namentlich zu Freisprüchen in 14 Fällen, in welchen ein anderer nach der gleichen Methode vorgehender Täter ein Geständnis abgelegt hatte. Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer nur mehr in 26 Fällen. Angesichts des Umstandes, dass ein zweiter Täter die gleiche Technik angewandt hatte, sprach es den Beschwerdeführer insbesondere in all jenen Fällen frei, in denen die erstinstanzliche Verurteilung nur mit der Einbruchsmethode begründet worden war.
 
2.2.2 Aus dem Umstand, dass ihm von ursprünglich 135 letztlich nur 26 Einbrüche vorgehalten wurden, schliesst der Beschwerdeführer, dass die Beweiswürdigung nicht rechtens sein könne und dass eine solche Beweisführung zu seinem Nachteil von vornherein Zweifel erwecke.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen das Urteil des Kantonsgerichtes. Inwiefern aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht ihn in zahlreichen Fällen freigesprochen hat, geschlossen werden müsste, es habe die Beweise zu seinem Nachteil willkürlich gewürdigt, ist schleierhaft.
 
2.2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe es mit einer effektiven Beweisführung und der Beachtung der Unschuldsvermutung nicht genau genommen. Das schliesst er aus dessen Annahme, er sei in dem am 20. März 2001 abgeschlossenen Strafverfahren dadurch aufgefallen, dass er Einbrüche mittels der sog. Fensterbohrer-Methode getätigt habe. Dadurch habe das Kantonsgericht den Eindruck erweckt, er habe eine ganze Reihe von Einbrüchen begangen; in Wirklichkeit seien es aber nur ein vollendeter und ein versuchter Einbruch gewesen. Bei zwei Taten sei es willkürlich, von Einbrüchen in der Mehrzahl sprechen.
 
Inwiefern der Gebrauch des Plurals bei mehr als einem Vorfall willkürlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
 
2.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 2. Februar 2000 in flagranti mit einem Schraubenzieher und nicht mit einem Bohrer verhaftet worden sei; ferner sei am betreffenden Fenster nicht gebohrt worden.
 
Bei der sog. Fensterbohrer-Methode besteht das Tatvorgehen darin, dass an älteren Fenstern mit Kipphebeln, welche sich von innen auf Zug öffnen, von aussen ein kleines Loch hinter dem Zugbeschlag des Fensterrahmens gebohrt wird und alsdann eine speziell zurechtgebogene Fahrradspeiche durch das Loch geführt und mit dieser der Kipphebel bzw. Fenstergriff aufgedrückt und das Fenster entriegelt wird.
 
Aus dem Urteil des Strafgerichtes vom 11. September 2000, welches das Obergericht am 20. März 2001 bestätigt hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 mit einem Schraubenzieher ein Fenster aufwuchtete und dann ins Haus einstieg. Dieses Vorgehen entsprach nicht der Fensterbohrer-Methode. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Kantonsgericht habe die Beweise ganz allgemein willkürlich gewürdigt. Denn das grundsätzliche Vorgehen nach einer bestimmten Einbruchsmethode schliesst ein Abweichen in Einzelfällen nicht aus.
 
2.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, zu Beginn der Ermittlungen sei die Polizei davon ausgegangen, er habe alle Einbruchdiebstähle begangen, bei denen die Fensterbohrer-Methode angewandt worden sei. Dann habe man einen andern Täter erwischt, der nach dieser Methode vorgegangen sei und dem man ungefähr 800 Einbrüche habe nachweisen können. Nach seinem Empfinden sei die Polizei enttäuscht gewesen, nicht ihm all die vielen Taten anlasten zu können, weshalb alles daran gesetzt worden sei - zuletzt durch das Kantonsgericht -, ihm mit andern angeblichen Beweismitteln wenigstens die Täterschaft in 26 Fällen zuzuschreiben.
 
Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers genügt nicht, um auf eine generell willkürliche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht zu schliessen. Das Kantonsgericht hat ihn in zahlreichen Fällen freigesprochen, in welchen der andere Täter nicht schuldig gesprochen worden ist. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass das Kantonsgericht nicht darauf aus war, ihn wenn immer möglich zu verurteilen.
 
2.2.6 Dass die Beweisführung allgemein gesehen zweifelhaft sei, zeigt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers auch darin, dass in einem Entscheid des Verfahrensgerichtes über Haftverlängerung nicht alle in den Akten befindlichen und später im Urteil des Kantonsgerichtes verwerteten Observationsberichte zitiert worden seien. Inwiefern daraus gefolgert werden müsste, das Kantonsgericht habe Beweise generell willkürlich gewürdigt, ist nicht nachvollziehbar.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, weil die Vorinstanz auf die Observationsberichte der Polizei abgestellt habe. Diese seien beweisuntauglich, weil ihn die Polizei in keinem Fall bei den angeblich begangenen Diebstählen in flagranti beobachtet habe.
 
Der Beschwerdeführer behauptet, die Berichte seien schlicht und einfach eine Konstruktion der Polizei; in Wirklichkeit sei er gar nicht observiert worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte der Beschwerdeführer allerdings noch erklärt, er habe bemerkt, dass er observiert werde, und er fügte bei, die Polizei habe das getan, um gegen ihn ein Komplott vorzubereiten. Die Beschuldigungen gegen die Polizei entbehren jeder Grundlage und sind nicht geeignet, den Beweiswert der Berichte in Frage zu stellen.
 
Die Observationsberichte enthalten Angaben darüber, wann der Beschwerdeführer sich wo aufgehalten und wie er sich verhalten hat. Diese Angaben konnten, brachte man sie in Verbindung mit dem Zeitpunkt und dem Ort der einzelnen Einbrüchen, ein Indiz für oder gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sein. Dass die Polizei den Beschwerdeführer auf den observierten Touren durch Villenquartiere und Hausgärten nicht ununterbrochen im Auge behalten konnte und dass er zeitweise ihrer Überwachung entzogen war, liegt in der Natur der Sache. Sodann kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass ihn die Polizei nicht früher verhaftet hat; eine Observierung wird notfalls über längere Zeit geführt, und die Polizei kann die Verhaftung hinausschieben bis zum Zeitpunkt, in dem genügend Beweismaterial gesammelt worden oder greifbar ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Observationsberichte grundsätzlich nicht beweistauglich sein sollten.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil nur der leitende Polizeibeamte gehört und sein Antrag auf Anhörung sämtlicher an der Observierung beteiligten Polizisten abgelehnt worden sei.
 
4.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b, 106 Ia 161 E. 2b). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb, 115 Ia 97 E. 5b).
 
Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern auch darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze bzw. Rechte verletzt sein sollen (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Bei Willkürrügen hat der Beschwerdeführer anhand des angefochtenen Entscheids im einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 112 Ia 260 E. 5b).
 
4.2 Das Kantonsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, aus den Akten gehe klar hervor, dass die Observation stattgefunden habe und dass die als Zeugen angerufenen Polizisten anlässlich der Hauptverhandlung nichts anderes aussagen könnten. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung des Kantonsgerichts unhaltbar sein sollte. Die Rüge ist unzulässig.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, weil das Kantonsgericht auf ein kriminaltechnisches Gutachten der basellandschaftlichen Polizei und auf einen Schuhspurenbericht der solothurnischen Polizei abgestellt habe. Nach seiner Meinung seien diese als Beweismittel generell nicht tauglich.
 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angebliche Übereinstimmung sichergestellter Schuhspuren an Tatorten mit den von ihm am Tag der Verhaftung getragenen Schuhen sei zweifelhaft. Es sei nämlich unmöglich, dass das Profil von Schuhen, die der Täter bei zwei Monate auseinander liegenden Taten getragen habe, unverändert bleibe.
 
Innert zweier Monate muss es nicht notwendigerweise zu einer markanten Abnützung der Schuhsohlen kommen; dies um so weniger, wenn sie nur gelegentlich getragen werden. Der Schluss des Beschwerdeführers drängt sich keineswegs auf; er selber spricht denn auch nur von einer zweifelhaften Übereinstimmung. Von Willkür kann nicht die Rede sein.
 
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Betrachtung der an einem andern Tatort gemachten Fotos eines Schuhabdruckes, der vom gleichen Schuh stammen solle, ergäbe sich selbst für einen Laien der Verdacht, dass etwas nicht stimmen könne.
 
Diese nicht weiter belegte Behauptung ist keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Willkürrüge genügt. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
 
5.3 Dasselbe gilt für die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber den Aussagen des Gutachters in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit nicht weiter spezifizierten Vorbehalten der Art, der Gutachter habe vage Aussagen gemacht und unklare Antworten gegeben, kann eine Willkürrüge nicht begründet werden.
 
6.
 
Im Gutachten über Werkzeugspuren vom 13. März 2001 kam der Gutachter zum Schluss, dass die Einbruchspuren am Fenster des Hauses im Anklagefall Nr. 100 von der Fahrradspeiche stammten, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung auf sich getragen habe. In Bezug auf andere Einbruchspuren sei eine Identifikation nicht möglich gewesen, weil die individuellen Merkmale des Werkzeugs, bedingt durch die Spurenqualität, in den Spuren nicht erkennbar gewesen seien.
 
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung:
 
6.1 Der Umstand, dass eine Identifikation der Spuren nur in einem der zahlreichen ihm vorgehaltenen Fälle möglich gewesen sei, lasse Zwei-fel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens aufkommen.
 
Warum dem so sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn er der Täter gewesen wäre, hätte er den Draht nach der Tat weggeworfen und anlässlich der angeblichen Diebestour eine Woche später, als er verhaftet worden sei, einen neuen Draht verwendet.
 
Dieser Einwand ist nicht zwingend und auch nicht geeignet aufzuzeigen, dass das Gutachten im Fall, in dem es zu einer Identifikation gelangt, offensichtlich falsch sein soll.
 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, am Diebeswerkzeug, das in der von ihm benutzten Wohnung aufgefunden worden sei, seien keine Fingerabdruckspuren von ihm gefunden worden.
 
Welcher Zusammenhang mit der Frage der Beweiskraft des Gutachtens bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer hält grundsätzlich fest, dass sich das Urteil nicht auf objektive Beweismittel wie Fingerabdruck- oder DNA-Spuren abstütze. Das Fehlen objektiver Spuren im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwänden müsse dazu führen, dem Kantonsgericht willkürliche Beweisführung zu seinem Nachteil vorzuwerfen.
 
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet; es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass ein willkürfreier Schuldspruch auch in Fällen ergehen kann, in denen keine Fingerabdruck- oder DNA-Spuren des Täters festgestellt werden konnten.
 
8.
 
Der Beschwerdeführer schildert die Umstände anlässlich seiner Verhaftung und insbesondere das angebliche Treffen mit dem Italiener S.________, welches das Kantonsgericht als Schutzbehauptung bezeichnet hat. Er erachtet es als willkürlich, dass das Kantonsgericht seine Darstellung verworfen habe, ohne deren Unrichtigkeit nachzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2000 frühmorgens nach längerer Observierung verhaftet. Er hatte namentlich einen Handbohrer bei sich sowie eine Fahrradspeiche, deren Spur an einem früheren Einbruchort festgestellt worden war, und er trug Schuhe, deren Abdrücke an andern Einbruchorten gesichert worden waren; in mehreren Nächten, als diese Einbrüche geschahen, war er in der Nähe der Einbruchorte observiert worden. Den Besitz der Schuhe und der Fahrradspeiche erklärte der Beschwerdeführer so, dass er sich am 23. November 2000 gegen 03.00 Uhr - also kurz vor der Verhaftung - in einem Wald bei Oberwil mit einem Italiener namens S.________ getroffen habe, mit dem er die Schuhe ausgetauscht und der ihm Werkzeug und Diebesgut zur Aufbewahrung übergeben habe.
 
Die Darstellung des Beschwerdeführers mutet zumindest abenteuerlich an, und es fehlt jegliches Indiz, das für seine Darstellung sprechen würde. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Tatzeit in der Nähe der Einbruchorte auf, wo die Schuh- und Fahrradspeichenspuren festgestellt wurden. Hinzu kommt das allgemein suspekte Verhalten des Beschwerdeführers während der acht Nächte, während denen er observiert wurde. Unter diesen Umständen war es keineswegs unhaltbar, seine Darstellung mit dem grossen Unbekannten zu verwerfen. Der Beschwerdeführer irrt über die Tragweite der Unschuldsvermutung; diese bedeutet nicht, dass der Beschuldigte irgend etwas behaupten kann und die Behörde es ihm glauben muss, wenn sie nicht in der Lage ist, die Behauptung mit negativem Beweis zu widerlegen.
 
9.
 
Der Beschwerdeführer geht der Reihe nach auf alle ihm angelasteten Einbrüche ein und wirft dem Kantonsgericht willkürliche Beweisführung vor. Die Argumentation zu den einzelnen Fällen wiederholt sich weitgehend.
 
9.1 Der Schuldspruch in den vier Fällen (Nr. 30, 93, 99, 120) mit Schuh- und jenem (Nr. 100) mit Fahrradspeichenspuren ist offensichtlich nicht willkürlich. Denn bei seiner Verhaftung trug der Beschwerdeführer die entsprechenden Schuhe, hatte er die entsprechende Fahrradspeiche auf sich und zur Tatzeit war er zum Teil in der Nähe des Tatortes observiert worden. Nicht willkürlich ist sodann der Schuldspruch in den zwei Fällen (Nr. 107, 108), in denen das erbeutete Geld anlässlich der Verhaftung beim Beschwerdeführer gefunden wurde. Die hierzu gegebene Erklärung mit dem Italiener S.________ hat das Kantonsgericht willkürfrei als unglaubwürdig beurteilt.
 
9.2 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer zusätzlich jene Einbrüche angelastet, bei denen der Täter nach dem gleichen Muster vorgegangen und der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in der Nähe des Tatortes observiert worden war.
 
Zwischen dem 19. Oktober und dem 23. November 2000 wurde der Beschwerdeführer während acht Nächten observiert. Gegen Mitternacht verliess er jeweils eine von ihm benutzte Wohnung in Basel, fuhr mit dem Tram in eine Ortschaft, lief dort zu den Einfamilienhäusern, drehte seinen Lumber um, so dass das dunkle Innenfutter zum Vorschein kam, setzte einen dunklen Schlapphut auf, verschwand dann zuweilen in den Gärten zwischen den Häusern, tauchte wieder auf, verschwand wieder in den Gärten und kehrte schliesslich bei Tagesanbruch in die Stadt zurück. In der Wohnung wurde verschiedenes Material sichergestellt, darunter Handbohrer, eine gebogene Fahrradspeiche und diverse Utensilien für Kippfensterbefestigungen.
 
Das bei der Observierung festgestellte Verhalten ist sehr suspekt, und der Beschwerdeführer versucht nicht einmal, für seine nächtlichen Ausflüge eine Erklärung zu geben. Da gleichzeitig feststeht, dass er in dieser Zeit und in diesem Gebiet jedenfalls sieben Einbrüche mittels Fensterbohrer-Methode begangen hat und dass in der von ihm benutzten Wohnung Einbruchswerkzeug gefunden wurde, liegt der Schluss nahe, dass er jeweils auf Diebestour war. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Einbrüche begangen hat, die mit der Fensterbohrer-Methode vorgenommen wurden an Orten, in deren Nähe er in der jeweiligen Tatnacht observiert wurde. Dieser tatsächliche Schluss ist nicht unhaltbar.
 
Der Beschwerdeführer wendet verschiedentlich ein, zwischen dem Tatort und dem Ort, wo er von der Polizei gesehen worden sei, liege eine gewisse Distanz, so dass er als Täter nicht in Betracht komme. Warum dem so sein sollte, ist aber nicht ersichtlich; in der Beschwerdeschrift, in welcher insbesondere jede Distanzangabe fehlt, wird diese Behauptung nicht begründet. Willkür ist auf diese Weise nicht aufgezeigt.
 
9.3 Das Kantonsgericht hat festgehalten, ein Ein-Gramm-Goldbarren der UBS, der in der vom Beschwerdeführer benutzten Wohnung gefunden worden sei, stamme aus einem Einbruch bei Arlesheim (Nr. 104). Deshalb hat es ihm diesen sowie vier weitere in derselben Nacht in Arlesheim mit der Fensterbohrer-Methode begangenen Einbrüche zugeschrieben.
 
Der Umstand, dass dieser Goldbarren nicht individualisiert ist, lässt den Schluss der Vorinstanz nicht willkürlich erscheinen. Da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit und in der gleichen Gegend zahlreiche Einbrüche nach der gleichen Methode begangen hatte, war es nicht unhaltbar, davon auszugehen, dass der aufgefundene mit dem gestohlenen Goldbarren identisch sei und dass die andern in der gleichen Nacht nach der gleichen Methode in der gleichen Ortschaft begangenen Einbrüche demselben Täter zuzuschreiben sind.
 
9.4 Bei einem dieser Einbrüche in Arlesheim (Nr. 105) wurde ein Bewohner um 03.45 Uhr durch Bohrlärm geweckt; der Täter flüchtete, wobei ihn der Zeuge von hinten weggehen sah und eine auffällige Gangart bemerkte. Anlässlich einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und fünf anderen Personen, die vor ihm aufgestellt waren, erklärte sich der Zeuge nicht in der Lage, den Täter zu identifizieren. Nachdem die sechs Personen an ihm vorbeigegangen waren, zeigte er, wenn er denn "jemanden bezeichnen müsste", auf einen andern als den Beschwerdeführer.
 
Der Zeuge, der soeben aus dem Schlaf geweckt worden war, sah den Täter von hinten und bei nächtlichen Sichtverhältnissen weggehen; dass eine Identifikation unter diesen Umständen schwierig ist, liegt auf der Hand. Der Zeuge stellte eine "spezielle Gangart" fest; die kann ebenso gut von besondern Umständen in dieser Nacht herrühren und muss nicht die übliche Gangart des Täters sein. Angesichts dessen erscheint der Umstand, dass der Zeuge den Beschwerdeführer nicht identifiziert hat, mit der Annahme seiner Täterschaft nicht unvereinbar.
 
9.5 Bei Einbrüchen mittels Fensterbohrer-Methode (Nr. 29, 118, 119, 121) wurde die Täterschaft des Beschwerdeführers bejaht, weil in der jeweiligen Nacht in örtlicher Nähe ein anderer Einbruch (Nr. 30, 120) stattgefunden hatte, bei welchem der Beschwerdeführer eine Schuhspur hinterlassen hatte. In Anbetracht der andern Indizien ist auch dieser Schluss haltbar.
 
10.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 
10.1 Er wirft dem Kantonsgericht vor, den Eigentümer des gestohlenen Goldbarrens nicht vorgeladen zu haben, um ihn zu fragen, ob er den sichergestellten Goldbarren als den seinen identifiziere.
 
Diesen Beweisantrag hat das Kantonsgericht mangels genügender Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt haben soll, als es die formellen Anforderungen an die Begründung eines Beweisantrages als nicht erfüllt erachtet habe. In der Ablehnung eines nicht formgültig verlangten Beweises liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 
10.2 Der Beschwerdeführer rügt im Fall von Arlesheim, wo der Täter die Bewohner geweckt hat und geflüchtet ist, dass keine Konfrontation mit einer zweiten Zeugin durchgeführt worden sei.
 
Eine Einvernahme dieser Zeugin oder eine Konfrontation mit ihr hat der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht verlangt, ebenso wenig wie vor Strafgericht oder anlässlich der Konfrontation mit dem andern Zeugen. Er behauptet im Übrigen auch nicht, im Verlauf des Verfahrens ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Auf die Rüge ist demzufolge nicht einzutreten.
 
11.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden kann und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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